Revision verworfen: Kein strafbefreiender Rücktritt beim versuchten Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 587/96
- Datum
- 12.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die Überprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher, wird die Revision verworfen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich kurzfristig und vorübergehend die Tatausführung unterbricht.
Die Tatsache, dass der Täter die schwerwiegenden Folgen seiner Tat (z.B. starke Blutung, Bewusstlosigkeit des Opfers) wahrnimmt und gegenüber diesen Folgen gleichgültig ist, spricht gegen einen freiwilligen und endgültigen Rücktritt.
Geständige Einlassungen des Angeklagten können die Grundlage für die Feststellung bilden, dass kein strafbefreiender Rücktritt gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 587/96 vom 12. Februar 1997 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am ██, Thomas, geboren 1976, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. September 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat tritt nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht strafbefreiend vom Versuch des Totschlags zurückgetreten, entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 11, 16) entnommen werden kann, beruht die Feststellung, der Angeklagte habe vor dem Eintreffen der Polizei nur kurzfristig und vorübergehend aufgehört, auf das Tatopfer einzuschlagen und zu treten, ersichtlich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Nach den ge-
troffenen Feststellungen ist der Versuch im Übrigen entgegen der insoweit unzutreffenden Würdigung des Landgerichts – auch beendet, da dem Angeklagten, der die starke Blutung am Kopf und die Bewusstlosigkeit des Opfers wahrgenommen hatte (UA S. 11 und 13), die Folgen seines Handelns „völlig gleichgültig“ waren (vgl. BGHSt 40, 304).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |