Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Abtreibung: Berufsverbot des Arztes aufgehoben, sonstige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 597/52
Datum
01.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Abtreibung verurteilt; beide legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision eines Mitangeklagten in voller Höhe. Die Revision des Arztes hatte Erfolg nur hinsichtlich des gegen ihn verhängten dreijährigen Berufsverbots: das Verfahren hierzu wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil § 265 Abs. 2 StPO verletzt wurde. Die übrige Schuldspruch- und Strafzumessungskritik blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 265 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines Berufsverbots hinzuweisen; unterbleibt dieser Hinweis, ist ein ausgesprochenes Berufsverbot aufzuheben und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Unterlässt das Gericht den Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO und wird die Verteidigung hierdurch in ihrer Vorbereitung beeinträchtigt, kann das Unterlassen den Verfahrensfehler darstellen, der die Aufhebung der gegen den Beschuldigten verhängten Nebenfolge rechtfertigt.

3

Bei der Beweiswürdigung ist der Tatrichter nicht gehindert, Angaben einer vermindert zurechnungsfähigen Person und deren schriftliche Äußerungen teilweise für glaubhaft zu erachten; Zweifel an einzelnen Angaben führen nicht ohne Weiteres zur Unbrauchbarkeit sämtlicher Äußerungen.

4

Die Verwertung der Tatsache, dass ein Zeuge zuvor von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, darf nicht die alleinige Grundlage der Verurteilung bilden; steht die Überzeugung des Gerichts jedoch auf tragfähigen anderen Beweismitteln, bedarf es keiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwertung der Zeugnisverweigerung.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████████, 8. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. ████, geboren am ███ ██████ 1877 in ███ (Kreis ███),

2.) den ██████████████ Angestellten █████, geboren am ███ in ███,

wegen Abtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung,

als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ██████████████,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in ██████████ vom 8. Mai 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt, █████████ wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, ███ wegen Beihilfe zur Abtreibung zu sechs Wochen Gefängnis. Dem Angeklagten ████ ist die Ausübung des ärztlichen Berufes auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Die Revision des Angeklagten ████ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1.) Im Fall ██ hat der Angeklagte behauptet, er habe bei der Untersuchung festgestellt, dass das Mädchen nicht schwanger gewesen sei, eine Schwangerschaftsunterbrechung habe er daher nicht vorgenommen. Das Landgericht hat sich auf Grund der Angaben der ██ vom Gegenteil überzeugt. In den Urteilsgründen wird sodann dargelegt, in dieser Überzeugung sei das Gericht noch durch die Begleitumstände der Tat bestärkt worden, und weiter hinzugefügt, schließlich habe der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Schwängerer der ██, einen gewissen Josef █, von dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, nachdem er eingehend darüber belehrt worden sei, dass ihm ein solches Recht zustehe, wenn er eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen habe. Die Revision meint, das Landgericht dürfe den Umstand, dass der Angeklagte damals das Zeugnis gemäß § 55 StPO verweigert habe, nicht jetzt im Strafverfahren gegen ihn zu seinem Nachteil verwenden. Die Konfliktslage, die § 55 StPO lösen wolle, werde nur dann wirklich gelöst, wenn die Verweigerung der Auskunft nicht zur Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Zeugen gemacht werde. Soweit der Zeuge von seinem Recht Gebrauch mache, die Auskunft auf eine Frage zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, bestehe für den Richter ein Beweisverbot, das eine Grenze für die freie Beweiswürdigung bilde. Diese Grenze und damit die Vorschrift des § 261 StPO habe das Landgericht verletzt, indem es auch auf die Zeugnisverweigerung im Strafverfahren gegen █ seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gegründet habe.

Die Frage, ob der Umstand, dass der Angeklagte in einem vorangegangenen Strafverfahren als Zeuge seine Aussage auf eine bestimmte Frage unter Berufung auf das in § 55 StPO verliehene Auskunftsverweigerungsrecht verweigert hat, im nachfolgenden Strafverfahren gegen ihn zu seinen Ungunsten verwertet werden darf, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Bekundungen der ██ ████████████ gegründet. Ihre Aussage hat es bereits davon überzeugt, dass sie tatsächlich schwanger gewesen ist und dass der Angeklagte nicht, wie er behauptet, nur eine Sondenuntersuchung, sondern vielmehr mit einer Kürette eine Auskratzung vorgenommen, also die Schwangerschaft unterbrochen hat. Dass die Begleitumstände der Tat und die Auskunftsverweigerung des Angeklagten im Vorprozess mit dieser Überzeugung im Einklang stehen und sie somit bestärkten, wird nur zusätzlich hervorgehoben, nicht als Grundlage der Schuldfeststellung verwertet. Das Urteil beruht also nicht darauf, dass das Landgericht in der Auskunftsverweigerung ein weiteres Anzeichen dafür findet, dass der Angeklagte die Schwangerschaft der ██ unterbrochen habe.

