Revisionen der Nebenkläger als unzulässig verworfen – Begründung unklar (§ 400 Abs. 1 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 604/98
- Datum
- 10.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründung, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, muss hinreichend klar darlegen, welches nach § 400 Abs. 1 StPO zulässige Anfechtungsziel verfolgt wird; sonst ist die Revision unzulässig.
Die Unklarheit über das Anfechtungsziel rechtfertigt die Verwerfung der Revision, wenn aus der Begründung nicht ersichtlich ist, welche konkrete tatrichterliche Entscheidung angegriffen wird.
Ist bei sachlich-rechtlicher Nachprüfung kein den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler feststellbar, führt dies zur Abweisung der Revision auch bei deren Zulässigkeit.
Jeder Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels; eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren entfällt, wenn dessen Revision ebenfalls erfolglos ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 28. Mai 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe
Die Revisionen sind unzulässig, weil sich aus der auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkten Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen. Die Revisionen hätten im Übrigen selbst im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg haben können. Denn eine sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Wahrung der Rechte der Nebenkläger ergibt keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler.
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