Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 588/51
Datum
11.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung und die Strafzumessung. Zentral war, ob die Tatbestandsmerkmale des § 239 Abs. 1, 2 StGB (Widerrechtlichkeit, Dauer, Vorsatz) vorliegen und ob die Strafe zu hoch bemessen ist. Der BGH bestätigt die Feststellungen: Freiheitsentzug über eine Woche, rechtswidrig und dem Angeklagten bekannt; die Strafzumessung war innerhalb des erlaubten Ermessens. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 2 StGB) ist erfüllt, wenn eine Person einer anderen die Freiheit entzieht, die Entziehung widerrechtlich ist, sie eine erhebliche Dauer erreicht und der Täter die Widerrechtlichkeit sowie die Dauer des Freiheitsentzugs kennt.

2

Die Widerrechtlichkeit einer Freiheitsentziehung kann bereits gegeben sein, wenn eine Festnahme jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt; Kenntnis hiervon begründet den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit.

3

Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unterliegt dem pflichtgemäßen, aber freien Ermessen des Tatrichters; eine Strafe im oberen Bereich ist nicht zu beanstanden, wenn besondere Gemeinheit und charakterliche Verworfenheit des Täters feststehen.

4

Die Zubilligung mildernder Umstände verändert den anwendbaren Strafrahmen nach § 239 Abs. 2 Satz 2 StGB und eröffnet dem Gericht einen weiteren Ermessensspielraum bei der Strafbemessung.

5

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB ist gerechtfertigt, wenn die Schwere der Tat und die Täterpersönlichkeit dies tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ Friedrich Hermann Karl ███, geboren am ███████ ███ in ███ █████, wohnhaft in █, z. Zt. ███████████ Freiheitsentzugs, wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Mai 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die drei Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 und 2 StGB durch das Verhalten des Angeklagten sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen. Nach den Feststellungen des Urteils ist die Zeugin [REDACTED] durch das Vorgehen des Angeklagten ihrer Freiheit beraubt worden, und zwar auf die Dauer von über einer Woche. Die Freiheitsentziehung war auch widerrechtlich, da, wie in dem Urteil in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt ist, die Festnahme jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte. Die Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung war nach der Beweisannahme des Landgerichts dem Angeklagten bekannt. Dieser war sich auch sonst aller Tatumstände, insbesondere der Tatsache bewusst, dass der Entzug der Freiheit länger als eine Woche dauern würde. Somit ist die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch gerechtfertigt. Die Revision hat auch insoweit Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.

Gegen die Strafzumessungsgründe und die Höhe der Strafe ergeben sich im Gegensatz zur Auffassung der Revision gleichfalls keine Bedenken.

Mit der Zubilligung mildernder Umstände – eine Maßnahme, durch die der Angeklagte nicht beschwert ist – stand dem Landgericht nach § 239 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung. Wenn es sich bei Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens gehalten und unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten besonders gemeinen Verhaltens und der charakterlichen Verworfenheit des Angeklagten eine Gefängnisstrafe von drei Jahren als die angemessene und erforderliche Strafe erachtet hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Strafzumessung steht im zwar pflichtgemäßen, aber freien Ermessen des Tatrichters. Dass das Landgericht von diesem ihm eingeräumten Ermessen durch die Festsetzung der Strafe auf drei Jahre Gefängnis einen rechtlich nicht zu billigenden Gebrauch gemacht habe, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen.

Die Ansicht der Revision, das Landgericht hätte bei Zubilligung mildernder Umstände die in dem normalen Strafrahmen vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus zeitlich nicht oder jedenfalls nicht wesentlich überschreiten dürfen, ist rechtsirrig. Auch sonst sind die im Urteil angeführten Strafzumessungstatsachen in rechtlich zulässiger Weise verwertet. Die Erwägungen selbst sind rechtsirrtumsfrei. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren gemäß § 32 StGB ist aus dem vom Landgericht erwähnten Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet und war zu verwerfen.

KraussBuschBaldus
NeumannScharpenseel
Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Freiheitsberaubung bestätigt — Themis