Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Hehlerei bestätigt, Begünstigung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 59/56
Datum
19.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und persönlicher Begünstigung; zudem war die Anrechnung der Untersuchungshaft offen geblieben. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Hehlerei, hebt aber die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist nachzuholen. Die Strafzumessung enthält unklare Straferschwerungsgründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jedes Strafurteil muss die der Verurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen vollständig enthalten und darf sich nicht auf Feststellungen anderer Verfahren beziehen.

2

Zur Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) genügt die Feststellung, dass die Sache aus einer strafbaren Handlung stammt und der Täter dies kannte; die genaue Zuordnung zur spezifischen Vortat ist nicht stets erforderlich.

3

Persönliche Begünstigung (§ 257 StGB) setzt voraus, dass jemand einem Täter in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern; liegt die Handlung hingegen auf Selbstbegünstigung, entfällt die Strafbarkeit.

4

Bei der Strafzumessung sind strafschärfende Umstände klar und nachvollziehbar zu begründen; knappe oder vieldeutige Formulierungen sind nicht ausreichend, um eine höhere Strafe zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Handelsvertreter Hans █, aus ██, geboren am █████ in ████, in anderer Sache, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben: Schatzpräsident Glandmann, Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, ██████████ als Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Begünstigung verurteilt und soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die Sachrüge gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist unbegründet. Zu Unrecht vermisst die Revision die hinreichend genaue Feststellung, dass die um den 31. August 1951 angekauften Buntmetalle, bei deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden waren. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Entscheidungen der Strafkammer gegen andere Tatbeteiligte, die nach der Abtrennung des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens ergangen sind, haben für die Tatfeststellung außer Betracht zu bleiben. Jedes Strafurteil muss die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher Art vollständig und ohne Bezugnahme auf andere Entscheidungen enthalten. Die Revision kann daher zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht auf angeblich abweichende Feststellungen der Strafkammer in anderen Verfahren hinweisen.

Das Landgericht stellt fest, dass das streitige Metall aus strafbaren Handlungen stammte und dass der Angeklagte dies wusste. Die weitere Feststellung, aus welcher Straftat das Metall stammte, war nach § 259 StGB zur Verurteilung wegen Hehlerei nicht unbedingt erforderlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Diebstähle in dem Bundesbahn-Ausbesserungswerk in ████████ gemeint sind. Das Vorbringen der Revision, nicht die Eheleute ███, sondern der Fuhrunternehmer ███ habe dieses Metall auf eigene Rechnung verkauft, widerspricht dem Urteil. Dort ist █████████████, dass die Eheleute den Fuhrunternehmer unter dem falschen Namen [REDACTED] als Verkäufer nur vorgeschoben haben.

Die Rechtsfolgerungen der Revision sind daher gegenstandslos. Der Schuld- und Strafausspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei weist auch im Übrigen keinen Rechtsverstoß auf, abgesehen von der versehentlich unterlassenen Prüfung, ob die Untersuchungshaft anzurechnen ist.

2. a) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung ist bisher nicht ausreichend begründet. Die Frau ██ befand sich mit anderen Tatbeteiligten bei der Firma ███, um dort im Lastwagen mitgeführtes entwendetes Buntmetall abzusetzen. Auf einen Hinweis hin war die Polizei auf dem Wege zum Tatort. Der Angeklagte, der dies wusste, fuhr die Frau ██ in ihre Wohnung, um sie vor einer Verhaftung zu bewahren. Eine persönliche Begünstigung begeht, wer einem anderen, der eine strafbare Handlung begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht daran kein Zweifel. Die Strafkammer führt aus, dass die Polizei um diese Zeit den Täterkreis der geplanten Hehlerei noch nicht kannte, zu dem Frau ██ gehörte. Nach § 257 StGB genügt es, dass der geleistete Beistand geeignet ist, den Täter der Strafverfolgung, wenn auch nicht endgültig, zu entziehen (BGHSt 2, 357; 376). Die Strafkammer hat jedoch nicht geprüft, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht zugleich auf Selbstbegünstigung gerichtet war. Nach dem Sachverhalt ist dies immerhin möglich. Es würde die Bestrafung wegen Begünstigung ausschließen (BGHSt 2, 375).

b) Bei der Strafzumessung nach § 257 StGB nimmt die Strafkammer straferschwerend an, der Angeklagte habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er „meines und abgründiges Verhalten“ der Zeugin ███ ausgenutzt habe, „die er dann wieder befreite“.

Abgesehen von der teilweise zumindest missverständlichen Prägung ist sie so knapp und so vieldeutig, dass unklar bleibt, inwiefern den Angeklagten hier ein Vorwurf trifft. Die Strafkammer drückt sich dazu nicht so aus, dass eine empfindliche Geldstrafe nötig wäre. Dass der Angeklagte der Frau ██ eine Falle gestellt hatte, dafür bietet das Urteil, abgesehen von naheliegenden Bedenken gegen einen solchen Straferschwerungsgrund, keinen Anhalt.

Die Strafkammer kann nunmehr auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft nachholen.

DotterweichDr. MengesDr. Jagusch
GlandmannMaaß
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