Treffer
BGH Urteil

Revision: Straffreiheitsgesetz bei mehrfachen Abtreibungen nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 59/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte Revision gegen das LG-Urteil ein, das Verfahren wegen vor dem 15.9.1949 begangener Abtreibungen nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt hatte. Der BGH hob die Einstellung auf: Bei mehreren selbständigen vor dem Stichtag begangenen Taten ist eine Gesamtstrafe zu bilden, Straferlass nach §4 StrFrG greift nur, wenn die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. Sechs Fremd- und zwei Selbstabtreibungen wurden als rechtsfehlerfrei festgestellt; der Schuldspruch wurde entsprechend erweitert und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz (§4 Abs.1, 4 StrFrG) ermöglicht Straferlass bei vor dem 15.9.1949 begangenen Taten nur, wenn die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.

2

Werden mehrere selbständige Straftaten vor dem Stichtag begangen und nach §74 StGB zu einer Gesamtstrafe verbunden, ist die Grenze des §4 StrFrG an die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe zu messen.

3

Entscheidungen, in denen nur eine Tat vor dem Stichtag lag und andere danach, sind von Fällen mit ausschließlich vor dem Stichtag begangenen Taten zu unterscheiden; unterschiedliche zeitliche Tatfolgen führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen.

4

Sind zusätzliche Verurteilungsgründe in den Feststellungen rechtsfehlerfrei festgestellt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch hinsichtlich dieser Taten abändern und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Abteilungsleiterin Renate ██ geb. ███ aus ███, geboren am ██ ██ ███ in ███, ███ ██, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1952 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen

1. aufgehoben a) insoweit, als das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch, im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Angeklagte außerdem der Fremdabtreibung in weiteren sechs Fällen und der Selbstabtreibung in zwei Fällen schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der vor dem 15. September 1949 begangenen zwei Abtreibungen nach § 218 Abs. 1 StGB und sechs Abtreibungen nach § 218 Abs. 3 StGB auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil es für jede Abtreibung nach § 218 Abs. 1 StGB eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und für jede Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für verwirkt erachtete. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil nur insoweit angreift, hat Erfolg. Wenn wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, so tritt der Straferlass gemäß § 4 Abs. 1 und 4 StrFrG nur dann ein, wenn die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt (BGH NJW 1951, 728, Nr. 29).

Im vorliegenden Fall hätte eine diese Grenze überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens waren also nicht gegeben. Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 533, Nr. 24. In diesem Fall war vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes nur eine Straftat begangen, die übrigen Straftaten aber nach dem 15. September 1949. Das Urteil kann deshalb hinsichtlich der Einstellung keinen Bestand haben. Da die weiteren sechs Fremdabtreibungen und die zwei Selbstabtreibungen ohne Rechtsfehler festgestellt sind, kann insoweit der Schuldspruch bereits jetzt gefällt werden. Das Landgericht wird also nur die in diesen acht Fällen verwirkten Strafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

KraussKoenigerBusch
RotbergBaldus
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