2.) Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO begründet. Der Eröffnungsbeschluss kennzeichnet die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht als Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Gleichwohl hat das Landgericht ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen. Dadurch ist die Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO verletzt (BGHSt 2, 85). Der Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag beantragte, dem Angeklagten die Ausübung des ärztlichen Berufes auf die Dauer von fünf Jahren zu untersagen. Denn der Angeklagte durfte den vom Staatsanwalt hervorgekehrten Gesichtspunkt bei seiner Verteidigung so lange unberücksichtigt lassen, als ihm nicht vom Gericht zu erkennen gegeben war, dass dieser Gesichtspunkt möglicherweise bei der Beurteilung in Betracht gezogen werden könnte (RGSt 20, 33/34). Weder der Verteidiger noch der Angeklagte hat die Verteidigung auf den neuen Gesichtspunkt eingerichtet. Der Verteidiger hat lediglich Freispruch beantragt; der Angeklagte hat sich dem Antrag des Verteidigers angeschlossen. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass sie mangels eines Hinweises des Vorsitzenden der Möglichkeit des Ausspruchs eines Berufsverbots keine Beachtung geschenkt haben. Die Möglichkeit, dass die Verhängung des Verbots auf diesem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, weil nicht zu übersehen ist, wie der Angeklagte sich verteidigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Gericht ein Berufsverbot in Erwägung ziehen werde. Der Verfahrensverstoß nötigt dazu, das Urteil aufzuheben, soweit es dem Angeklagten ████ die Berufsausübung untersagt, ohne dass auf die das Verbot angreifende Sachrüge einzugehen ist. Der Strafausspruch kann nach Lage der Dinge durch das Berufsverbot nicht beeinflusst sein. Er braucht deshalb nicht ebenfalls aufgehoben zu werden.

3.) Der Schuldspruch begegnet keinerlei rechtlichen Bedenken. Die gegen ihn gerichtete allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

Revision des Angeklagten █████

II.

1.) Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 267 und 338 Nr. 7 StPO zunächst darin, dass das Landgericht keine weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers enthalte, als dass er kaufmännischer Angestellter und nicht vorbestraft sei. Die Rüge ist unbegründet. Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten sind in den Urteilsgründen nur insoweit erforderlich, als sie zu den Tatsachen und Umständen gehören, deren Anführung in den Urteilsgründen nach § 267 StPO vorgeschrieben ist. Dass solche Angaben im Urteil fehlen, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan.

2.) Fehl geht der weitere Angriff, die Urteilsgründe ergäben nicht, ob der Beschwerdeführer wegen „Beihilfe zu § 218 Abs. 1 oder § 218 Abs. 3 StGB“ bestraft worden sei. Die Vorschrift des § 218 Abs. 1 gilt nur für die Schwangere, deren Leibesfrucht getötet wird. Jeder andere Teilnehmer an der Abtreibung ist nach § 218 Abs. 3 zu bestrafen, gleichviel ob er Täter, Anstifter oder Gehilfe ist (BGHSt 1, 250).

3.) Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, indem sie geltend macht, die festgestellten Tatsachen rechtfertigten nicht den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass der Angeklagte zu der von der Mitangeklagten ██ gewollten Tötung der Leibesfrucht wissentlich Hilfe geleistet habe. Damit könnte der Beschwerdeführer nur dann gehört werden, wenn die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze verstießen oder Widersprüche enthielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Widerspruch liegt auch nicht darin, dass das Landgericht einerseits die Einlassung der ██, gegen die das Verfahren abgetrennt ist, weil sie auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit hin untersucht werden soll, ausdrücklich unberücksichtigt lässt, andererseits die Briefe, die die ██ am 20. Oktober und 11. November 1950 an den Beschwerdeführer geschrieben hat, dazu verwendet, seinen Einwand zu widerlegen, er habe lediglich einen erlaubten Eingriff im Auge gehabt. Verminderte Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit schließt die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ohne weiteres aus. Ebensowenig ist daraus, dass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Angaben einer Person bestehen, unter allen Umständen zu schließen, dass sämtliche Äußerungen dieser Person des Beweiswertes ermangeln. Der Richter ist deshalb nicht gehindert, den Angaben einer vermindert zurechnungsfähigen oder zurechnungsunfähigen Person und ihren schriftlichen Äußerungen Glauben zu schenken. Er kann ferner Äußerungen ein und derselben Person zum Teil für glaubhaft, zum Teil für unglaubhaft erachten.

4.) Auch die Strafzumessungserwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Im Urteil ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die nach § 49 Abs. 2 gegebene Möglichkeit der Strafmilderung beachtet worden ist. Dass dies geschehen ist, ergibt sich jedoch aus der Höhe der festgesetzten Strafe.

5.) Nach allem ist die Revision des Angeklagten █████ zu verwerfen.

BuschRotbergBaldus
KoenigerMaaß
Revisionen wegen Abtreibung: Berufsverbot des Arztes aufgehoben, sonstige Revisionen verworfen — Themis