Wiedereinsetzung trotz unzulässigen Verteidigerantrags; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 601/93
- Datum
- 05.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein während der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung erst später nachgeholt wird.
Das bewusste Verstreichenlassen der Revisionsbegründungsfrist gilt als rechtsmissbräuchlich und schließt in der Regel Wiedereinsetzung aus.
Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung der Gerichtsakten; es obliegt ihm, diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Gericht einzusehen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann von Amts wegen gewährt werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Angeklagten an dem Verhalten seines Verteidigers vorliegen.
Ergibt die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 601/93
vom 5. Januar 1994
in der Strafsache gegen ████████ geboren am █ aus █ ██ ██ ████ ██ ████████████ █████████
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1994 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Juni 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da der Verteidiger diesen während der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist gestellt und die Revisionsbegründung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt hat. Das bewusste Verstreichenlassen der mit der Urteilszustellung in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist ist rechtsmissbräuchlich. Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung der Akten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl. § 147 Rdn. 28 m. w. N.); es oblag ihm, diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht einzusehen. Der Senat hat aber dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da für ein Mitverschulden des Angeklagten bei dem Verhalten seines Verteidigers keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |