Revisionen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Rügen wegen fehlerhafter Verlesung von Aussagen oder Urkunden (§ 256 StPO) sind unzulässig, wenn die beanstandeten Passagen nicht vollständig oder substantiiert im Revisionsvorbringen mitgeteilt werden und somit eine Prüfung der behaupteten Gehörsverletzung nicht möglich ist.
Vorhalte gegenüber einem schweigenden Angeklagten sind zulässig und begründen nicht ohne weiteres einen Verfahrensverstoß.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann aus Indizien (z. B. Auffinden größerer Betäubungsmittelmengen, erhebliche Bargeldbestände und widersprüchliche Einlassungen) auf gemeinschaftliche Beschaffung und gemeinschaftliches Handeltreiben schließen, ohne alle Einzelheiten des gemeinsamen Einkaufs feststellen zu müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 15. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 599/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juli 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rügen der Verletzung des § 256 StPO sind unzulässig. Der Angeklagte S. macht geltend, dass fehlerhaft seine Aussage vor der Polizei und ihn betreffende Urkunden verlesen worden seien. In der Hauptverhandlung habe er lediglich eine schriftlich vorbereitete Einlassung durch seinen Verteidiger vorlesen lassen, sonst keine Äußerung in der Hauptverhandlung abgegeben. Die Unstimmigkeiten in den verschiedenen Erklärungen hätten wegen der fehlerhaften Verlesung, die kein Vorhalt gewesen sein könne, nicht gewürdigt werden dürfen.
Mit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die vollständige Mitteilung der vorgelesenen Einlassung erforderlich gewesen wäre, um zu prüfen, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt und auch ob das Urteil auf ihm beruht. Zwar wird in der Gegenerklärung des Angeklagten L., der diese Rüge des Angeklagten S. durch Ablichtung in seine Revisionsbegründung übernommen hat, darauf hingewiesen, dass die Einlassung in den Gründen des angegriffenen Urteils mitgeteilt ist. Der Senat kann aber nicht beurteilen, ob die schon durch Verwendung des Konjunktives ersichtlich umformulierte schriftliche Einlassung des Angeklagten S. im Urteil vollständig wiedergegeben worden ist. Die Revisionsbegründungen verhalten sich dazu nicht. Entsprechendes gilt für die hilfsweisen Aufklärungsrügen. Abgesehen davon sind Vorhalte auch gegenüber einem schweigenden Angeklagten möglich.
Die Angriffe der Revision des Angeklagten S. und der bis auf die Veränderung des Computertextes durch einzelne Worte und Absätze inhaltsgleichen des Angeklagten L. gegen die Beweiswürdigung sind unbegründet, insbesondere da sich aus den Umständen, alsbald nach Grenzübertritt in der Reisetasche des vom Angeklagten L. geführten Pkw etwa 9 kg Haschisch befanden und der Angeklagte S. noch 26.100 DM bei sich führte, in Verbindung mit den unterschiedlichen Einlassungen, das Landgericht auf eine gemeinschaftliche Beschaffungsfahrt zum gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schließen durfte. Die näheren Umstände des gemeinsamen Einkaufs brauchte es nicht festzustellen. Die Behauptung des Angeklagten S., 26.100 DM seien ein Geschenk seiner Urgroßmutter zum – einen Monat vor der Tat liegenden – Valentinstag, das er, ohne den Mittäter zu informieren, mehr oder weniger planlos herumgetragen habe, durfte es mit den Worten „völlig unwahrscheinlich“ als reine Schutzbehauptung abtun. Der Umstand, dass nur der Angeklagte L. niederländische Telefonnummern bei sich hatte, steht der mittäterschaftlichen Einbindung des Angeklagten S. ebensowenig entgegen wie die vom Landgericht überzeugend widerlegte Einlassung des Angeklagten L., er habe, ohne den Angeklagten S. zu unterrichten, das Haschisch von einem unbekannten Marokkaner zum Transport über die Grenze erhalten.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das sichergestellte Haschisch und die 26.100 DM eingezogen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |