Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung eines Schreibfehlers in den Entscheidungsgründen (§ 306d StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 597/99
Datum
26.04.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 3. Strafsenat des BGH berichtigte einen Schreibfehler in den Gründen seines Beschlusses vom 15. März 2000. Konkret wurde im letzten Satz des zweiten Absatzes klargestellt, dass es heißen soll: „nur fahrlässig verursacht (Vorsatz‑Fahrlässigkeits‑Kombination nach § 306d Abs. 1 Alt. 2 StGB), wäre ...“. Die Berichtigung stellt die vom Senat beabsichtigte Formulierung wieder her, ohne eine inhaltliche Neuentscheidung zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss dient der Korrektur offenkundiger Schreib‑ oder Druckfehler in den Entscheidungsgründen, soweit damit der vom Gericht gewollte Wortlaut wiederhergestellt wird.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Berichtigungsbedarf eindeutig ist und durch die Korrektur keine inhaltliche Neuentscheidung herbeigeführt wird.

3

Die berichtigte Fassung kann Klarstellungen zum beabsichtigten rechtlichen Verständnis enthalten, etwa zur Auslegung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, sofern dies der ursprünglichen Willensrichtung des Gerichts entspricht.

4

Die Berichtigung der Gründe ändert den Tenor des Beschlusses nur insoweit, als sie den ursprünglich gewollten Ausdruck korrigiert und nicht den Entscheidungsinhalt neu bestimmt.

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2000

Tenor

Wegen eines Schreibfehlers werden die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15. März 2000 im letzten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 4 des Entscheidungsabdrucks dahin berichtigt, dass es heißt:

„nur fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 306d Abs. 1 Alt. 2 StGB), wäre ...”

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler
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