Revision: Aufhebung teilweiser Einstellung nach Straffreiheitsgesetz (Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 587/51
- Datum
- 06.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 gewährt Straffreiheit nur für solche Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind; für danach begangene Taten findet es keine Anwendung.
Die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz ist aufzuheben, wenn die zugrunde liegenden Taten nach dem maßgeblichen Stichtag verwirklicht wurden.
Bleiben nach Aufhebung der Einstellung die tatrichterlichen Feststellungen und die erkannten Einzelstrafen von dem Rechtsfehler unberührt, so können diese Bestand haben, soweit sie nicht unmittelbar von der fehlerhaften Rechtsanwendung betroffen sind.
Bei mehreren Einzeltaten ist die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafausspruch und zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 74 StGB an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 14. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Pritz K., geboren am ███, wohnhaft in ██████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Gries, Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 14. Dezember 1950, soweit es den Angeklagten K. trifft, in dem Umfang aufgehoben, als das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist.
Der Angeklagte ist des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch, und zwar zwecks Bildung einer Gesamtstrafe, an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls (§ 242 StGB) in drei Fällen für schuldig befunden, und zwar eines im November 1948 verübten Diebstahls zum Nachteil des Bauern [REDACTED] und zweier weiterer im Dezember 1949 begangener Diebstähle zum Nachteil des Bauern [REDACTED]. In den beiden ersten Fällen hat es Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis und im letzten Falle eine solche von sechs Wochen Gefängnis für angemessen erachtet, wobei es auch zum Ausdruck gebracht hat, dass bei der Art der Straftaten der Strafzweck nicht durch Verhängung einer Geldstrafe nach § 27b StGB erreicht werden könne. Trotzdem hat es von einem Strafausspruch abgesehen und das Verfahren nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil die aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten nicht übersteige und deshalb nach den Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes die Einstellung des Verfahrens geboten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hinsichtlich der beiden im Dezember 1949 ausgeführten Diebstähle habe das Landgericht die Vorschriften der §§ 3 und 4 des Straffreiheitsgesetzes zu Unrecht angewandt, da die Taten nach dem 14. September 1949 begangen worden seien. Das so zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel ist begründet.
Gemäß § 1 des Straffreiheitsgesetzes wird Straffreiheit nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes nur für solche Straftaten gewährt, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind. Infolgedessen konnten die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes für die beiden Diebstähle, deren Begehungszeit im Dezember 1949 liegt, nicht zur Anwendung kommen. Demgemäß musste das Urteil, soweit darin das Verfahren gegen den Angeklagten wegen dieser zwei Taten eingestellt worden ist, aufgehoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bleiben jedoch ebenso wie die erkannten Einzelstrafen von 2 Monaten und 6 Wochen Gefängnis bestehen, da weder jene noch diese von der irrigen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes betroffen werden. Deshalb konnte von hier aus ausgesprochen werden, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. Die Sache war daher allein zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch, und zwar zwecks Festsetzung der gemäß § 74 StGB zu bildenden Gesamtstrafe, an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Moericke | Werner | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Sauer |