Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vollendung der schweren Brandstiftung verneint, auf Versuch abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 594/97
Datum
28.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Revision teilweise: Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung wird nicht als vollendet, sondern als versucht festgestellt; Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung bleibt bestehen. Das Landgericht hatte nur Tapeten und eine Scheuerleiste verbrannt festgestellt, nicht solche Gebäudeteile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Die Sache wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Inbrandsetzen im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB gehört die Erfassung von Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind; das bloße Erfassen von Einrichtungsgegenständen, Tapeten oder Sockelleisten reicht nicht aus.

2

Ergibt sich aus den Feststellungen nur ein auf Einrichtungsgegenstände oder oberflächliche Bauteile beschränkter Brand, liegt regelmäßig nur ein Versuch der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 265 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch abändern, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders verteidigt hätte und keine weiteren entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten sind.

4

Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Tateinheit kann die Aufhebung der darauf gestützten Einzel- und Gesamtstrafen und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten zur Folge haben.

Vorinstanzen

Landgericht Görlitz, 24. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 594/97 vom 28. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 28. November 1997 gemäß §§ 2 und 4 StPO **einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. Juli 1997 im Schuldspruch dahin abgeändert, a) dass der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchter (und nicht wegen vollendeter) schwerer Brandstiftung verurteilt wird, und im Ausspruch über die Einzelstrab) fe wegen schwerer Brandstiftung und über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Schuldspruch hat die Nachprüfung der Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich dazu begangener schwerer Brandstiftung begegnet hingegen insoweit sachlich-rechtlichen Bedenken, als das Landgericht Tatvollendung bejaht hat. Nach den Urteilsfeststellungen sind außer Einrichtungsgegenständen der Wohnung lediglich die Tapeten und eine „Scheuerleiste“ vom Feuer erfasst worden. Damit war das Wohngebäude jedoch noch nicht, wie dies zur Tatvollendung nach § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt wird, in Brand gesetzt. Weder die Tapeten noch die Scheuerleiste gehören zu den Gebäudeteilen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 4 und 6). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, dass der Angeklagte sich insoweit der versuchten schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Da weitere, die Annahme von Tatvollendung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch entsprechend abändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; nach Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich nach einem Hinweis anders verteidigt hätte, als geschehen.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung und der Gesamtstrafe

nach sich. Die Einzelstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung kann bestehen bleiben. Sie ist von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst; dass auf sie die Bemessung der Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung Auswirkungen gehabt hätte, kann ausgeschlossen werden.

[Unterschriften] Zschockelt Blauth Kutzer

[Hinweis] RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Pfister
Kutzer
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