Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung der Jugendstrafe bei schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 598/93
Datum
09.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen schwerer Brandstiftung wurde als unbegründet verworfen. Prüfungsgegenstand war insbesondere die Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Der BGH bestätigt die Verhängung der Jugendstrafe, weil das Landgericht Schwere der Schuld, aktive Beteiligung, fremdenfeindliche Motivation und langzeitige Vorbereitung tragfähig gewürdigt hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht sind charakterliche Haltung, Persönlichkeitsbild und Beteiligungsgrad der Jugendlichen maßgebliche Gesichtspunkte.

3

Besondere Aktivität eines Täters, wiederholte Herstellung von Brandvorrichtungen und vorbereitendes, nicht spontanes Handeln können die Erhöhung der Jugendstrafe rechtfertigen.

4

Das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung bestimmter Umstände gegenüber einzelnen Mitangeklagten entbindet das Revisionsgericht nicht von der Bestätigung, wenn die Zumessungsgründe im Urteil insgesamt tragfähig und nachvollziehbar dargelegt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 30. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 598/93

vom 9. Februar 1994 in der Strafsache gegen Sandra O., geboren am ██ 1975 in ███, aus ████, wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 1994 einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Wie bei allen anderen Angeklagten hat die Jugendkammer auch bei der Angeklagten ██████ die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt, was im Übrigen die Revision hinsichtlich des Mitangeklagten Sven ███ nicht verkennt, obwohl auch bei diesem die entsprechende ausdrückliche Erwähnung ebenso wie bei der Angeklagten im Urteil unterlassen worden ist. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts tragen nach charakterlicher Haltung und Persönlichkeitsbild der Angeklagten dieses Ergebnis u. a. im Hinblick darauf, dass die Angeklagte sich „besonders aktiv beteiligt“ hat, ihre ausländerfeindliche Gesinnung schon durch den Bau von Molotow-Cocktails in Pritzier betätigt und den Anschlag in Kollow nicht – wie die meisten Mittäter – relativ spontan ausgeführt, sondern tagelang vorher durch ihre Gespräche mit ██ █████ in ihr Vorhaben aufgenommen hat.

Hinzu kommt, dass sie hier wieder die Brandflaschen mit gefertigt und „relativ selbständig eine Teilgruppe geführt“ hat. Der Senat besorgt nicht, dass die verhängte Jugendstrafe von unzulässigen generalpräventiven Gesichtspunkten beeinflusst sein könnte; vielmehr hat das Landgericht diese Jugendstrafe bei der „noch relativ ungefestigten“ Angeklagten als – nachvollziehbar (vgl. auch UA S. 49) – erzieherisch notwendig angesehen (vgl. insgesamt UA S. 53).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

zschockelt

KutzerWinkler
RußMiebach
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