Einziehung von Kaffee wegen versuchter Abgabenhinterziehung trotz falscher Rechtsgrundlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 586/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist durch Maßnahmen der Besatzungsbehörden nur ausgeschlossen, wenn eine einschlägige Zuständigkeitsregel dies ausdrücklich anordnet; ein bloßer Hinweis auf die Anwendung deutscher Zollvorschriften begrenzt sie nicht.
Im gerichtlichen Verfahren über einen abgabenrechtlichen Einziehungsbescheid ist ein Wechsel des rechtlichen Gesichtspunktes nur innerhalb der Grenzen zulässig, in denen die Behörde im gleichen Verfahren zur Anwendung anderer sachlich-rechtlicher Vorschriften befugt wäre; die Bindung an die gewählte Verfahrensart bleibt bestehen.
Die Rechtskraft einer Verurteilung des unmittelbaren Täters steht der Verfolgung weiterer Tatbeteiligter und der Einziehung von durch diese eingeführten Waren nicht entgegen; Art. 103 Abs. 3 GG erfasst dies nicht als Doppelbestrafung.
Ein Anfang der Ausführung zur Abgabenhinterziehung kann bereits in der mit Täuschungsabsicht vorgenommenen Einfuhr und der darauf bezogenen Zollanmeldung/Zollantrag liegen; der Versuch setzt nicht voraus, dass die Ware bereits zum freien Verkehr abgefertigt ist.
Die Einziehung nach abgabenrechtlichen Vorschriften ist auch bei versuchter Abgabenhinterziehung zulässig; ein fehlerhafter Begründungsansatz des Tatgerichts führt nicht zur Aufhebung, wenn die Entscheidung auf den festgestellten Tatsachen gleichwohl rechtmäßig beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Einziehungsverfahren gegen die Firma Me ██ BC, BeC, wegen Zollhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C__ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1952 wird verworfen.
Die Nebenbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung 25 268 kg Kaffee eingezogen, die die Nebenbeteiligte im Januar 1949 in das Gebiet der Bundesrepublik eingeführt hatte. Ihre Revision, mit der sie im Wesentlichen Verfahrensmängel rügt, ist unbegründet.
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte angenommen habe, obwohl für das Verfahren nur die Gerichtsbarkeit der amerikanischen Besatzungsmacht gegeben gewesen sei. Den Feststellungen des Landgerichts und dem Inhalt der Akten, der in diesem Zusammenhang vom Revisionsgericht heranzuziehen und zu prüfen war, ist zu entnehmen, dass ein amerikanisches Gericht, der Distrikt-Court Frankfurt am Main, im Juni 1949 einen Angestellten der Joint Export Import Agency (JEIA) in Wiesbaden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat, weil er überführt worden war, Lizenzen für die Einfuhr bedeutender Liebesgabensendungen gefälscht zu haben. Diese Lizenzen erlaubten ausländischen Firmen die Einfuhr von Lebens- und Genussmitteln zugunsten von Vereinen und Wohlfahrtseinrichtungen verschleppten und verfolgten Personen. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erließ die amerikanische Militärregierung für Hessen ein Verfügungsverbot über eine große Anzahl solcher Sendungen, die sich im Zollverkehr befanden und von Zollämtern in Frankfurt am Main und Kassel gemäß § 85 ZollG zugunsten der Empfänger durch Freischreibung abgefertigt werden sollten.
Dieses Verbot betraf auch zwei von der Nebenbeteiligten eingeführte Kaffeesendungen. Es wurde durch das Schreiben des US-Landeskommissars vom 4. Oktober 1949 aufgehoben. Die Mitteilung dieser Besatzungsdienststelle enthielt weiter den „Vorschlag, über die Waren in Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden deutschen Zollvorschriften zu verfügen“. Daraufhin erließ das Hauptzollamt im selbständigen Einziehungsverfahren nach den §§ 414, 421 Abs. 3, 443 Abs. 2, 447 RAbgO einen Bescheid, der die Einziehung der von der Nebenbeteiligten eingeführten Kaffeebestände aussprach.
