Revision wegen fortgesetzten Diebstahls: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 599/51
- Datum
- 13.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang) setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus, der sich typischerweise auf eine bestimmte Wohnung, ein bestimmtes Haus oder die Ausnutzung bestimmter günstiger Verhältnisse bezieht; ein bloßer allgemeiner Entschluss, mehrfach selbständige Diebstähle zu begehen, genügt nicht.
Ansichnahme im Sinne des § 242 StGB erfordert eine tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Sache, die nach der Anschauung des täglichen Lebens ausgeübt werden kann; bloßes Abmontieren ohne Mitnahme begründet diese Herrschaft nicht.
Die Beurteilung, ob die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB vorliegen, richtet sich nach der Vielzahl begangener Vermögensdelikte; die Würdigung der Täterpersönlichkeit für § 20a erfolgt maßgeblich zum Zeitpunkt des Urteils.
Eine Revision der Staatsanwaltschaft darf auf abtrennbare Teile des Urteils beschränkt werden; ist eine solche Beschränkung klar erkennbar, ist das Rechtsmittel insoweit zulässig und zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 13. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Husiker und Koch Wilhelm Franz Christian S█████, geboren am ███████ 1924 in ████, wohnhaft in ████ (Ca█████ ██ 2.[REDACTED]), in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis ███, wegen Diebstahls und Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 13. April 1951, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fälle Nr. 5 bis 33 und 35 der Urteilsgründe) verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle (§§ 243 Abs. 1 Ziff. 3, 43 StGB), wegen einfachen Diebstahls in einem Falle (§ 242 StGB), wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB), sowie wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd (§ 263 StGB), zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Während das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts das Urteil in vollem Umfang angreift, ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls in den Fällen Nr. 5, 33 und 35 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar ist in der Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft das sachliche Recht schlechthin als verletzt gerügt. Indessen enthält die Revisionsbegründung ausschließlich Ausführungen zu der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zwischen den unter den Nummern 5 und 35 im Urteil festgestellten Diebstahlsfällen, wobei einleitend besonders hervorgehoben ist, dass die eingelegte Revision „wie folgt“ begründet werde. Unter diesen Umständen muss die Revision der Staatsanwaltschaft dahin verstanden werden, dass sie sich allein auf die Verurteilung des Angeklagten wegen des fortgesetzten schweren Diebstahls bezieht. Da es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil der Entscheidung handelt, ist eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels zulässig. Die so beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist auch begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten nicht gerechtfertigt ist.
Zutreffend hat das Landgericht in den Fällen Nr. 2, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 21, 23, 25, 26, 27, 28, 29a, 30a, 31 und 33 die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 3 StGB sowohl für die äußere wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen. Dasselbe gilt von der Annahme eines versuchten schweren Diebstahls gemäß §§ 243 Abs. 1 Ziff. 3, 43 StGB im Falle Nr. 1. Ebenso hat es mit Recht in den Fällen Nr. 3, 10, 14, 20, 22, 24, 32 und 35 den Tatbestand des § 242 StGB und in den Fällen Nr. 15 und 19 je einen versuchten einfachen Diebstahl (§§ 242, 43 StGB) als gegeben erachtet. Schließlich ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte in den Fällen Nr. 4b, 29, 30b und 34 durch sein Verhalten den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht habe, nicht zu beanstanden.
Soweit werden auch von beiden Revisionen Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben. Nur in Fall Nr. 15 scheint die Revision der Staatsanwaltschaft – entgegen der Meinung des Landgerichts – das Vorgehen des Angeklagten als vollendeten einfachen Diebstahl werten zu wollen. Sie hat dies allerdings nicht besonders hervorgehoben, hat jedoch in einer Zusammenfassung am Schluss der Revisionsbegründung den Fall Nr. 15 als vollendeten einfachen Diebstahl angeführt. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts erscheint indessen auch hier zutreffend. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zwar, als er am Tatort überrascht wurde, einen Radioapparat bereits abmontiert. Er hat sich jedoch entfernt, ohne das Gerät mitzunehmen. Eine Ansichnahme im Sinne des § 242 StGB liegt aber erst vor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache nach der Anschauung des täglichen Lebens ausgeübt werden kann. Wenn das Landgericht unter den festgestellten Umständen eine so geartete Herrschaftsgewalt über den Radioapparat bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Entdecktwerdens noch nicht als vorliegend angenommen hat, so sind dagegen aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.
