Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Trunkenheit allein begründet Fahrlässigkeit nicht ohne konkrete Unfallumstände

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 598/51
Datum
13.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und rügte mit der Revision u.a. die Sachrüge. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung zum Unfallhergang widersprüchlich sein kann und keine anschauliche Klärung tragender Punkte (u.a. Erdspurenproblematik) erfolgt ist. Vor allem fehlten ausreichende Feststellungen zur Fahrlässigkeit: Aus dem Umstand der Trunkenheit darf nicht ohne konkrete Umstände geschlossen werden, dass gerade dieses Verschulden den Tod verursacht hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen; rechtlich zu beanstanden ist sie nur bei Rechtsfehlern, insbesondere Verstößen gegen Denkgesetze oder inneren Widersprüchen.

2

Der Tatrichter kann auch ohne vollständige Aufklärung des Ursachenverlaufs im Einzelnen von einem ursächlichen Zusammenhang überzeugt sein, sofern diese Überzeugung nicht als objektiv willkürlich erscheint.

3

Eine widerlegte Schutzbehauptung des Angeklagten kann bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten verwertet werden; darin liegt für sich genommen kein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo, wenn das Tatgericht keine Zweifel mehr hat.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) genügt die Feststellung nicht, der Täter habe in angetrunkenem Zustand gehandelt; erforderlich sind konkrete Feststellungen, dass der Tod gerade auf diesem Sorgfaltsverstoß beruht.

5

Der Schuldvorwurf darf nicht allein aus einem „schlechten Gewissen“ bzw. aus einer wahrheitswidrigen Erklärung mit Nichtwissen hergeleitet werden; die Art und der Inhalt der Fahrlässigkeit müssen bestimmt festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 25. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich Fritz ███████ aus █████, geboren am ██ ████ in ████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 25. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrüge ist zwar nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO); dagegen greift die Sachrüge durch.

1.) Die Strafkammer hat den Ablauf der Ereignisse, insbesondere den Hergang des Unfalls selbst, nicht feststellen können. Es waren nur einige wenige Beweistatsachen zu ermitteln, weil unmittelbare Zeugen des Unfalls nicht vorhanden sind und der Angeklagte vorgebracht hat, sich an nichts mehr erinnern zu können. Diese Beweistatsachen stehen in keinem den Unfallhergang erhellenden Zusammenhang. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hat nicht dazu geführt, dass der Kausalverlauf anschaulich vorgestellt werden konnte. Festgestellt ist folgendes: Der Angeklagte und █████ sind gegen 22 Uhr abgefahren; der gemeinsame Bekannte ████ wurde im Wagen mitgenommen. ████ wurde kurz nach 23 Uhr zwischen ███ und ██████ von dem Zeugen Dre ████ tot aufgefunden. Wenig später traf Dr. ████ 500 m von der Fundstelle entfernt den Angeklagten, der sich bemühte, seinen in den Straßengraben geratenen Wagen wieder freizubekommen. An dem Wagen des Angeklagten, unterhalb einer Einbeulung der Motorhaube, wurden später einige Haare festgestellt, die von dem Hund des ████ stammten. Der Hund selbst wurde vier Tage später völlig erschöpft und infolge einer Verletzung am Hüftknochen fast bewegungsunfähig aufgefunden. In der Nähe seiner Lagerstätte an der Abzweigung eines Feldweges von der Landstraße wurde eine Radspur ermittelt. Die Erde an dieser Stelle stimmt mit Schmutzspuren überein, die am rechten Vordersitz des Wagens sowie an den Kleidern und Schuhen des Toten festgestellt wurden. Dagegen hatte der Angeklagte keinerlei Spuren dieser Art an seiner Bekleidung.

