Berichtigung des Urteilsrubrums: Jahr 1999 → 2000 (3 StR 595/99)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 595/99
- Datum
- 19.04.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Schreib- oder Druckfehler im Rubrum seines Urteils nachträglich berichtigen.
Die Berichtigung formeller Fehler im Rubrum berührt nicht den materiellen Tenor oder die inhaltliche Entscheidungsgrundlage eines Urteils.
Eine solche Korrektur kann durch Beschluss des Senats erfolgen, wenn der Fehler offenkundig und ohne weitere Sachaufklärung feststellbar ist.
Die Berichtigung formeller Angaben im Rubrum stellt keinen Verfahrensmangel dar, der eine inhaltliche Neubewertung des Urteils begründet.
Vorinstanzen
3. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 23. Februar 2000
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000
Tenor
Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2000 wird dahingehend berichtigt, dass es im Rubrum anstelle von „Urteil vom 23. Februar 1999 in dem Sicherungsverfahren gegen…“ richtig heißen muss: „Urteil vom 23. Februar 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen…“.
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