Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Nachtzeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 587/54
Datum
09.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, in dem er u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde. Der BGH bestätigt Teile der Verurteilung (Rückfalldiebstahl, Betrug, Unterschlagung), hebt jedoch die Verurteilung wegen des Strafschärfungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB auf, da die Feststellungen zur Nachtzeit fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachtzeit im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist die Zeit vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung; das Vorliegen dieses Zeitpunkts muss das Tatgericht feststellen.

2

Das Tatgericht hat bei unklaren tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Dunkelheit zur Tatzeit) konkrete Feststellungen zu treffen; bloße Zeitangaben genügen nicht ohne Feststellung des Dämmerungsendes.

3

Fehlen für einen Strafschärfungsgrund die erforderlichen Feststellungen und kann das Revisionsgericht diesen Umstand nicht mit Sicherheit ausschließen oder ergänzen, ist der zugrunde liegende Schuldspruch im Umfang der fehlenden Voraussetzung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Angriffe in der Revision gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig, wenn sie lediglich die sachliche Würdigung der Tatsachenbestimmung durch das Tatgericht wiederholen und keine Rechtsfehler aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 13. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher, zuletzt landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter ██ aus ██ bei ██ █████, geboren ████ in █, ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ███████████████ ███ **█████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 13. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, Betrugs und Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Ferner ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und das Messer eingezogen worden, das der Angeklagte zur Begehung der schweren räuberischen Erpressung benutzt hat.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben.

1. Soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahls, Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich dieser Straftaten hat die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die ohne Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters vorgebracht.

2. Die Darlegungen des Landgerichts zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer räuberischer Erpressung begegnen aber teilweise rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar mit Recht das Verhalten des Angeklagten als räuberische Erpressung gewertet. Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, dass die straferschwerenden Umstände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, weil der Beschwerdeführer bei der Tat bewusst einen Knüppel und ein stehendes Fahrtenmesser mitgeführt hat, und dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB deshalb gegeben sind, weil der Angeklagte bereits wegen Raubes bestraft worden war.

Bedenken begegnet aber die Annahme des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass die Tat zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude begangen wird, in welches sich der Täter gewaltsam Eintritt verschafft hat. Hier kann es – da die übrigen Voraussetzungen eindeutig vorliegen – nur zweifelhaft sein, ob die Tat zur Nachtzeit ausgeführt worden ist.

Nachtzeit im Sinne dieser Bestimmung ist die Zeit vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung (vgl. RGSt 3, 209; RG DJZ 1921, 436). Ob zur Tatzeit die Abenddämmerung bereits beendet, also schon Dunkelheit eingetreten war, stellt das Urteil nicht fest. Es beschränkt sich auf die Angabe, dass die Tat vom Angeklagten am 19. September 1953 etwa um 19.00 Uhr ausgeführt worden ist. Da Frau [REDACTED] ihren Mann um 19.00 Uhr erwartete, dieser aber noch nicht zu Hause war, ist anzunehmen, dass es noch nicht 19.00 Uhr war. Dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel war, ist keineswegs selbstverständlich und hätte daher ausführlicher Darlegung bedurft. Möglicherweise hat die Strafkammer rechtsirrig den der Tat vorhergehenden Zeitpunkt des Sonnenuntergangs als maßgebend angesehen.

Die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann daher mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Der Schuldspruch wegen „schwerer räuberischer Erpressung“ umfasst auch die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Er muss daher, da der Senat nicht von sich aus die fehlenden Feststellungen zu diesem Straferschwerungsgrund treffen oder ihn mit Sicherheit ausschließen und den Schuldspruch entsprechend beschränken kann, mit den zugrunde liegenden Feststellungen im Ganzen aufgehoben werden.

KoenigerGlanzmannMaaß
KraussDr. Wiefels
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