Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untersagung der Berufsausübung wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 588/52
Datum
23.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; das Berufsausübungsverbot wurde vom BGH aufgehoben. Streitpunkt war die mangelhafte Begründung der Maßregel nach § 42 I StGB und die zu berücksichtigende Zeit der Gefährlichkeit. Das Urteil blieb in den übrigen Punkten bestehen; die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Untersagung der Berufsausübung nach § 42 I StGB setzt eine konkrete, fallbezogene Darlegung der Erforderlichkeit voraus und kann nicht mit bloßer Wiederholung des Gesetzeswortlauts begründet werden.

2

Die Entscheidung über eine Maßregel ist so zu begründen, dass das Revisionsgericht die rechtliche Prüfung und Beurteilung der Erforderlichkeit nachvollziehen kann.

3

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßregel ist nicht der Zeitpunkt der Verurteilung, sondern der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft maßgeblich; zu berücksichtigen ist, ob die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung entfaltet.

4

Es ist unzulässig, ohne sachgerechte individuelle Abwägung allein das gesetzliche Höchstmaß der Maßregel anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner und Rohproduktenhändler Julius Erich Wolfgang ███ aus ███, dort geboren am ███████ 1925, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krausa, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. April 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die seit dem 4. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich wurde ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, sich als selbständiger Unternehmer, Teilhaber oder Angestellter im Rohproduktenhandel zu betätigen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Mit der Verfahrensbeschwerde wird behauptet, der Angeklagte sei über die Aussagen der gemäß § 247 StPO in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht unterrichtet worden.

Diese Behauptung wird jedoch durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt, wonach jedem Angeklagten während und nach seiner Vernehmung der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Erklärten und Verhandelten durch entsprechende Vorhaltungen mitgeteilt wurde.

Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen wendet.

Lediglich die Untersagung der Berufsausübung ist nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis, dass diese Maßregel erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Der erkennende Senat musste schon häufig zum Ausdruck bringen, dass eine solche Begründung, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, nicht genügt, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen gerecht zu werden. Es muss im Einzelnen dargelegt werden, warum nach Ansicht des Tatrichters die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist. Andernfalls ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Entscheidung nach § 42 l StGB nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird. Deshalb muss erörtert werden, ob nicht bereits die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird.

Zu dieser Prüfung bestand im vorliegenden Fall umso mehr Anlass, als der Angeklagte nicht wesentlich vorbestraft ist und nunmehr eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verbüßen muss.

Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist, so wird sie auch zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, schlechthin ohne weitere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmaß zu erkennen.

KirchnerKoenigerBaldus
KrausaBusch
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