Berichtigung eines Schreibfehlers in den Entscheidungsgründen (§ 306d StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 597/99
- Datum
- 26.04.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offenkundiger Schreib‑ oder Druckfehler in den Entscheidungsgründen, soweit damit der vom Gericht gewollte Wortlaut wiederhergestellt wird.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Berichtigungsbedarf eindeutig ist und durch die Korrektur keine inhaltliche Neuentscheidung herbeigeführt wird.
Die berichtigte Fassung kann Klarstellungen zum beabsichtigten rechtlichen Verständnis enthalten, etwa zur Auslegung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, sofern dies der ursprünglichen Willensrichtung des Gerichts entspricht.
Die Berichtigung der Gründe ändert den Tenor des Beschlusses nur insoweit, als sie den ursprünglich gewollten Ausdruck korrigiert und nicht den Entscheidungsinhalt neu bestimmt.
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2000
Tenor
Wegen eines Schreibfehlers werden die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 im letzten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks dahin berichtigt, dass es heißt:
„nur fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 306d Abs. 1 Alt. 2 StGB), wäre ...”
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