Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Gewaltstaten und Prüfung von Geiselnahme (§239b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 601/98
Datum
04.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellte fest, dass das Verhalten bereits vor dem Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes unter Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung strafbar gewesen wäre. Wegen der besonderen Umstände hätte zwar der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) geprüft werden müssen; das Unterlassen dieser Prüfung war dem Angeklagten jedoch nicht nachteilig. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung ergibt und kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die strafrechtliche Beurteilung einer Tat richtet sich nach dem Gesetzesstand zum Tatzeitpunkt; eine spätere Gesetzesänderung begründet nicht automatisch eine neue oder fehlende Strafbarkeit, wenn die Tat bereits unter früheren Tatbeständen subsumierbar ist.

3

Bei Vorliegen besonderer Umstände ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) erfüllt ist; das Unterlassen einer solchen Prüfung begründet nur dann einen Revisionsrügen-Erfolg, wenn hierdurch für den Angeklagten ein rechtserheblicher Nachteil eintritt.

4

Der Unterliegende im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Juni 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung bemerkt der Senat, dass das Verhalten des Angeklagten nicht erst durch das am 5. Juli 1997 in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1607) strafrechtlich erfasst worden ist, sondern bereits vorher als Vergehen der Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Im Übrigen hätte bei den besonderen Umständen des Falles ohnehin der Tatbestand einer Geiselnahme nach § 239b StGB geprüft werden müssen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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