Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Revisionen verworfen, Urteilsformel präzisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 591/97
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Begründungsfrist der Revision versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügegründe bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
§ 125a StGB stellt keine qualifizierende Vorschrift des Landfriedensbruchs dar, sondern eine Strafzumessungsregel; ihr Vorliegen ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.
In der Urteilsformel sind einzelne Straftatbestände des Waffengesetzes konkret zu bezeichnen; die pauschale Formulierung "Verstoß gegen das Waffengesetz" ist unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Neuruppin, 16. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 591/97 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1998 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte D. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 1997 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass die Angeklagten schuldig sind wie folgt:
Der Angeklagte M. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
der Angeklagte [REDACTED] des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
der Angeklagte Sch. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung,
der Angeklagte D. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sowie des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen Totschläger.
§ 125a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
Die einzelnen Straftatbestände des Waffengesetzes sind genau zu bezeichnen; die Formulierung „Verstoß gegen das Waffengesetz“ ist unzureichend (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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