Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Zurückverweisung in Notzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/54
- Datum
- 03.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung, einen Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 Abs.2 StPO zu belehren, dient dem Zeugenschutz und begründet für den Angeklagten keinen selbständigen Revisionsgrund.
Nach §244 Abs.2 StPO ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen alle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Beweismittel zu erheben; auf die Vernehmung eines offensichtlich wichtigen Zeugen darf es nicht verzichten.
Ergeben sich Widersprüche zwischen Zeugenaussagen oder liegen besondere Umstände vor, hat der Tatrichter die Beobachtungsmöglichkeiten, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel (z.B. Vernehmung von Polizeibeamten, weiteren Zeugen oder Sachverständigen) zu prüfen.
Eine Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist vom Revisionsgericht grundsätzlich als unbegründet zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Poliermeister █████, geboren am █████ 1899 in █████/Thüringen, wegen versuchter Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am 2. Oktober 1953 mit Gewalt versucht, mit der Ehefrau seines Stiefsohnes, der Hildegard ███, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen:
1. Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugin Hildegard █████████ nicht darüber belehrt, dass sie gemäß § 55 Abs. 2 StPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung habe, wenn sie bei wahrheitsgemäßer Aussage einen Ehebruch zugeben müsste, greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob für das Gericht ein Anlass zu einer derartigen Belehrung der Zeugin bestanden hat. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO ist zum Schutz des Zeugen gegeben, nicht zu dem des Angeklagten. Auf die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO kann daher der Angeklagte seine Revision nicht stützen (BGHSt 1, 39).
2. Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Strafkammer die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat. Das Landgericht durfte nicht auf die Vernehmung der elfjährigen Wulfhild ████, der Tochter der verletzten Frau Hildegard ████, verzichten.
Aus dem Urteil geht hervor, dass das Kind den Vorgang wenigstens teilweise durch das Fenster von außen beobachtet hat. Es hat im Vorverfahren auch Angaben darüber gemacht. Diese weichen in einem nicht unwesentlichen Punkte von der Darstellung ihrer Mutter ab. Frau ███ hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, es sei ihr schlieglich unter Aufbietung aller Kraft gelungen, den Angeklagten wegzustoßen, so dass er „gegen die Kommode flog“, das Kind dagegen hat im Ermittlungsverfahren angegeben, der „Opa“ sei aufgestanden. Beide Darstellungen sind nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen. Alle Prozeßbeteiligten hatten zwar auf eine Vernehmung des elfjährigen Mädchens verzichtet, der Angeklagte, wie er jetzt erklärt, um sie seinem „Enkelkind“ zu ersparen. Das entband das Gericht bei der Eigenart des Falles aber nicht von der Vernehmung. Die Eigenart des Falles liegt einmal darin, dass der Angeklagte nach einem langen straffreien Leben eines sehr schweren Verbrechens beschuldigt wird; zum andern darin, dass er und Frau ██ von deren Tochter unter höchst verfanglichen Umständen ██████████ und betroffen worden waren. Hat sich Frau ████, wie der Angeklagte behauptet, freiwillig mit ihm geschlechtlich eingelassen, so lag es für sie möglicherweise nicht fern, den Angeklagten der Gewaltanwendung zu bezichtigen. In einem solchen Falle muss der Tatrichter jedes Mittel erschöpfen, das zur weiteren Klärung des Sachverhalts irgendwie beitragen kann.
Schon dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils.
3. Es bedarf daher an sich keines Eingehens auf die weiter vorgebrachten Verfahrensrügen.
II. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Bei der Vernehmung der Wulfhild ████ wird die Strafkammer Gelegenheit haben, den weiteren Vorbringen der Revision nachzugehen, die einen Widerspruch zwischen den Angaben des Kindes bei seiner früheren Vernehmung und den Bekundungen der Frau ███ █████ feststellen zu können glaubt, in dem Wulfhild von ihren Beobachtungen am Fenster erzählt haben soll.
b) Das Landgericht wird weiter, wenn es sich nicht erneut der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht aussetzen will, Beweis über die Beobachtungsmöglichkeiten der Wulfhild erheben müssen. Ferner wird die Kriminalbeamtin, die das Kind vernommen hat, als Zeugin zu hören sein. Gegebenenfalls wird auch die Glaubwürdigkeit des Mädchens näher erforscht werden müssen. Auch empfiehlt es sich, die Ehefrau des Angeklagten darüber zu hören, was Wulfhild ihr von ihren Erlebnissen berichtet, und wie der Angeklagte sich bei dem Vorhalt der Straftat in ihrer Gegenwart verhalten hat.
c) Die Strafkammer wird endlich erneut prüfen müssen, ob die Frage der Beischlafsfähigkeit des Angeklagten einer weiteren Klärung – etwa durch Vernehmung seiner Ehefrau oder Vernehmung eines Sachverständigen – bedarf.
III. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist, ist offenbar unbegründet.
| Koeniger | Busch | Wirtzfeld | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |