Revision führt zur Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung nach §56 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 586/92
- Datum
- 13.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 Abs.2 StGB erfordert eine Gesamtbetrachtung, die auch einfache und durchschnittliche Milderungsgründe sowie persönliche Lebensumstände angemessen würdigt.
Persönliche Umstände wie Alter, langjährige Ehe, dauerhafte Beschäftigung und bisherige Unbescholtenheit sind bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in die Täterprognose miteinzubeziehen.
Allgemeine Erfahrungssätze oder pauschale Rückfallannahmen sind ohne konkrete Anhaltspunkte nicht geeignet, die Bedeutung konkreter persönlicher Milderungsgründe zu relativieren oder zu entwerten.
Unterlässt das Gericht die gebotene Gesamtwürdigung nach §56 Abs.2 StGB oder berücksichtigt es konkrete mildernde Umstände nicht, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 26. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 586/92 vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ ██ ██████████, geboren am ██, Willfried F. ██ ██ ███ ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 1992 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat dem Angeklagten – wenn auch, wie es ausführt, mit Bedenken – eine günstige Sozialprognose gestellt. Die Begründung, mit der es das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zwar erkannt, dass schon ein Zusammentreffen einfacher und durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann. Hierbei hat es jedoch übersehen, dass neben der in diesem Zusammenhang allein erwähnten bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten weitere mildernde Gesichtspunkte in Betracht kommen. Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Angeklagte hat bisher ein sozial geordnetes Leben geführt, ist seit vielen Jahren verheiratet und seit 23 Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Es besteht die Gefahr, dass eine Strafverbüßung nicht ohne Folgen für die Familie des Angeklagten und seinen Arbeitsplatz bleiben wird. Derartige Umstände sind nicht nur für die Festsetzung der Strafe von Bedeutung, sondern auch bei der Prüfung, ob eine Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mitzuberücksichtigen. Diese Milderungsgründe hat das Landgericht bei seiner Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 StGB aber nicht erkennbar in die erforderliche Gesamtbetrachtung miteinbezogen. Seine der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB vorangehenden Ausführungen lassen vielmehr besorgen, dass es diesen persönlichen Umständen des Angeklagten keine Bedeutung für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beigemessen hat.
Im Rahmen seiner Beurteilung der Täterprognose hat das Landgericht nämlich diese für die Täterpersönlichkeit wesentlichen Umstände deshalb ausdrücklich als „bei Sexualtaten vorliegender Art“ nicht ausschlaggebend erachtet, weil „der Tater des Deliktstypus vorliegender Art (ein älterer Mann, lange Jahre verheiratet, nähert sich kleinen Kindern in sexueller Weise) in den überwiegenden Fällen, wie die Erfahrung zeigt, auf vorbeschriebene Art sozial eingegliedert“ wie die Praxis zeigt, vielfach „wieder rückfällig werden“ (vgl. UA S. [REDACTED]).
Derartige auf einen im Übrigen nicht belegten allgemeinen Erfahrungssatz hinauslaufende Erwägungen sind nicht geeignet, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür die in der Person des Angeklagten vorliegenden Milderungsgründe zu relativieren oder gar ihrer Bedeutung gänzlich zu entkleiden. Die wiedergegebenen Urteilsdarlegungen begründen deshalb die Besorgnis, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen, denen die für § 56 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtbetrachtung unterliegt (vgl. BGHSt 29, 370), verkannt hat.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |