Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 596/91
Datum
27.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt; gleichzeitig wurde ein fünfjähriges Berufsverbot angeordnet. Die Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Landgericht. Beanstandet werden ein unterbliebener Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO zum Berufsverbot sowie lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen zum Vermögensschaden und zur Täuschung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich in der Hauptverhandlung eine andere rechtliche Beurteilung der Tat als im Eröffnungsbeschluss, ist der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hinzuweisen, sofern dies seine Verteidigung beeinträchtigen kann; dies umfasst auch mögliche Anordnungen von Maßregeln wie einem Berufsverbot.

2

Unterbleibt ein erforderlicher Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.

3

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt hinreichende, widerspruchsfreie Feststellungen voraus, die sowohl das Vorliegen eines Vermögensschadens als auch die konkrete Verwendung der vom Geschädigten gezahlten Gelder und den Umfang der Täuschung darlegen.

4

Lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen machen eine rechtsfehlerfreie Entscheidung unmöglich und erfordern Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 28. März 1991

Rubrum

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht Bonn - Urteil vom 28. März 1991 - [REDACTED]

Leitsatz

Der Rechtssatz: Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt hat.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

In der Strafsache gegen ███ █████████████████████ hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1991 für Recht erkannt:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm die Ausübung eines selbstständigen Reisevermittlungsgewerbes für die Dauer von fünf Jahren verboten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

II.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil kann mit den Feststellungen nicht bestehen bleiben.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Täuschung seiner Kunden über die Durchführung von Reisen und die Verwendung der von ihnen gezahlten Gelder einen Vermögensschaden verursacht. Außerdem habe er Urkundenfälschungen begangen, indem er gefälschte Reisebestätigungen ausstellte.

2. Die Revision rügt, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, weil es den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, dass die Anordnung eines Berufsverbots in Betracht komme. Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.

a) Nach § 265 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte, wenn sich in der Hauptverhandlung Umstände ergeben, die eine andere rechtliche Beurteilung der Tat als in dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt zulassen, darauf hinzuweisen, wenn er hierdurch in der Verteidigung behindert erscheint. Dies gilt auch für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 265 Abs. 2 StPO).

b) Das Landgericht hat den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines Berufsverbots in Betracht kommen könne. Ein solcher Hinweis war aber erforderlich, weil sich die rechtliche Beurteilung der Tat im Vergleich zum Eröffnungsbeschluss geändert hat. Im Eröffnungsbeschluss war ein Berufsverbot nicht angekündigt.

c) Der Mangel des Hinweises führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es das Berufsverbot betrifft. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Soweit das Urteil den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt hat, ist es ebenfalls aufzuheben. Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch die Täuschung seiner Kunden über die Durchführung von Reisen und die Verwendung der von ihnen gezahlten Gelder einen Vermögensschaden verursacht. Diese Feststellungen sind lückenhaft und widersprüchlich.

b) Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, inwieweit der Angeklagte die von den Kunden gezahlten Gelder tatsächlich für die Durchführung der Reisen verwendet hat. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Gelder für die Durchführung der Reisen verwendet hat oder ob er sie für andere Zwecke verwendet hat.

c) Die Feststellungen des Landgerichts sind auch insoweit unzureichend, als sie nicht erkennen lassen, ob der Angeklagte die Kunden über die Durchführung der Reisen getäuscht hat. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Kunden über die Durchführung der Reisen getäuscht hat oder ob er sie über die Verwendung der Gelder getäuscht hat.

4. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

BundesrichterBundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus
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