Das von der Nebenbeteiligten nach den §§ 450 Abs. 1, 463 Abs. 2 RAbgO angerufene Landgericht ordnete ebenfalls die Einziehung des Kaffees an, stützte diese Maßnahme aber nicht auf die Vorschriften der §§ 396, 397, 401 RAbgO, sondern auf die Verletzung des devisenrechtlichen Verbots nach Art. I Abs. 2 MilRegG Nr. 53.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für diese Entscheidung des Landgerichts die deutsche Gerichtsbarkeit gefehlt habe, weil in dem Schreiben des Landeskommissars vom 4. Oktober 1949 nur von der Anwendung der Zollvorschriften die Rede sei, verkennt den Inhalt dieser Ermächtigung. Durch den Wegfall des Verfügungsverbots wurde nur diejenige rechtliche Lage wiederhergestellt, die vor seinem Erlass bestanden hatte. Da die Waren sich im Zollverkehr befanden, lag es nahe, für die weitere Behandlung der Liebesgabensendungen nur auf die Zollvorschriften hinzuweisen. Hierin ist lediglich ein Rechtsrat zu erblicken, der für die Grenzen der Gerichtsbarkeit ohne Bedeutung ist. Im Übrigen ergibt die Prüfung aller für die Beschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit bedeutsamen Vorschriften, dass die Gerichtsbarkeit der Besatzungsmacht weder vor noch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 13 der AHK die Zuständigkeit des deutschen Gerichts für das gegenwärtige Verfahren ausschloss.
Die Entscheidung des Landgerichts verletzt auch nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das zum Verfassungsrechtssatz (Art. 103 Abs. 3 GG) erhobene Verbot der Doppelbestrafung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Strafverfahren vor dem Besatzungsgericht eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornahm und eine Befugnis zur Umgestaltung der Strafklage im Sinne des § 264 StPO einschloss, da die Rechtskraft der Entscheidung gegen den Lizenzfälscher in jedem Falle eine Bestrafung von Anstiftern, Mittätern oder Gehilfen zulässt und auch einer Einziehung der von diesen Beteiligten eingeführten Waren nicht entgegensteht. Damit steht im Einklang, dass der Ermittlungsbeamte des Landeskommissars, der die Untersuchung gegen den Lizenzfälscher führte, der Zollfahndung in Frankfurt am Main schon vor der Aufhebung des Verfügungsverbots Abschriften der Vernehmungsniederschriften und andere Urkunden übersandte, um ihr das Vorgehen gegen alle übrigen Personen, die den Lizenzfälscher angestiftet oder sich an seiner Straftat beteiligt haben mochten, zu erleichtern.
Auch gegen das vom Zollamt gewählte selbständige Einziehungsverfahren nach § 414 RAbgO bestehen keine rechtlichen Bedenken, da der Inhaber der Nebenbeteiligten sich durch seinen Aufenthalt im Ausland der Verfolgung durch die deutschen Gerichte entzog.
Zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht im Gegensatz zu den abgabenrechtlichen Grundlagen des Einziehungsbescheides seine Entscheidung auf ein Devisenvergehen nach dem MilRegG Nr. 53 stützte. Hierzu war es nicht berechtigt. Eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes war in diesem Verfahren nur in bestimmten Grenzen zulässig, nämlich nur insoweit, als das Zollamt selbst bei Erlass des Einziehungsbescheides in demselben Verfahren zur Anwendung anderer sachlich-rechtlicher Vorschriften befugt gewesen wäre (§§ 421 Abs. 2, 469 Abs. 2 RAbgO). Ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes befreite nicht von der Bindung an die vom Zollamt gewählte Verfahrensart.
