Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen Volksverhetzung verworfen; Strafzumessung und Kostenentscheidung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 58/98
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen Volksverhetzung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Zur Strafzumessung hält der Senat das Vorrätighalten von Schulungsbriefen in Herstellungsstufen für strafschärfend. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann das Vorrätighalten von Erzeugnissen in verschiedenen Herstellungsstufen schwerer gewichtet werden, wenn dadurch objektiv und vorwerfbar die Grundlage für deren Fertigstellung geschaffen wird.

3

Die Annahme einer alternativen Tatbestandsverwirklichung (z. B. Herstellen statt Vorrätighalten) führt nicht zwangsläufig zu einer Erweiterung des Schuldumfangs, sofern der Urteilszusammenhang und die Feststellungen dies rechtfertigen.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; eine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Entscheidung der Sach‑ und Rechtslage entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 58/98 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am **4. März 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe die Schulungsbriefe in erheblichen Stückzahlen hergestellt oder die Herstellung vorbereitet, ist nach dem Urteilszusammenhang in dem Sinne aufzufassen, dass das Landgericht damit auf die festgestellte Verwahrung der Schulungsbriefe in verschiedenen Herstellungsstufen abhob und das abgeurteilte „Vorrätighalten“ schwerer gewichten wollte, weil dadurch objektiv und vorwerfbar die Grundlage für die Fertigstellung von Schulungsbriefen geschaffen war.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die so verstandene Erwägung nicht. Nach Sachlage, insbesondere auch im Hinblick auf die Strafermäßigung gegenüber dem Ersturteil, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer in

Gründe

Abweichung vom teilrechtskräftigen Schuldspruch den Schuldumfang durch die Annahme der weiteren Tatbestandsalternative des „Herstellens“ nach § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86a Abs. 1 Nr. 2, § 130 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 StGB erweitern wollte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen, weil diese Entscheidung aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen der Sach- und Rechtslage entspricht.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthMiebach
Revisionen wegen Volksverhetzung verworfen; Strafzumessung und Kostenentscheidung bestätigt — Themis