Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Nichtberücksichtigung der Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 586/54
Datum
10.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Betrugs im Rückfall. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil der Tatrichter möglicherweise die Notlage des Täters und deren Bedeutung für mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Sache ist zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückzuweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zur Überprüfung rechtlicher Fehler zulässig; die reine Beweiswürdigung des Tatrichters kann im Revisionszug nicht zu Lasten des Angeklagten neu beurteilt werden.

2

Bei der Erwägung über die Versagung mildernder Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen hat der Tatrichter die vorliegende Notlage des Täters und deren Einfluss auf die Willenslenkung zu berücksichtigen.

3

Bleiben Anhaltspunkte für eine Notlage unberücksichtigt, stellt dies einen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe rechtfertigt.

4

Sind die Voraussetzungen des Rückfalls nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 264, 245 StGB) hinreichend festgestellt, bleiben diese Feststellungen im Revisionszug unangefochten, soweit kein Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 2. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Kaufmann Bruno ████████████ in ████, in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maag, Bundesrichter Dr. Wiefels als ███████████, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. September 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen, soweit sich diese nicht auf die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls beziehen, aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel, durch das er wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung im Strafausspruch.

1. Den Schuldspruch kann die Revision nicht angreifen: Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten beim Abschluss des Teilzahlungskaufes einen Betrug gesehen. Der Beschwerdeführer kann nicht einwenden, der Tatrichter habe seine Angaben über die Höhe seines Einkommens zu Unrecht als Täuschung des Verkäufers gewertet. Zwar lassen die Feststellungen des Urteils die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat neben seinen sehr geringen, auf monatlich 80 DM bezifferten Provisionsbezügen als Vertreter mehrerer Tabakhandelsfirmen noch bescheidene Beträge mit solchen Tabakgeschäften verdiente, die er im eigenen Namen abschloss. Wie der Tatrichter näher dargelegt hat, war indessen der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht mehr im Zweifel darüber, dass ihn der Verkäufer der Tabakwaren, die er im eigenen Namen verkauft hatte, nicht mehr beliefern werde. Selbst wenn auch diese Einnahmequelle noch weiter geflossen wäre, täuschte der Angeklagte den Verkäufer des Mantels, der sich über das Einkommen seines Käufers unterrichten wollte, indem er angab, er verdiene monatlich 400 DM brutto. Ein solches Einkommen hatte er auch in der Vergangenheit nicht erzielt, wie er wusste. Durch diese und seine weiteren unrichtigen Angaben veranlasste er den Verkäufer, ihm nach Leistung einer durch Nachnahme erhobenen Anzahlung von 30 DM den Mantel im Werte von 86 DM zu übersenden. Den Rest des Kaufpreises wollte der Angeklagte nach seinen bestimmten Zusagen im November und Dezember zahlen. Dabei wusste er nach der Überzeugung des Tatrichters, dass er dazu nicht imstande sein würde. Durch dieses Kreditgeschäft wurde der Verkäufer trotz seines Eigentumsvorbehalts geschädigt, so dass der Angeklagte mit Recht wegen vollendeten Betruges verurteilt worden ist.

Was die Revision hiergegen vorbringt, betrifft im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters, kann also im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

2. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind in der vom Gesetz (§§ 264, 245 StGB) geforderten Weise dargelegt, so dass die Revision verworfen werden müsste, wenn nicht die Ausführungen des Urteils über die Gründe, die den Tatrichter zur Versagung mildernder Umstände (§ 264 Abs. 2 StGB) bestimmten, Bedenken erweckten. Diese Entscheidung hat das Landgericht damit begründet, dass der häufig und schon seit 1934 erheblich wegen Betruges vorbestrafte Angeklagte sich allen Warnungen zum Trotz als uneinsichtig und unbelehrbar erwiesen habe. Für diese Beurteilung des Angeklagten war besonders von Bedeutung, dass der Angeklagte die hier erörterte Straftat beging, obwohl ihm erst einige Monate vorher durch die bedingte Aussetzung einer längeren Restzuchthausstrafe deutlich gemacht worden war, dass er sich künftig strafrei führen müsse.

Diese Erwägungen wären nicht zu beanstanden, wenn nicht der Tatrichter bei seiner Prüfung und Erörterung der die Höhe der Zuchthausstrafe bestimmenden Gesichtspunkte hervorgehoben hätte, dass der Angeklagte aus einer „gewissen Zwangslage“ heraus gehandelt habe. Wie die übrigen Ausführungen des Urteils erkennen lassen, wollte er damit sagen, dass der Angeklagte zur Tat getrieben wurde, weil er vor Beginn der kalten Jahreszeit keinen Mantel hatte, ihn für die Ausübung seines Berufes brauchte und ihn sich bei seinem recht bescheidenen, unsicheren Einkommen auch nicht auf redliche Weise verschaffen konnte.

Diese Umstände ergeben also, dass der Angeklagte die Tat aus Not begangen hat. Zwar kam hier trotz dieses Beweggrundes die Anwendung des § 264a StGB wegen des Wertes der erschwindelten Sache nicht in Betracht, das Landgericht hatte aber der gesetzlichen Sonderregelung der Notentwendung und des Notbetruges den durch die Erfahrung des Lebens bestätigten Rechtsgedanken entnehmen müssen, dass auch eine Einsicht in das Unerlaubte des Betruges den Willen des von der Not beherrschten Täters vielfach nur schwer zu bestimmen vermag. Ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Ablehnung mildernder Umstände diesen bedeutsamen, eine mildere Beurteilung der Tat rechtfertigenden Gesichtspunkt beachtet hat, ist fraglich, weil die Ausführungen des Urteils hierzu lediglich die Uneinsichtigkeit des Angeklagten hervorheben. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei der nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Annahme mildernder Umstände die Notlage des Täters und ihre besondere Bedeutung für die Willenslenkung nicht berücksichtigt hat. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.

Jagusch Glanzmann Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

MaagGlanzmann
Dr. Wiefels
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