Revision verworfen: Berücksichtigung von Schadenswiedergutmachung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 587/99
- Datum
- 16.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorprozessuale oder prozessuale Schadenswiedergutmachung (Zahlungen, Grundpfandrechte, Gehaltsabtretungen) kann bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Prüfung des § 46a Nr. 2 StGB begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn nicht bereits aus der Gesamtwürdigung des Gerichts ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen unberücksichtigt blieben oder zu einer milderen Strafe geführt hätten.
Bei Gesamtstrafenbildung und Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung sind Umstände der Wiedergutmachung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; erkennbar berücksichtigte Wiedergutmachung macht eine gesonderte Erörterung nicht zwingend erforderlich.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 10. September 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat bei einem eingetretenen Schaden von ca. 146.000 DM dem Land Schleswig-Holstein zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von ca. 63.300 DM zur Verfügung gestellt. Zudem bewilligte er ein Grundpfandrecht in Höhe von 40.000 DM und erklärte eine Gehaltsabtretung in Höhe von 400 DM monatlich, beginnend mit September 1998. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB vorliegen und eine Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kam. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme des § 46a Nr. 2 StGB auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn es hat diesen Umstand bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bei der Strafzumessung im engeren Sinn, bei der Gesamtstrafenbildung und bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung jeweils erkennbar berücksichtigt und insgesamt auf eine außerordentlich milde Strafe erkannt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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