Revision erfolgreich wegen Überschreitung der Frist zur Begründung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/99
- Datum
- 19.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden die Urteilsgründe nicht innerhalb der nach der Zahl der Hauptverhandlungstage bestimmten Frist zu den Akten gebracht, begründet dies eine Verfahrensverletzung, die revisionsbegründend sein kann.
Die Überschreitung der Frist zur Ablieferung der Urteilsgründe führt, sofern sie erheblich ist, zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 7 StPO.
Bei der Fristberechnung zur Vorlage der Urteilsgründe ist die sich aus der Zahl der Hauptverhandlungstage ergebende Frist zu beachten; ihre Überschreitung rechtfertigt die Annahme eines den Revisionsgrund begründenden Verfahrensfehlers.
Ist die Revision wegen eines Verfahrensfehlers erfolgreich, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 12. Juli 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Juli 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Hauptverhandlungstag u.a. wegen einer Vielzahl von Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Da das Landgericht das Urteil mit den Gründen erst am 7. Oktober 1999, also nach Ablauf der sich aus der Zahl der Hauptverhandlungstage ergebenden, am 27. September 1999 endenden 11-Wochen-Frist (vgl. dazu BGHSt 35, 259) zu den Akten gebracht hat, ist das Urteil aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).
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