Revision: Untreue (Treubruch) – 84 Einzelverurteilungen nicht tragbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 5/97
- Datum
- 12.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen mehrfacher Untreue setzt für jede einzelne Tatbestandsverwirklichung Feststellungen voraus, dass der Beschuldigte jeweils selbst über das Vermögen verfügt oder den konkreten Verfügungsakt begangen hat.
Verletzt ein Betreuer seine Vermögensbetreuungspflicht dadurch, dass er die Anlage spekulativ erscheinen lässt und den damit verbundenen Vermögensverlust inkaufnimmt, begründet dies Untreue (Treubruch) auch ohne eigenhändige Durchführung jedes schädigenden Geschäfts.
Mehrere durch einen Dritten ausgeführte schädigende Einzelhandlungen können nur Konkretisierungen eines einzigen treuwidrigen Verhaltens des Verantwortlichen darstellen und sind in der Würdigung gegebenenfalls als einheitlicher Tatbestand zu behandeln.
Eine Änderung der Tatbestandsbezeichnung oder der rechtlichen Qualifikation durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn dem Angeklagten dadurch keine andere Verteidigungsmöglichkeit verwehrt wird.
Ergibt die inhaltliche Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen auf Schuldgehalt oder Strafzumessung, kann das Revisionsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 13. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 5/97 vom 12. März 1997 in der Strafsache gegen Rudolf Franz, geboren am ██ in ███████████, wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 84 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Die erhobene Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Die Sachrüge führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Entscheidung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Gesellschafter und tatsächlicher Geschäftsführer der CCE ██████ ███████████ GmbH für diese mit dem Geschädigten Knoke einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, demzufolge die CCE GmbH das Vermögen des Geschädigten zu 70 % in Anleihen und zu 30 % in Aktien anlegen und dabei nur für maximal 3 % Optionen erwerben sollte. Termingeschäfte aller Art und die Beleihung des Depots des Geschädigten waren ausgeschlossen. Diese vorsichtige Anlagestrategie entsprach dem in den Vorgesprachen zum Ausdruck gekommenen Wunsch des Geschädigten auf eine sichere Anlage und den Zusicherungen des Angeklagten, die CCE GmbH arbeite nur für vorsichtig konservativ denkende Investoren. Der Geschädigte überwies in Ausführung des Vertrages 859.729,80 DM auf ein Konto der CCE GmbH. Die vertragliche Vereinbarung über die Anlagestrategie teilte der Angeklagte dem Zeugen Dr. ████████, der ebenfalls Gesellschafter der CCE GmbH war und die Anlagegeschäfte an der Börse „verfügte“ (UA S. 8), nicht mit; vielmehr informierte er ihn dahingehend, dass der neue Kunde sein Anlagevermögen von 860.000 DM als spekulativ betrachte. Den Vermögensverwaltungsvertrag stellte er dem Mitgesellschafter nicht zur Verfügung. Wie vom Angeklagten vorausgesehen, führte der Mitgesellschafter daraufhin das Konto des Geschädigten selbständig und ohne weiteren Einfluß des Angeklagten hochspekulativ. Der Angeklagte kannte das Risiko von Options- und Warentermingeschäften. Wegen der Provisionen, die er für jedes getätigte Anlagegeschäft erhalten sollte, nahm der Angeklagte in Kauf, dass der Geschädigte sein Vermögen verlieren würde (UA S. 11). In der Folgezeit tätigte der Mitgesellschafter in 84 Einzelfällen spekulative Optionsgeschäfte im Gesamtwert von mehr als
6,2 Millionen US-Dollar. Die aufgrund der Kuwaitkrise unginstige Börsenentwicklung führte zum Totalverlust des Anlagevermögens.
Die Verurteilung wegen Untreue in 84 Fällen wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat seine Befugnis, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen oder diesen zu verpflichten, nicht 84mal selbst verletzt. Die Verpflichtungsgeschäfte hat jeweils der Mitgesellschafter abgeschlossen. Den Feststellungen kann auch im Zusammenhang nicht entnommen werden, dass der Angeklagte wenigstens die zugehörigen Überweisungen jeweils selbst tätigte; über die Konten der CCE bei der Oberösterreichischen Landesbank, auf die das Anlagevermögen des Geschädigten gelangt war (UA S. 10), besaß er ab einem im Urteil nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt keine Verfügungsbefugnis mehr (UA S. 7). Auch für eine Steuerung des aus 84 Einzelhandlungen bestehenden Gesamtgeschehens durch den Angeklagten als mittelbarem Täter fehlen die Feststellungen.
Der Angeklagte hat aber bereits durch die Mitteilung an den Mitgesellschafter, das Anlagevermögen solle spekulativ verwaltet werden, seine aus dem Vermögensverwaltungsvertrag resultierende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und die Vermögensgefährdung durch die daraufhin erfolgenden, dem Willen des Geschädigten zuwiderlaufenden riskanten Anlagegeschäfte im eigenen Provisionsinteresse in Kauf genommen. Die 84 Einzelhandlungen des Mitgesellschafters stellen sich nur als Konkretisierung des Schadens dieser in Form des Treubruchstatbestands begangenen Untreue dar.
§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bleibt ohne Einfluss auf den Schuldgehalt der Tat. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte für den von ihm verschuldeten Ausfall des gesamten Anlagevermögens des Geschädigten zu einer noch milderen Strafe verurteilt worden wäre, wenn der Tatrichter nur eine einzige Tathandlung angenommen hätte. Der Senat hat deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt.
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