Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 591/55
Datum
17.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachrechtsfehler; der BGH gibt ihr statt. Das Urteil enthält Feststellungen über erheblichen Alkoholkonsum, erörtert jedoch nicht die Frage der Schuldfähigkeit nach §51 StGB. Mangels Behandlung dieser entscheidungserheblichen Frage wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellungen, die auf erheblichen Alkoholkonsum schließen lassen, hat das Gericht die Frage der Verantwortlichkeit nach § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zu prüfen und im Urteil zu erörtern.

2

Unterbleibt die Erörterung einer für die Strafbarkeit maßgeblichen Schuldfähigkeitsfrage, ist das Urteil wegen Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Verfahrensrügen, die inhaltlich mit einer Sachrüge zusammenfallen, bedürfen keiner gesonderten Erörterung; die sich daraus ergebende materielle Frage bleibt jedoch vom Gericht zu prüfen.

4

Die Revision ist dann begründet, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Voraussetzungen der Strafbarkeit (z.B. Zurechnungsfähigkeit) übersehen hat, sodass eine Wiederaufnahme der Tatsachen- und Rechtsprüfung geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 26. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinz █ aus ██, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████,

██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 28. zum 29. Juni 1955 nach 23.30 Uhr in einem Lokal in Hamburg aus einem in der Toilette befindlichen Präservativautomaten, dessen Kasse er mit einer Rohrzange aufschnitt, 15 Einmarkstücke.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 2 StPO) decken sich mit der Sachrüge. Sie bedürfen aus diesem Grunde keiner besonderen Erörterung.

Die Sachrüge greift durch. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe will der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 28. Juni 1955 um etwa 10.30 Uhr und der Tat alkoholische Getränke für ungefähr 31 DM zu sich genommen haben. Er hat sich weiter dahin eingelassen, dass er das Tatlokal in stark angetrunkenem Zustand betreten habe. Dass diese Angaben des Angeklagten widerlegt seien, stellt das Urteil nicht fest.

Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass der Angeklagte die Tat in einem durch Alkohol bewirkten Zustand von Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB verübt hat. Das Urteil erörtert die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten mit keinem Wort. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer diese Frage übersehen und infolgedessen § 51 Abs. 1 oder 2 StGB rechtsirrigerweise nicht angewandt hat.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Dr. RotbergSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt
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