Revision verworfen: Gewaltstaten und Prüfung von Geiselnahme (§239b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 601/98
- Datum
- 04.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung ergibt und kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die strafrechtliche Beurteilung einer Tat richtet sich nach dem Gesetzesstand zum Tatzeitpunkt; eine spätere Gesetzesänderung begründet nicht automatisch eine neue oder fehlende Strafbarkeit, wenn die Tat bereits unter früheren Tatbeständen subsumierbar ist.
Bei Vorliegen besonderer Umstände ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) erfüllt ist; das Unterlassen einer solchen Prüfung begründet nur dann einen Revisionsrügen-Erfolg, wenn hierdurch für den Angeklagten ein rechtserheblicher Nachteil eintritt.
Der Unterliegende im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. Juni 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung bemerkt der Senat, dass das Verhalten des Angeklagten nicht erst durch das am 5. Juli 1997 in Kraft getretene 33. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I 1607) strafrechtlich erfasst worden ist, sondern bereits vorher als Vergehen der Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung mit Strafe bedroht gewesen wäre. Im Übrigen hätte bei den besonderen Umständen des Falles ohnehin der Tatbestand einer Geiselnahme nach § 239b StGB geprüft werden müssen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Kutzer | Miebach | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |