Revision: Vollendung der schweren Brandstiftung verneint, auf Versuch abgeändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 594/97
- Datum
- 28.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Inbrandsetzen im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB gehört die Erfassung von Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind; das bloße Erfassen von Einrichtungsgegenständen, Tapeten oder Sockelleisten reicht nicht aus.
Ergibt sich aus den Feststellungen nur ein auf Einrichtungsgegenstände oder oberflächliche Bauteile beschränkter Brand, liegt regelmäßig nur ein Versuch der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 265 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch abändern, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders verteidigt hätte und keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten sind.
Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Tateinheit kann die Aufhebung der darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zur Folge haben.
Vorinstanzen
Landgericht Görlitz, 24. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 594/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 28. November 1997 gemäß §§ 2 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. Juli 1997 im Schuldspruch dahin abgeändert, a) dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchter (und nicht wegen vollendeter) schwerer Brandstiftung verurteilt wird, und im Ausspruch über die Einzelstrab) fe wegen schwerer Brandstiftung und über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Schuldspruch hat die Nachprüfung der Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich dazu begangener schwerer Brandstiftung begegnet hingegen insoweit sachlich-rechtlichen Bedenken, als das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind außer Einrichtungsgegenständen der Wohnung lediglich die Tapeten und eine „Scheuerleiste“ vom Feuer erfasst worden. Damit war das Wohngebäude jedoch noch nicht, wie dies zur Tatvollendung nach § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird, in Brand gesetzt. Weder die Tapeten noch die Scheuerleiste gehören zu den Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 4 und 6). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, dass der Angeklagte sich insoweit der versuchten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Da weitere, die Annahme von Tatvollendung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend abändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; nach Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders verteidigt hätte, als geschehen.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung und der Gesamtstrafe
nach sich. Die Einzelstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kann bestehen bleiben. Sie ist von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst; dass auf sie die Bemessung der Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung Auswirkungen gehabt hätte, kann ausgeschlossen werden.
[Unterschriften] Zschockelt Blauth Kutzer
[Hinweis] RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
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| Kutzer |