Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/92
- Datum
- 22.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung setzt voraus, dass die für die Strafschärfung herangezogenen Tatsachen in den Feststellungen eindeutig und widerspruchsfrei festgestellt sind.
Stellt das Gericht an einer Stelle fest, es könne nicht feststellen, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung zutrifft, darf es dieselbe Behauptung an anderer Stelle nicht als erwiesen zugrunde legen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.
Erweist sich, dass unklare oder widersprüchliche Tatfeststellungen die Höhe der Strafe oder Nebenfolgen beeinflusst haben können, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Einziehung eines bei der Tat verwendeten Gegenstands ist gesondert zu prüfen und bei mangelhafter Feststellung der rechtfertigenden Umstände neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 10. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 599/92 vom 22. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███████ ██ Wolfgang Gregor dort geboren am ██ ██ wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. August 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den zur Tat verwendeten Gasrevolver eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte von der besonderen Gefahrlichkeit des von ihm mitgeführten Gasrevolvers, bei dem aufgrund eines technischen Defektes bei gespanntem Hahn ein Schuss unbeabsichtigt ausgelöst werden konnte, wusste (UA S. 12), während sie an anderer Stelle des Urteils ausgeführt hat, dass sie nicht feststellen konnte, ob er „von dem beschriebenen Defekt wusste“ (UA S. 6). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Höhe der an sich maßvollen Strafe ausgewirkt hat. Auch die Einziehung des bei der Tat verwendeten, dem Bruder des Angeklagten gehörenden Gasrevolvers wird neu zu prüfen sein.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |