Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufklärungs- und Feststellungsmängel in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 596/53
Datum
10.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch in einem Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil Verfahrens- und Feststellungsfehler vorliegen. Beanstandet wurden unzureichende Aufklärung widersprüchlicher Blutalkoholbefunde, die Verwertung einer unbeeidigten Zeugin sowie widersprüchliche Feststellungen zu Bremsspur, Geschwindigkeit und Sichtverhältnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen, etwa zwischen gerichtsmedizinischer Blutalkoholbestimmung und äußerem Erscheinungsbild, trifft das Gericht die Pflicht, mögliche Erklärungen aufzuklären und—sofern erforderlich—einen Sachverständigen zu hör en.

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Die Aussage einer Zeugin, die den Eid verweigert und gemäß § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt geblieben ist, darf nicht zur Stützung der Überzeugungsbildung verwertet werden; ihre Verwertung begründet einen Verstoß gegen §§ 59, 61 Nr. 3 StPO.

3

Strafurteilgründe müssen in den für die Annahme von Fahrlässigkeit wesentlichen Punkten klare und widerspruchsfreie Feststellungen (z. B. zu Geschwindigkeit, Bremsspur, Sichtverhältnissen und Beobachtungsverhalten des Fahrzeugführers) enthalten; sonst ist die Entscheidung rechtlich fehlerhaft.

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Verjährte Übertretungen können zwar nicht strafrechtlich verfolgt werden, dürfen aber als Beweisanzeichen für das Vorliegen von Fahrlässigkeit im Rahmen der Prüfung eines Straftatbestands herangezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus ██, geboren am ████ ███ ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO zur Last. Er ist freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

1.) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz erheblichen Alkoholgenusses im Laufe des Tages (5 Gläser Kognak, je 2 Gläser Steinhäger und Bier nach seiner Einlassung) eine Verkehrsunsicherheit des Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne.

Der die Blutprobe entnehmende Arzt hatte in dem Protokoll vermerkt, dass keine äußerlich merkbaren Zeichen von Alkoholeinfluss feststellbar gewesen seien und dass der Angeklagte bei der körperlichen Untersuchung schnelle Reaktionen sowie ein beherrschtes, sicheres und umsichtiges Auftreten gezeigt habe. Dasselbe haben mehrere Zeugen bekundet. Dagegen hat die gerichtsmedizinische Untersuchung der Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,77 ‰ im Zeitpunkt der Tat ergeben; demnach war der Angeklagte zweifelsfrei verkehrsunsicher.

Die Strafkammer will die Erklärung für diesen Unterschied in der Begutachtung darin finden, dass die Blutentnahme für die Alkoholbestimmung möglicherweise an derselben Stelle des Armes erfolgte, an der am Vormittag für eine ärztliche Untersuchung zweimal Blut entnommen wurde, und dass dabei mit Alkohol oder Äther desinfiziert wurde, deren Reste die am Abend entnommene Probe beeinflusst haben.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Gericht hat sich nur auf Vermutungen gestützt, ohne die Tatsachen aufzuklären. Angesichts der Tatsache, dass der gerichtsmedizinischen Blutalkoholbestimmung wesentlich größeres Gewicht zukommt als dem äußeren Erscheinungsbild, hätten Feststellungen in der Richtung zum mindesten versucht werden müssen, ob die Blutentnahmen tatsächlich an derselben Stelle vorgenommen und ob am Vormittag tatsächlich mit Alkohol oder mit Äther desinfiziert wurde. Selbst wenn aber eine solche Aufklärung wegen des Zeitablaufs und mangels ausreichender ärztlicher Unterlagen nicht mehr möglich war, dann hätte zum mindesten ein Sachverständiger darüber gehört werden müssen, ob eine Desinfektion mit Alkohol oder Äther, die sich bekanntlich schnell verflüchtigen, auf eine 10 Stunden später entnommene Blutprobe Einfluss haben kann. Die Annahme des Landgerichts widerspricht möglicherweise gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

2.) Mit Recht rügt die Revision auch Verletzung der §§ 59, 61 Nr. 3 StPO. Das Gericht hatte zunächst die Beeidigung der Zeugin van Kann beschlossen. Nachdem diese aber weinend erklärt hatte, sie könne den Eid nicht leisten, beschloss das Gericht, dass die Zeugin gemäß § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt bleibe. Im Widerspruch hierzu hat die Strafkammer ihre Überzeugung über den Unfallverlauf in mehreren für die Urteilsfindung wesentlichen Punkten auf die Aussage der Zeugin gestützt. Diese Aussage durfte nicht einmal mehr unterstützend verwertet werden. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu anderen Feststellungen gelangt wäre, wenn sie die Aussage nicht verwertet hätte.