Dieser Verstoß ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil auch im Devisenstrafrecht nach Art. V MilRegG Nr. 53 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 35 AHK die Zollämter die Einziehung solcher Waren aussprechen können, die ohne Ermächtigung nach Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 eingeführt worden sind. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemerkt, gelten für die Anfechtung dieser Einziehungsbescheide andere Vorschriften als im Steuerstrafrecht (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 33 AHK i. V. m. §§ 42, 48 WiStrVO vom 26. Juli 1949 ABlGBl. Nr. 27, 193, §§ 21, 26 Abs. 2, 54 bis 56 OWiG). Die Verschiedenheit zwischen devisenrechtlichen und abgabenrechtlichen Strafverfahren verbietet einen Übergang aus dem einen Verfahren in das andere, wie er gegeben ist, wenn das Gericht eine Rechtsfolge des Devisenrechts ausspricht, obwohl der angefochtene Einziehungsbescheid nur auf steuerrechtlicher Grundlage ergangen ist.
Trotzdem zwingt dieser Fehler nicht zur Aufhebung des Urteils, da es auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten alle Merkmale eines von der Nebenbeteiligten begangenen Versuchs der Abgabenhinterziehung, so dass die Einziehung im Ergebnis mit Recht angeordnet wurde.
Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, dass die Nebenbeteiligte schon im Dezember 1948 zwei bedeutende Kaffeesendungen mit Hilfe gefälschter Lizenzen in das Gebiet der Bundesrepublik einführte. Auf Grund der Anweisung Nr. 15 der JEIA erreichte sie auch zunächst, dass der Kaffee zollfrei blieb. Später wurden jedoch gegen sie Zölle und Verbrauchssteuern festgesetzt, weil sich herausgestellt hatte, dass der Kaffee auf den schwarzen Markt gelangt war. Trotzdem suchte die Nebenbeteiligte weitere Liebesgabengeschäfte dieser Art durchzuführen. Nachdem infolge der Lizenzfälschungen große Mengen unverzollter ausländischer Genussmittel in den inländischen freien Verkehr gelangt waren, widerrief die JEIA Anfang 1949 die umlaufenden Lizenzen dieser Art.
Die Nebenbeteiligte entsandte daraufhin einen besonderen Bevollmächtigten zur JEIA, der durch Zahlung einer Bestechungssumme von 8 000 DM erreichte, dass der ungetreue Angestellte dieser Stelle eine neue, wiederum gefälschte Lizenz über 230 t Kaffee, 80 t Kakao, 70 t Schokolade und andere Sachen ausstellte. Der Inhaber der Nebenbeteiligten kannte die Fälschung. Er machte sofort von der Urkunde Gebrauch, indem er sie persönlich dem Grenzzollamt „Am Bildchen“ bei Aachen vorlegte, um die Abfertigung der an der Grenze wartenden Lastzüge, die mit dem jetzt eingezogenen Kaffee beladen waren, zu erreichen. Er war dabei auffällig unruhig. In seinem Auftrag ließ dann ein Speditionsunternehmen den Kaffee im Zollbegleitscheinverfahren abfertigen. Wenn dann schließlich das Landgericht noch anführt, dass sich die Nebenbeteiligte vom Absatz des Kaffees einen Verdienst von 14 000 DM je Tonne versprach, aber monatelang nichts von sich hören ließ, als die Fälschung aufgedeckt waren, so konnte das Landgericht aus der Gesamtheit dieser Umstände schließen, dass es der Nebenbeteiligten von vornherein darauf ankam, die Zollbehörden über die wirkliche Verwendung der Ware zu täuschen und sie größtenteils in den Schwarzhandel zu bringen.
Irgendwelche Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung sind dem Tatrichter bei dieser Würdigung nicht unterlaufen. Der Vorwurf willkürlicher Beurteilung, den die Beschwerdeführerin erhebt, ist nicht gerechtfertigt. Sie übersieht, dass es für die Nachprüfung in diesem Rechtszug nur darauf ankommen kann, ob die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind, es dagegen nicht notwendig ist, dass keine anderen Schlüsse gezogen werden können.
