Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 593/98
Datum
05.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Itzehoe wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Der BGH nimmt redaktionelle Korrekturen am Schuldspruch und Strafausspruch vor und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Rechtsmittelkosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.

2

Bezeichnungen wie "gemeinschaftlicher" im Schuldspruch sind zu streichen, wenn die Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns nicht festgestellt oder nicht tragfähig dargelegt sind.

3

Einschränkende Formulierungen im Strafausspruch hinsichtlich der Anrechnung von Untersuchungshaft sind zu beseitigen, soweit § 56 Abs. 4 StGB die Anrechnung regelt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 16. Juni 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus dem Schuldspruch entfällt das Wort „gemeinschaftlicher“ (vgl. BGHSt 27, 287, 289), aus dem Strafausspruch die Einschränkung: „soweit sie nicht durch anzurechnende Untersuchungshaft als verbüßt gilt“ (vgl. § 56 Abs. 4 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
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