II. Die Sachbeschwerde.

1.) Soweit die Revision Nichtanwendung der §§ 1, 9, 49 StVO und der §§ 2, 71 StVZO rügt, kann sie keinen Erfolg haben. Die Strafverfolgung der Übertretungen ist verjährt. Die Tat wurde am 22. August 1952 begangen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung vom 22. November 1952, mit der die Zustellung der Anklageschrift angeordnet wurde. Die Verjährungsfrist war jedoch am Tage zuvor abgelaufen (§ 67 Abs. 3, 4 StGB). Das schließt nicht aus, dass die Übertretungen als Beweisanzeichen für die Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich des § 222 StGB gewertet werden.

2.) Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer über die für ein fahrlässiges Verhalten wesentlichen und entscheidenden Gesichtspunkte keine Feststellungen getroffen habe. Das Urteil ist insoweit in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Es enthält zudem Widersprüche, die sich aus dem Zusammenhang der Gründe nicht lösen lassen. Die Strafkammer ist deshalb zu Schlussfolgerungen gekommen, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Im einzelnen gilt folgendes:

a) Einerseits wird festgestellt, der Angeklagte habe seinen Wagen nach dem Zusammenstoß sofort stark abgebremst und ihn einige Meter weiter zum Stehen gebracht. An anderer Stelle wird dagegen erwähnt, die Polizei habe nach dem Unfall eine Bremsspur von 30 Meter Länge gemessen. Beide Feststellungen sind unvereinbar. Wenn der Angeklagte eine Bremsspur von 30 Metern verursacht und den Wagen schon einige Meter hinter der Unfallstelle zum Stehen gebracht hat, dann kann er mit dem Bremsen nicht erst nach dem Unfall begonnen haben. Er muss dann auch die getötete 71-jährige Frau schon vorher gesehen haben. Dann erhebt sich die Frage, warum der Angeklagte, der nach den Feststellungen die Mitte der Fahrbahn benutzte, nicht nach rechts ausgewichen ist, um so den Zusammenstoß zu vermeiden.

Über die Art der Bremsspur enthält das Urteil nichts. Verlief sie völlig gerade, dann könnte die daraus sich ergebende reaktionslose Fahrweise des Angeklagten wiederum ein Beweisanzeichen für seine Fahruntüchtigkeit sein. Eine Bremsspur von 30 Metern zwingt auch zu einer Prüfung in folgender Richtung: Der reine Bremsweg (ohne Reaktions- und Bremsanspruchzeit) beträgt bei einer Geschwindigkeit von 40–50 km/h und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec² nur 20 Meter. Ein Bremsweg von 30 Metern entspricht bei gleicher Verzögerung einer Geschwindigkeit von 50–60 km/h. Es ist daher zweifelhaft, ob die vom Angeklagten behauptete Geschwindigkeit von 40–50 km/h einer genauen Nachprüfung standhält. Die Strafkammer wird diese Prüfung nachholen müssen.

b) Die getötete Fußgängerin hat die Fahrbahn von links nach rechts überquert. Die Fahrbahn war 9 Meter breit. Die Fußgängerin stieß etwa auf der Mitte der Fahrbahn gegen den Wagen des Angeklagten; sie hatte also bereits 4 Meter auf der Fahrbahn zurückgelegt. (Eine Blutlache befand sich 3,70 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt.) Über die Sichtverhältnisse auf der Fahrbahn (Straßenbeleuchtung) und darüber, wie der Angeklagte die Scheinwerfer seines Wagens eingestellt hatte, sagt das Urteil nichts. Da er aber in der Mitte fuhr, konnte er den linken Rand auch bei abgeblendetem Licht verhältnismäßig früh übersehen. Selbst wenn die alte Frau die Fahrbahn „eiligen Schrittes“ betrat, benötigte sie für die 4 Meter Weges mindestens 2,5 Sekunden. In dieser Zeit legte der Angeklagte – die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 40–50 km/h unterstellt – etwa 30 Meter zurück. Da schließlich bei durchschnittlicher Verzögerung fast der gesamte Anhalteweg aus Reaktions- und Bremsanspruchzeit besteht, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht nicht durch mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn verletzt hat und ob es ihm nicht möglich gewesen wäre, durch rechtzeitiges Bremsen unter gleichzeitigem Ausweichen nach rechts den Unfall zu vermeiden. Dass die getötete Frau ein wesentliches Mitverschulden an dem Unfall trägt, kann die eigene Schuld des Angeklagten nicht ausschließen und hat nur für die Strafzumessung Bedeutung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

BaldusRotbergMaass
KoenigerDr. Schalscha
Revision aufgehoben: Aufklärungs- und Feststellungsmängel in Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr — Themis