Die Strafkammer schließt aus diesen Beweistatsachen, dass sich der Unfall an der Abzweigung des erwähnten Feldweges ereignet hat. An dieser Stelle müsse ████ mit seinem Hund den Wagen verlassen haben, während der Angeklagte sich ans Steuer gesetzt habe. █████ sei dann durch das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug in irgendeiner Weise zu Fall und damit zu Schaden gekommen sein. Mund und Nase seien, wie die festgestellten Narben ergäben, ebenfalls angefahren worden. Dann sei ████ auf dem ███ Berg von dem Angeklagten auf die Straße gelegt worden, um auf diese Weise einen Unfall durch Herausspringen oder Herausfallen vorzutäuschen. Die gegenseitige örtliche Lage von Fundstelle und angenommener Unfallstelle sowie ihre Entfernung sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Ein anschauliches Bild vom Hergang des Unfalls ergibt sich aus dieser Beweiswürdigung nicht. Die festgestellten Umstände haben gleichwohl ausgereicht, die Strafkammer zu der Überzeugung zu bringen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tun des Angeklagten und dem Tode des ████ bestehe. Unter Berufung auf RGSt 61, 202 erklärt das Urteil, nach menschlicher Erkenntnis bestehe ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Kausalität, dass dieses Bewusstsein für die Kammer die Überzeugung von der Wahrheit bilde.

2.) Die Revision greift die Art der Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht an, jedoch zu Unrecht. Sie zeigt zunächst zahlreiche andere Schlussfolgerungen auf, die aus festgestellten Beweistatsachen ebenso hätten gezogen werden können und zur Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs hätten führen können. Es ist indessen kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie die Revision meint, wenn die Strafkammer von mehreren möglichen eine dem Angeklagten ungünstige Schlussfolgerung zieht. Denn weder ist die Revision berechtigt, an Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen, noch ist das Revisionsgericht in der Lage, eine denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerung der Strafkammer rechtlich zu beanstanden; logisch zwingend braucht die Schlussfolgerung nicht zu sein. Die Beanstandung der Revision ist insoweit um so weniger berechtigt, als der Angeklagte sich wahrheitswidrig damit verteidigt, dass er stark betrunken gewesen sei und sich daher von dem Zeitpunkt ab, in dem die Fahrt in ███ angetreten worden sei, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihn der Zeuge █████ mit dem Wagen im Graben gefunden habe, an nichts mehr erinnern, also auch nicht angeben könne, wie sein Mitfahrer ████ zu Tode gekommen sei. Die Strafkammer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet unter Berufung auf die Gutachten zweier Sachverständiger, wonach ein Mensch, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 2,36 ‰ festgestellt sei, sehr wohl noch wisse, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, was sich in Wirklichkeit zugetragen habe. Soweit sich die Revision gegen diese Feststellung mit der Behauptung wendet, ein Sachverständiger habe nur eingeräumt, dass der geschilderte Zustand zwar selten völlige Erinnerungslosigkeit zur Folge habe, dass es aber Fälle gebe, in denen eine solche Bewusstlosigkeit doch eintrete, setzt sie sich wiederum unzulässigerweise in Widerspruch mit der Beweiswürdigung der Strafkammer. Es ist kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer nach ihrer Überzeugung den Ausnahmefall völliger Erinnerungslosigkeit verneint; insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen den Satz „in dubio pro reo“; denn das Urteil ergibt klar, dass die Strafkammer insoweit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel mehr hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte wahrheitswidrig Erinnerungslosigkeit behauptet, ist nach allem nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, eine widerlegte Schutzbehauptung zu Lasten des Angeklagten zu bewerten. Die Strafkammer war daher berechtigt, diese Widerlegung zur Bildung ihrer Überzeugung von dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs mitzuverwenden.

Es ist ferner in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Ursachenverlauf nicht in den Einzelheiten aufgeklärt zu werden braucht. Es genügt, wenn die notwendigen Grundtatsachen ermittelt sind. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine anschauliche Vorstellung vom Unfallhergang zu erlangen ist, kann der Tatrichter zu der Überzeugung kommen, dass der ursächliche Zusammenhang als solcher besteht. Nur wenn sich diese „Überzeugung“ einer objektiven Betrachtung als bloße Willkür darstellen würde, könnte sie in der Revisionsinstanz keine Anerkennung finden. Davon kann aber hier angesichts der hartnäckigen wahrheitswidrigen Erklärung mit Nichtwissen keine Rede sein.

