Wiedereinsetzung und Revision wegen wirksamer Rücknahme als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 588/99
- Datum
- 26.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Angeklagten eindeutig und vorbehaltlos erklärte Rücknahme der Revision ist wirksam, auch wenn die Revision selbst unzulässig war.
Für die Schriftform eines vom Angeklagten verfassten Rücknahmeschriftsatzes ist es nicht erforderlich, dass dieser handschriftlich unterzeichnet ist; ausreichend ist die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Urhebers.
Eine wirksame Rücknahme einer Prozesshandlung ist als solche nicht widerrufbar und wegen Irrtums nicht anfechtbar; sie macht Wiedereinsetzungsanträge und erneute Rechtsmitteleinlegungen unzulässig.
Enthält die Rücknahmeerklärung zugleich einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels, sind sowohl ein Wiedereinsetzungsantrag als auch die erneute Einlegung des Rechtsmittels unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 21. September 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Landgericht am 29. September 1999, Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 5. Oktober 1999 hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren, in der Justizvollzugsanstalt am 9. November 1999 aufgegebenen handschriftlichen Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 10. November 1999, hat der Angeklagte erklärt: "Mit diesem Schreiben möchte ich mit meinem Urteil zufrieden sein und die Revision ablehnen."
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 11. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, seinen Antrag näher begründet und nochmals Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September 1999 eingelegt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die vom Verteidiger eingelegte Revision sind unzulässig.
Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 9. November 1999 ergibt sich dessen eindeutiger und vorbehaltsloser Wille zur Rücknahme seiner Revision. Die handschriftliche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schriftsatzes ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, dass der Angeklagte als der Urheber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317; 31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128). Auch eine unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ 1995, 356 f.). Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2).
Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12). Wegen dieses Verzichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzulässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).
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