Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Beweisaufklärung bei Unzucht mit einem Kinde; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 597/53
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt. Er rügte, die Verurteilung beruhe auf der unsicheren Aussage einer geistig zurückgebliebenen Zeugin und bemängelte unterlassene weitere Ermittlungen sowie die Nichtberücksichtigung von Leumundszeugnissen. Der BGH hob das Urteil wegen Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) auf und verwies die Sache an das Jugendschöffengericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin wegen geistiger Zurückgebliebenheit oder aufgrund eines Sachverständigengutachtens zweifelhaft, trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen weitere Sachaufklärung zu betreiben und die besonderen Umstände in den Urteilsgründen eingehend zu erläutern.

2

Konkrete und hinreichend bestimmte Tatsachenvorträge des Angeklagten, insbesondere bei mangelnder Rechtskenntnis oder Jugend, sind vom Gericht im Zweifel als Beweisantrag auszulegen oder erfordern eine Belehrung über verfahrensmäßige Rechte.

3

Die Tatsache, dass eine Zeugin im Hauptverhandlungsgespräch eine klarere Schilderung des Sachverhalts gibt, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob diese Darstellung der Wirklichkeit entspricht.

4

Verletzt das Gericht seine Pflicht zur ergänzenden Beweisaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO und kann dieser Mangel das Urteil beeinflusst haben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Nach den Übergangsbestimmungen des JGG sind auf vor Inkrafttreten begangene Taten die Vorschriften des JGG anzuwenden; bei Heranwachsenden ist gegebenenfalls die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus KZ, am ████ in ██ geboren, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████schaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Die Entscheidung beruht auf der Aussage der am 18. April 1943 geborenen, also zur Zeit der Tat achtjährigen, zur Zeit der Hauptverhandlung nahezu zehnjährigen Irmgard █████, die in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben ist. Sie hat angegeben, der Angeklagte habe sie auf sein Zimmer mitgenommen, dort seinen Geschlechtsteil entblößt und sie aufgefordert, daran zu spielen. Das habe sie auch getan.

Die Revision macht geltend, der unbestrafte Angeklagte hätte auf die bloße Bekundung des schwachsinnigen Kindes nicht verurteilt werden dürfen. Die zur Frage der Glaubwürdigkeit vernommene Sachverständige habe dessen Angaben als unklar und ungenau, unsicher und ängstlich bezeichnet und habe ihr Gutachten vorsichtig gehalten. Auf Grund dieses Gutachtens sei als möglich anzunehmen, dass das Mädchen Erlebnisse durcheinanderbringe, da es von seiner älteren Schwester bereits zu geschlechtlichen Spielereien verführt worden sei. Es bestehe sonach die Gefahr, dass die Zeugin den Vorgang entstellt wiedergegeben oder völlig erfunden habe. Infolgedessen hätte das Gericht den auf Vernehmung von Leumundszeugen gerichteten Beweisantrag des Angeklagten nicht übergehen dürfen. Außerdem hätte es von sich aus Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Angeklagte eine in sittlicher Hinsicht einwandfreie Persönlichkeit sei. Notfalls hätte ein zweiter Sachverständiger gehört werden müssen. Die Strafkammer habe ferner den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nicht beachtet.

Der Angriff ist berechtigt und führt zur Aufhebung des Urteils.

Laut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte keinen formlichen Beweisantrag gestellt. Er hatte allerdings nach Anklagezustellung in einem Schreiben an das Landgericht die Eröffnung der Voruntersuchung erbeten und darin mitgeteilt, er halte sich in jeder Beziehung von geschlechtlichen Dingen fern, da er sich seit zwei Jahren dem Boxsport ergeben habe. Darüber könnte vor dem Sportklub ██████ Auskunft eingeholt werden, ebenso von seinen langjährigen Freunden. Weiter hat der Angeklagte darin den Richard ███████ als Zeugen seiner Besprechung mit den Eltern des Kindes benannt, deren Ergebnis nach der Behauptung des Angeklagten darin bestand, dass sie mit dieser Sache nichts mehr zu tun haben wollten.

Dieses Schreiben ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Da darin eine bestimmte Tatsache angegeben war, auch die Beweismittel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet waren, hätte das Landgericht im Hinblick auf die mangelnde Rechtskenntnis und die Jugend des Angeklagten Anlass gehabt, ihn über seine verfahrensmäßigen Rechte zu belehren. Es hätte auch unbedenklich den Inhalt dieses Schreibens als Beweisantrag auslegen können.

Ob eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO vorliegt, kann indes dahingestellt bleiben. Denn auf jeden Fall war die Strafkammer verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären.

Eine Ausdehnung der Beweiserhebung drängte ihr schon der Hinweis des Angeklagten auf seine sportliche Betätigung und seine Berufung auf seinen sittlich einwandfreien Leumund im Zusammenhang mit seiner nachgewiesenen Straflosigkeit auf. Dazu kommt der nach dem Revisionsvorbringen erhebliche Rückstand in der geistigen Entwicklung des Mädchens, das möglicherweise bereits früher von einer älteren Schwester zu geschlechtlichen Handlungen verführt, übrigens durch Androhung von Schlägen zur Aussage veranlasst worden war. All das machte eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich.

Zwar handelt es sich bei der Beantwortung der Frage der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin um eine Aufgabe, die in erster Linie der Tatrichter auf Grund seiner Sachkunde zu lösen hat. Wenn aber die Sachverständige – wie die Revision behauptet – selbst gewisse Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Aussage geäußert hat, dann musste das Gericht die zugrunde liegenden besonderen Umstände, darunter namentlich die Möglichkeit einer Verwechslung mit anderen Vorfällen, gründlich prüfen und in den Urteilsgründen eingehend erörtern. Von dieser Verpflichtung war es nicht dadurch entbunden, dass die Zeugin dem Vorsitzenden – im Gegensatz zu ihrem vorherigen Verhalten – eine klare Schilderung des Tathergangs gegeben hat. Nicht dass diese gegeben wurde, sondern dass sie der Wirklichkeit entspricht, ist wesentlich.

Durch die Unterlassung der hier notwendigen und möglichen weiteren Sachaufklärung hat die Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen. Dieser Fehler kann auf die Entscheidung eingewirkt haben, weil sie bei einem für den Angeklagten günstigen Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme anders hätte lauten müssen.

Das Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Die Sache war aber nicht mehr an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Angeklagte zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war. Nach § 116 JGG vom 4. August 1953 finden dessen Vorschriften auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten (am 1. Oktober 1953) begangen worden sind. Deshalb kann die Tat des zu den Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 JGG) zählenden Angeklagten unter den Voraussetzungen des § 105 JGG nach §§ 32 ff. dieses Gesetzes abgeurteilt werden. Dafür ist das Jugendschöffengericht (§§ 108, 40 JGG) zuständig.

An dieses war die Sache zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

RotbergKraussArndt
KoenigerBusch
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