BGH: Räuberische Erpressung teilweise als Betrug umzuqualifizieren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 59/96
- Datum
- 03.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Drohungen durch Dritte ist zur Erfüllung des § 253 StGB erforderlich, dass beim Bedrohten der Eindruck entsteht, der Täter könne den Dritten beeinflussen und wolle dies zur Durchsetzung der Drohung einsetzen.
Erfüllt der Vortrag des Täters beim Adressaten den Eindruck, er wolle die Herbeiführung des Übels verhindern und habe bereits Zahlungen zur Abwendung geleistet, fehlen die für räuberische Erpressung erforderlichen Drohungselemente.
Kommen die Feststellungen demgegenüber einem betrügerischen Täuschungsvorspiel gleich, ist die Tat als Betrug (§ 263 StGB) oder versuchter Betrug zu qualifizieren.
Eine Abänderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die bewiesenen Tatsachen die Merkmale einer anderen Rechtsfolge erfüllen; § 265 StPO steht einer solchen Umdeutung nicht entgegen, wenn dem Angeklagten dadurch kein anderes Verteidigungserfordernis entstanden wäre.
Vorinstanzen
Auswärtigen Strafkammer Moers des Landgericht Kleve, 15. November 1995
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 59/96 vom 3. April 1996 in der Strafsache gegen Uwe ██, geboren am ██ 1962 in ███████, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 3. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Moers des Landgerichts Kleve vom 15. November 1995
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen und wegen versuchten Betruges verurteilt wird,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II. 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in acht Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen räuberischer und versuchter räuberischer Erpressung nicht. Der Angeklagte hat dem Tatopfer in sieben Fällen vorgespiegelt, es werde von Zuhältern an Leib und Leben bedroht und bliebe unbehelligt, gebe es ihm – dem Angeklagten – jeweils die geforderten Geldbeträge, die er dann an die Zuhälter weiterleiten werde. Daraufhin händigte der Geschädigte dem Angeklagten jedes Mal Geld aus, insgesamt über 48.000 DM. Mit derselben erfundenen Geschichte hat er die Schwester des Opfers um 6.000 DM geschädigt und versucht, weitere 18.000 DM von ihr zu erlangen.
Zum Begriff der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 253 StGB gehört zwar nicht, dass der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und – bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung – auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; BGHR StGB § 253 I Drohung 3). Hier dagegen täuschte der Angeklagte den Geschädigten vor, ihnen helfen zu wollen und selbst schon erhebliche Geldleistungen an die Zuhälter erbracht zu haben. Dadurch musste sich bei den Geschädigten der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels durch die Zuhälter nicht nur nicht wollte, sondern gerade – im Interesse der Betroffenen – zu verhindern bestrebt war.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte daher in diesen Fällen wegen Betruges in acht Fällen und wegen versuchten Betruges schuldig gemacht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich auch bei einem entsprechenden Hinweis nicht anders verteidigen können. Da sich der Unrechtsgehalt in diesen Fällen als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen kann (vgl. BGHR aaO), hat der Senat in den Fällen II. 2 der Urteilsgründe die Strafaussprüche und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Strafaussprüche in den Fällen I und III der Urteilsgründe bleiben bestehen; ihre Höhe wird von den aufgehobenen Strafen nicht beeinflusst.
| Kutzer | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |