Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verjährte Tat ändert Schuldspruch, nicht Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 594/98
Datum
04.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und ändert den Schuldspruch dahin, dass eine Tat wegen Verjährung nicht mehr als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen verfolgt wird. Diese Änderung habe die Einzel- und Gesamtstrafe nicht beeinflusst. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten zu seinen Lasten betrifft.

2

Eine wegen Verjährung nicht mehr verfolgbare Tat ist aus dem Schuldspruch zu streichen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Die Streichung einer verjährten Tat beeinflusst Einzel- und Gesamtstrafe nur, wenn sich aus der Strafzumessung ergibt, dass die verjährte Tat die Strafe mitbestimmt hat.

4

Wer ein Rechtsmittel einlegt, das verworfen wird, hat die Kosten des Verfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 26. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. August 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Tat vom August 1990 (Fall II 1 der Urteilsgründe) kann wegen Verjährung nicht mehr als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen verfolgt werden. Der Senat ändert den Schuldspruch und schließt aus, dass dies die (niedrigste) Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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