Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fraglicher Schadensbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 596/98
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist der tatsächlich eingetretene wirtschaftliche Schaden maßgeblich zu erfassen; ein pauschaler Ansatz des vollen Marktwerts ist unzulässig, wenn der Vermögensnachteil wirtschaftlich geringer ist.
Bei Verlust des Eigentums durch Veräußerung ist zu berücksichtigen, inwieweit eine bereits erworbene Anwartschaft oder ein geringerer Vermögensnachteil vorliegt, der dem Erwerber zugutekommt.
Wenn die Feststellungen zum Schadensumfang offenlassen, ob ein geringerer Vermögensnachteil vorliegt, kann dies die Strafzumessung beeinflussen und den Strafausspruch unzutreffend machen.
Liegt die Möglichkeit nahe, dass eine fehlerhafte Schadenswürdigung das Strafmaß beeinflusst hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Bemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Juli 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten den „besonders hohen Schaden durch Verkauf der Segelyacht im Wert von 255.000 DM“ berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass sie dem Schuldumfang einen zu hohen Schaden zugrunde gelegt haben könnte. Denn der wirtschaftliche Schaden der Leasinggesellschaft besteht vorrangig im Verlust des Eigentums an der Yacht zur Sicherung der noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen, weshalb der Wert der bereits erworbenen Anwartschaft auf das Eigentum zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieser kommt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch dem Erwerber der Yacht zugute, der schließlich von der Leasingfirma das Eigentum an der Yacht gegen Zahlung von nur 115.000 DM erwerben konnte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Höhe der an sich maßvollen Strafe ausgewirkt hat.
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