Revision wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 593/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.
Bezeichnungen wie "gemeinschaftlicher" im Schuldspruch sind zu streichen, wenn die Voraussetzungen gemeinschaftlichen Handelns nicht festgestellt oder nicht tragfähig dargelegt sind.
Einschränkende Formulierungen im Strafausspruch hinsichtlich der Anrechnung von Untersuchungshaft sind zu beseitigen, soweit § 56 Abs. 4 StGB die Anrechnung regelt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 16. Juni 1998
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus dem Schuldspruch entfällt das Wort „gemeinschaftlicher“ (vgl. BGHSt 27, 287, 289), aus dem Strafausspruch die Einschränkung: „soweit sie nicht durch anzurechnende Untersuchungshaft als verbüßt gilt“ (vgl. § 56 Abs. 4 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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