Revision verworfen: Verjährte Tat ändert Schuldspruch, nicht Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 594/98
- Datum
- 04.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten zu seinen Lasten betrifft.
Eine wegen Verjährung nicht mehr verfolgbare Tat ist aus dem Schuldspruch zu streichen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Die Streichung einer verjährten Tat beeinflusst Einzel- und Gesamtstrafe nur, wenn sich aus der Strafzumessung ergibt, dass die verjährte Tat die Strafe mitbestimmt hat.
Wer ein Rechtsmittel einlegt, das verworfen wird, hat die Kosten des Verfahrens sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 26. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. August 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, da der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Tat vom August 1990 (Fall II 1 der Urteilsgründe) kann wegen Verjährung nicht mehr als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen verfolgt werden. Der Senat ändert den Schuldspruch und schließt aus, dass dies die (niedrigste) Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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