3.) Gleichwohl muss die Revision Erfolg haben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer, wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht, in sich nicht frei von Widerspruch ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit eines solchen Widerspruchs nicht von der Hand zu weisen. Da der Angeklagte nach der bereits erwähnten Feststellung keine Erdspuren der fraglichen Art an seiner Kleidung, also auch nicht an seinen Schuhen hatte, ist die Frage offengeblieben, wie der Angeklagte den zu Fall gekommenen und schwerverletzten █████ wieder in den Wagen verbringen konnte, ohne sich selbst an der von der Strafkammer angenommenen Unfallstelle die Schuhe mit Erde zu beschmutzen. Diese Tatsache kann mit der Annahme der Strafkammer nur dann in Einklang gebracht werden, wenn ████ trotz der schweren Verletzung zunächst noch nicht bewusstlos und noch in der Lage war, aus eigener Kraft den Wagen wieder zu besteigen. Dies liegt aber keineswegs nahe und kann um so weniger unterstellt werden, als die Strafkammer ausdrücklich offengelassen hat, ob ████ sofort verstorben oder ob der Tod erst einige Zeit später eingetreten ist. Selbst für den letzteren Fall ist aber nicht geklärt, ob ████ noch die erforderliche Kraft zum Besteigen des Wagens besaß. Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ist dies zwar auch bei an sich tödlichen Verletzungen bestimmter Art möglich. Die Strafkammer hat aber hierüber keine weiteren Erörterungen angestellt, so dass ihre Beweiswürdigung möglicherweise fehlerhaft ist.

4.) Aber auch unabhängig von diesen Bedenken kann das Urteil deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil die Fahrlässigkeit des Angeklagten bisher nicht ausreichend belegt worden ist. Zwar bestehen, wie bereits hervorgehoben wurde, keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer die widerlegte Schutzbehauptung völliger Erinnerungslosigkeit zu Lasten des Angeklagten bewertet hat. Jedoch ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die widerlegte Schutzbehauptung für die Strafkammer der einzige Beweisgrund für die Annahme einer fahrlässigen Todesverursachung gewesen ist. Sonstige Beweistatsachen für diese Annahme sind nicht festgestellt. Nachdem die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tun des Angeklagten und den schweren Verletzungen des ████ bestehe, beschränkt sie sich auf den Hinweis, der Angeklagte habe auch fahrlässig gehandelt, indem er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen sei, außer Acht gelassen, nämlich in stark angetrunkenem Zustand die Steuerung seines Wagens übernommen habe. Diese Feststellung reicht grundsätzlich nicht aus. Um den Vorwurf, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 222 StGB erfüllt hat, zu begründen, ist erforderlich, dass der Tod gerade auf dieses Verschulden, hier also auf die Trunkenheit, zurückzuführen ist. Ohne die Feststellung konkreter Umstände, welche die Verbindung zwischen dem schuldhaften Handeln und dem eingetretenen Erfolg herstellen, ist deshalb der Vorwurf der fahrlässigen Verursachung nicht begründbar. Die Sachlage ist insoweit grundsätzlich anders zu beurteilen als dies bei der Prüfung eines Kausalzusammenhangs notwendig war, weil die Art dieses Verschuldens zwar für die Tatbestandsmäßigkeit rechtlich ohne Bedeutung, dagegen für die Schuldfrage entscheidend ist. Die Ausführungen der Strafkammer schließen nicht die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte zwar den Tod des ████ verursacht hat, dass aber in Bezug auf diesen Erfolg trotz der Trunkenheit keine Fahrlässigkeit gegeben ist. Es wäre auch nicht angängig, den Schuldvorwurf lediglich aus der wahrheitswidrigen Erklärung mit Nichtwissen, also aus dem „schlechten Gewissen“ des Angeklagten herzuleiten. Dieses besagt nur, dass irgendein Schuldvorwurf begründet ist, lässt aber nicht ohne weiteres Folgerungen über die Art und den Inhalt dieses Schuldvorwurfs zu. Die Feststellung fahrlässigen Verhaltens entbehrt nach allem der notwendigen Bestimmtheit. Demgemäß musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Scharpenseel Koeniger Krauss Bundesrichter Sarstedt Baldus ist infolge Wegversetzung an der Unterzeichnung verhindert.

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