Mit Recht wendet sich indessen die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges in den Fällen Nr. 5, 33 und 35, soweit der Angeklagte darin des Diebstahls schuldig befunden ist. Das Landgericht hat den Begriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Die Feststellungen des Urteils tragen insoweit die Auffassung, es liege ein einheitlicher Gesamtvorsatz vor, nicht. Hierbei hat das Landgericht als entscheidend erachtet, dass der Angeklagte sich nach der Geburt seines zweiten Kindes am ███████ 1950 entschlossen habe, nunmehr seinen und seiner Familie Unterhalt aus Diebstählen zu bestreiten. Ein derartiger allgemeiner Entschluss genügt aber nicht, um den Gesamtvorsatz zu begründen. Ein solcher hätte etwa angenommen werden können, wenn der Angeklagte den Vorsatz gefasst hatte, aus einer bestimmten Wohnung oder wenigstens aus einem bestimmten Hause unter Ausnutzung bestimmter für ihn günstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Sachen zu entwenden (so RGSt Bd. 72, 211). Davon kann hier nach den Feststellungen des Urteils nicht die Rede sein. Der Angeklagte ist an verschiedenen Orten in verschiedene Räumlichkeiten (Mansarden, Wohnungen, Lagerräume) eingedrungen und hat sich Sachen verschiedener Art, so wie er sie gerade vorfand, zugeeignet. Der als erwiesen erachtete Sachverhalt lässt daher nicht den Schluss zu, dass jede nachfolgende Diebstahlshandlung nur als eine Fortsetzung der vorhergehenden erscheine. Das, was der Angeklagte in Wahrheit sich vorgenommen hatte, war nichts anderes als ein allgemeiner Entschluss, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Durchführung nach Ort, Zeit und Art gänzlich ungewiss war. Unter diesen Umständen war es rechtlich fehlerhaft, die einzelnen Diebstahlsakte als eine sogenannte fortgesetzte Handlung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Demnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt.
Damit erweist sich aber die Revision des Angeklagten, soweit sie sämtliche Diebstahlsfälle als eine fortgesetzte Tat gewertet wissen will, gleichzeitig als unbegründet. Dasselbe gilt für die Betrugshandlungen des Angeklagten. Auch hier ist ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich wäre, aus den zuvor dargelegten Gründen nicht gegeben. Deshalb ist die Annahme eines selbständigen Betruges im Falle Nr. 4b nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Angeklagte aber dadurch, dass das Landgericht in den Fällen Nr. 29b, 30b und 34 die verschiedenen Betrugshandlungen zu rechtlich einer Tat zusammengefasst hat, jedenfalls nicht beschwert.
Die weiteren Rügen der Revision des Angeklagten greifen gleichfalls nicht durch. Insbesondere sind gegen die Heranziehung der strafschärfenden Vorschriften des § 20a StGB Bedenken nicht zu erheben. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB sind bei der Vielzahl der von dem Angeklagten begangenen Vermögensdelikte ohne weiteres gegeben. Aber auch in sachlicher Hinsicht hat das Landgericht seine Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise begründet. Es hat im Einzelnen dargelegt, er habe aus einem durch Übung erworbenen Hang wiederholt gegen das Vermögen gerichtete Rechtsbrüche begangen und es sei auch wahrscheinlich, dass er in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen werde, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens mit sich brächten. Der hierzu von der Revision des Angeklagten behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Zwar hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn nicht zu erwarten sei. Diese Annahme stützt sich aber darauf, der Angeklagte habe bisher noch keine Freiheitsstrafe verbüßt und es könne deshalb damit gerechnet werden, dass die gegen ihn erkannte längere Freiheitsstrafe einen genügenden Einfluss auf ihn ausüben werde. Das Landgericht hat somit bei der Prüfung der Anwendung des § 42e StGB zutreffend auf den Zeitpunkt des Endes der Strafverbüßung abgestellt, während es bei der Heranziehung des § 20a StGB mit Recht den Zeitpunkt des Urteils für die Würdigung der Täterpersönlichkeit als maßgebend erachtet hat. Demnach ist der von der Revision in den Urteilsgründen gesehene Widerspruch in Wahrheit nur ein scheinbarer; er ist nicht geeignet, die Vornahme der Strafschärfung aus § 20a StGB als rechtlich fehlerhaft darzutun.
Auch sonst lassen weder die Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung noch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum hervortreten.
Demnach muss das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg bleiben, während auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war, das auch über die von der Revision des Angeklagten erbetene Anrechnung der Untersuchungshaft nach seinem Ermessen gemäß § 60 StGB zu befinden haben wird.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt sei.
| Krauss | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |