Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweis wegen unzureichender Feststellungen bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 593/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; die Revision rügt unzureichende Sachfeststellungen. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil Feststellungen zur Gewaltanwendung, zum Widerstand des Opfers und zum Vorsatz fehlen. Zur weiteren Aufklärung sind alkoholbedingte Einflüsse und die Glaubwürdigkeit der Zeugin näher zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Tatbestand der Notzucht gehört zur äußeren Tatseite die Überwindung der Frau durch Gewalt; die Feststellungen müssen Art, Umfang, Erfolg und Dauer des Widerstands des Opfers konkret belegen.

2

Gerichtliche Feststellungen zu sexuellen Gewalttaten müssen Anhaltspunkte für Schreien, Kampfspuren oder sonstiges ernstliches Widerstandsverhalten enthalten, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.

3

Der Vorsatz zur Notzucht setzt die Vorstellung des Täters von der Anwendung der Gewalt und der dadurch bewirkten Brechung eines zumindest ernstlich gemeinten Widerstands voraus; ein vom Angeklagten behaupteter Irrtum über die Ernstlichkeit des Widerstands ist zu prüfen.

4

Ist erheblicher Alkoholgenuss als Einfluss auf Schuldfähigkeit oder Tatfähigkeit behauptet, sind Menge, Art der Wirkung und gegebenenfalls ärztliche Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit und zur Fähigkeit, Widerstand zu brechen, zu erheben und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 27. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil der Strafsache gegen den Lusiker Anton ██ aus █████ geboren am ███ 1902 in █████

wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

der Senatpräsident Dr. Neumenn als Vorsitzender, Bundesrichter Ayguss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. April 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wird in diesem Umfang aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines am 30. April 1950 an seiner 24jährigen Untermieterin Emma █████ begangenen Verbrechens der Notzucht nach § 177 Abs. 1 und 2 und § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrens- und sachlichem Recht.

Die Sachrüge hat Erfolg.

1.) Zur äußeren Tatseite der Notzucht gehört die Überwindung der Frau durch das Mittel der Gewaltanwendung zur Duldung des außerehelichen Beischlafs.

Der bisher festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um die äußere Tatseite der Notzucht als verwirklicht anzusehen.

Das Landgericht sieht dieses Tatbestandsmerkmal darin verwirklicht, dass der Angeklagte „der sich auf den Boden kniete, mit einem seiner Knie auf ihren beiden Schenkeln kniete, ihr dann, als sie schreien wollte, den Mund zuhielt, worauf er den Beischlaf mit ihr ausführte“.

Diese Feststellungen genügen im vorliegenden Fall nicht, insbesondere fehlen nähere Angaben darüber, in welcher Art, mit welchem Erfolg und wie lange die Frau sich gegen die Duldung des Beischlafs wehrte.

Gerade bei dem Verbrechen der Notzucht sind solche Feststellungen unentbehrlich, um dem Revisionsgericht eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob das Opfer einen ernstlichen, über das gewöhnliche „Sich-Zieren“ hinausgehenden Widerstand zu leisten verstanden oder ob nach der Lebenserfahrung eine wirklich vergewaltigte Frau insbesondere durch heftiges Schreien Widerstand geleistet hätte.

Dass das Opfer zur Zeit der Tat geschrien hätte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat der in Wend (Wohnort der Zeugin ███) nicht geglaubt, die um diese Zeit der Tat noch wach war und nur Gekicher und Geräusche, keine Schreiversuche oder sonst auffälliges gehört haben will.

Wenn das Opfer durch das Zuhalten des Mundes verhindert, zu schreien, so hatte es doch einen Arm frei, da bei ernstlichem Widerstand der Angreifer nicht zugleich beide Arme der Frau festhalten und den Mund zuhalten konnte.

Mit dem freien Arm konnte das Opfer den Angreifer kratzen, beißen, wegdrücken oder durch eine Drehung des Körpers den Angriff abwenden. Festgestellt ist nichts dergleichen.

Die körperliche Überlegenheit des Angeklagten allein kann die Unterlassung des ernsthaften Widerstands, das Fehlen von Schreien und anderen Kampfspuren und die – wie es scheint – rasche Aufgabe des Widerstands nicht erklären.

Die körperliche Überlegenheit des Angeklagten wird nach der Lebenserfahrung durch seine starke Angetrunkenheit wahrscheinlich herabgesetzt.

Die angegriffene Emma █████ war zur Zeit der Tat immerhin bereits 25 Jahre alt und in geschlechtlicher Hinsicht nicht unerfahren, da sie früher eine Zeitlang mit einem amerikanischen Soldaten ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten hatte.

Von diesem Zusammenhang erscheint auch eine weitere Aufklärung des Verhaltens des Opfers in den folgenden Tagen und Nächten wünschenswert.

Eine einigermaßen normal empfindende Frau hätte nach der Vergewaltigung durch den Angeklagten in den folgenden 3–4 Tagen und Nächten – so wie dies im Urteil festgestellt ist – mit dem Täter allein in der Zweizimmerwohnung zusammen zu wirken, mit diesem Vergewaltiger an einem Abend in ein öffentliches Lokal zu gehen und dort zu tanzen, nicht in Betracht kommen.

Besonders auffällig ist es, dass sie am Tage nach der Tat unaufgefordert in das öffentliche Lokal zum Angeklagten hineingegangen ist, als sie ihn dort sah.

Auf ihr Vorbringen, sie habe dies nur getan, um ihn vom neuen Trinken abzuhalten, da sie Angst hatte, er könne ihr in betrunkenem Zustand wieder etwas antun, drängte sich die Untersuchung der Frage auf, ob die ███ nicht auf andere Weise sich sichern konnte, etwa dadurch, dass sie ihr Zimmer abriegelte oder in den Tagen bis zur Rückkehr der Ehefrau des Angeklagten besonders vorsichtig wohnte.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte, obschon seine Ehefrau schon oft, auch längere Zeit, abwesend war, der K.___) bisher noch nie in unsittlicher Weise sich genähert, war nicht vorbestraft, auch über eine Neigung des Angeklagten zu Alkoholgenuss nichts festgestellt.

Dass dem Vorbringen der Belastungszeugin nicht ohne weiteres Glauben geschenkt wurde, war bei der Erforschung ihrer seelischen und sittlichen Haltung, speziell im Verkehr mit anderen Männern, zur Feststellung der Wahrheit besonders dringlich.

Dass dies geschehen wäre, lässt sich aus den Urteilsausführungen nicht ersehen.

2.) Zur inneren Tatseite vorsätzlicher Notzucht reichen die bisherigen Feststellungen gleichfalls nicht aus.

Das Urteil gründet die Annahme des Vorsatzes darauf, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die Gewalt geeignet sei, die Willensbestimmung der Frau zur Duldung zu beeinflussen.

Der Wille und die Vorstellung des Täters müssen sich aber erstrecken auf die Anwendung der Gewalt und die hierdurch bewirkte Brechung eines zumindest für ernstlich gehaltenen Widerstands des Opfers.

Das Landgericht hätte sich mit dem Notzuchtsvorsatz in diesem Sinne und für den Fall, dass es die äußere Tatseite der Notzucht als verwirklicht ansah, mit dem vom Angeklagten geltend gemachten Irrtum über die Ernstlichkeit des Widerstands und damit über das subjektive Tatbestandsmerkmal der Notzucht auseinanderzusetzen.

Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, dass die vom Angeklagten behaupteten Beweistatsachen, mit denen er sein Schutzvorbringen widerlegt wissen wollte, geprüft worden wären.

3.) Aus den oben dargelegten Gründen muss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei vollständiger Aufklärung des äußeren und inneren Sachverhalts und richtiger Auslegung der §§ 177 und 51 StGB eine andere Entscheidung ergangen wäre, das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.

Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung der Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin wird es sich empfehlen, nach Klarstellung der Menge und Art des in den letzten Stunden vor der Tat vom Angeklagten genossenen Alkohols und der bisherigen Reaktion des Angeklagten auf größeren Alkoholgenuss unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen nicht nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB zu überprüfen, sondern auch die Frage, ob der Angeklagte in seinen Reuschungen und imstande war, einen ernstlichen Widerstand der 23jährigen Zeugin ███ zu brechen und dabei den etwaigen Widerstand als einen ernstlichen zu erkennen.

Zur notwendigen Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin ███ werden, nachdem inzwischen gegen sie eine Geldeinziehung beantragt worden ist, diese Strafakten sowie auch die Unterhalts- oder Jugendamtsakten betreffend das aus dem Geschlechtsverkehr des Angeklagten vom 30. April 1950 angeblich hervorgegangene zweite uneheliche Kind der █████ beizuziehen sein.

Es darf angenommen werden, dass in diesen Unterhaltsprozessen erforderlichenfalls das vom Angeklagten beantragte Blutgruppen- und erbbiologische Gutachten eingezogen und auf diesem Wege auch für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ in dieser Strafsache verwertbar wird.

NeumennBuschBaldus
KraussScharpenseel
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