Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Meineidspruchs wegen nicht geprüfter Anwendbarkeit des § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 598/54
Datum
24.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in einem Scheidungsprozess eidlich und uneidlich falsche Angaben gemacht und wurde wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung in weiten Teilen, hebt jedoch den Strafausspruch wegen Meineids auf, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob § 157 StGB (irrige Annahme von Bestrafungsgefahr) einschlägig sein könnte. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrfacher Abgabe gleichartiger falscher Zeugenaussagen sind diese grundsätzlich als selbständige Straftaten zu behandeln; Straflosigkeit der späteren Tat tritt nur ein, wenn das Gesetz ausdrücklich oder aus dem Zusammenhang der Vorschriften dies vorsieht.

2

Die Annahme selbständiger Handlungen bei wiederholten Zeugenaussagen kann zur separaten Ahndung nach § 74 StGB führen, wenn die Taten selbständig begangen wurden.

3

Bei der Verurteilung wegen Meineids hat der Tatrichter zu prüfen, ob der Zeuge irrig die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung annahm und die falsche Aussage zur Abwendung dieser Gefahr machte (Anwendbarkeit von § 157 StGB).

4

Unterbleibt eine erkennbare Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Möglichkeit der irrigen Bestrafungsbefürchtung, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben macht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 31. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkführer Ludwig H. ██ aus ██, Kreis ██ █████, geboren am ███ 1906 in ██ ██, wegen Meineides u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1954 aufgehoben

1. im Strafausspruch wegen des Meineides mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen, 2. im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, kann sie keinen Erfolg haben.

Der Angeklagte hat in einem Ehescheidungsprozess als Zeuge im ersten Rechtszug am 19. Februar 1952 eidlich und im zweiten Rechtszug am 5. Mai 1953 uneidlich wissentlich der Wahrheit zuwider verneint, dass er mit der beklagten Ehefrau mehrfach Arm in Arm gegangen sei. Die Annahme des Landgerichts, dass er sich dadurch eines Meineides und einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Zeugenaussage (Vergehen nach § 153 StGB) schuldig gemacht und dass er diese beiden Straftaten durch selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB begangen hat, ist frei von Rechtsirrtum (vgl. BGHSt 1, 380).

Die Revision vertritt die Meinung, wenn die beiden Straftaten auch nicht im Fortsetzungszusammenhang stünden, so sei die Wiederholung der im ersten Rechtszug beschworenen falschen Aussage vor dem Berufungsgericht als „straflose Nachtat" anzusehen. Das ist nicht richtig. Der Umstand, dass zwei Straftaten sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, hat auch dann nicht ohne weiteres Straflosigkeit der späteren Straftat zur Folge, wenn es sich um gleichartige Straftaten handelt. Die Straflosigkeit eines weiteren Angriffes gegen das bereits durch eine vorangegangene Straftat angegriffene Rechtsgut greift nur dann Platz, wenn sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass nach dem Willen des Gesetzes mit der Bestrafung der „Vortat" der Unrechts- und Schuldgehalt der Nachtat mit abgegolten sein soll. Dies kommt in Frage, wenn durch die Vortat ein rechtswidriger Vermögenszustand geschaffen worden ist, der durch die Nachtat vertieft oder zu einem dauernden gemacht wird. Bei mehrfacher Verletzung eines Rechtsgutes der Allgemeinheit scheidet diese Möglichkeit von vornherein aus.

II. Dagegen hat die Rüge, § 157 StGB sei bei der Verurteilung wegen des Meineides nicht beachtet worden, im Ergebnis Erfolg.

Als falsch stellt das Landgericht nur die Aussage des Angeklagten fest, er sei niemals mit der beklagten Ehefrau Arm in Arm gegangen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich, dass der Angeklagte auch in Abrede gestellt hat, „mit ihr jemals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben" und dass ihm insoweit nicht der Vorwurf der Falschaussage gemacht worden ist. Geht man davon aus, dass diese Aussage der Wahrheit entsprach, so hatte er, als er den Meineid leistete, wegen seines Verhaltens gegenüber der beklagten Ehefrau keine gerichtliche Bestrafung zu befürchten. Indessen würde ihm die Vorschrift des § 157 StGB gleichwohl zur Seite stehen, wenn er irriger Weise die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung angenommen und die falsche Aussage zum Zwecke der Abwendung dieser Gefahr gemacht hätte. Eine solche Befürchtung ist nicht völlig auszuschließen. Es ist nicht unmöglich, dass der Angeklagte befürchtete, wenn er das mehrfache vertrauliche „Arm in Arm Gehen" mit der beklagten Ehefrau zugebe, werde das Gericht daraus folgern, dass er, wie der Kläger behauptete, auch Geschlechtsverkehr mit der Beklagten gehabt, mithin Ehebruch begangen habe. Er werde sich also mit einer wahren Aussage in jenem Punkte der Gefahr der Bestrafung wegen Ehebruchs aussetzen. Nun sind Bestrafungen wegen Ehebruchs, wie die richterliche Erfahrung lehrt, äußerst selten, weil in aller Regel der verletzte Ehegatte keinen Strafantrag stellt. Die Behauptung eines Angeklagten, er habe als Zeuge im Scheidungsprozess den Ehebruch der Wahrheit zuwider geleugnet, weil er die Gefahr einer Bestrafung dieserhalb von sich habe abwenden wollen, wird daher vom Tatrichter in jedem Falle besonders sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden müssen.

Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob das Landgericht die Möglichkeit, dass der Angeklagte eine derartige Befürchtung hegte und aus diesem Grunde die falsche Aussage machte, überhaupt ins Auge gefasst hat. Seine Ausführungen behandeln diese Frage nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der Tatrichter sie nicht in den Bereich seiner Erwägungen gezogen hat. Der Angeklagte konnte sich nicht auf eine derartige Befürchtung berufen, weil er jeglichen ehewidrigen Verkehr in Abrede stellte.

Unter diesen Umständen lässt sich nicht ausschließen, dass die Vorschrift des § 157 StGB rechtsirrig auf den Meineid nicht angewendet worden ist. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch wegen Meineides und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

GlanzmannKoenigerJagusch
BuschWirtzfeld