Das Landgericht hat deshalb in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Nebenbeteiligte den Entschluss verwirklichen wollte, eine Steuer- und Zollhinterziehung zu begehen. Es meint aber, zu einem nach §§ 396, 397 RAbgO strafbaren Versuch dieser Vergehen sei es nicht gekommen, weil es an einem Anfang der Ausführung gefehlt habe. Diese Rechtsauffassung ist zu beanstanden; sie beruht darauf, dass das Landgericht die Grenze zwischen der straflosen Vorbereitung und dem Versuch nicht richtig gezogen und insbesondere die Bedeutung des Besitzes der Zollverwaltung an dem Zollgut verkannt hat.
Da die Nebenbeteiligte von vornherein darauf ausging, die Waren durch Täuschung der Zollbehörde in den freien Verkehr zu bringen, so entstand die unbedingte Zoll- und Verbrauchssteuerschuld nicht erst mit der Abfertigung des Kaffees zum freien Verkehr, sondern schon mit der Einfuhr (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 6 Steueranpassungsgesetz, § 45 ZollG, BFH BStBl. 1951 Teil III 221). In der Absicht, die Zollbehörden hinter das Licht zu führen, legte der Inhaber der Nebenbeteiligten die gefälschte Lizenz vor. Ihr entnahmen die Zollbeamten, dass die Waren nach den Vorschriften der JEIA-Anweisung Nr. 15 in der seit dem 4. November 1948 geltenden Fassung (Steuer- und Zollblatt 1949, S. 54) zu behandeln waren. Der Einführer konnte eine auflösend bedingte Zollbefreiung in Anspruch nehmen, die nach der damaligen Auffassung der Zollbehörden zur Freischreibung nach § 85 ZollG führte. Da diese nicht vom deutschen Grenzzollamt vorgenommen werden sollte, beantragte der von der Nebenbeteiligten damit beauftragte Spediteur die Mitwirkung der Frankfurter Zollämter im Zollbegleitscheinverfahren. Dieser Zollantrag enthielt zugleich die vorgeschriebene Zollanmeldung (§§ 74, 75, 76 ZollG, § 2 Zollanweisungsordnung). Er war deshalb ein wesentlicher erster Abschnitt des gesamten Zollverfahrens, das durch die Wahl des Zollanweisungsverkehrs zeitlich und räumlich auseinandergezogen wurde. Schon die mit Täuschungsabsicht vorgenommene Einfuhr, erst recht in ihrer Verbindung mit Zollanmeldung und Zollantrag, ist als Anfang der Ausführung eines vollendeten Vergehens der Abgabenhinterziehung anzusehen (vgl. RGSt 66, 194).
Wenn demgegenüber das Landgericht die Auffassung vertritt, der Übergang der in Frankfurt am Main wieder gestellten Waren (§ 89 Abs. 2 ZollG) in den mittelbaren Besitz der Zollverwaltung (§ 15 Abs. 1 ZollG) lasse die Annahme eines Versuchs nicht zu, so verkennt es die Grundsätze des Zollverfahrensrechts. Eine erhebliche Gefährdung der Ansprüche auf Zölle und Verbrauchssteuern war schon vor der Wiedergestellung dadurch entstanden, dass das Zollgut nach der Abfertigung dem Spediteur zur weiteren Beförderung übergeben war (§ 89 ZollG). Selbst wenn nach der Wiedergestellung das Gut in einem öffentlichen Zolllager untergebracht wurde, so besagt das nichts, da dieses Verwahrungsverhältnis auf Antrag des Nebenbeteiligten oder des Spediteurs wieder aufgehoben werden konnte (§ 94 i. V. m. § 74 ZollG). Der Einführer hatte es durch entsprechende Zollanträge seines Spediteurs in der Hand, über das Zollgut auf verschiedene Weise zu bestimmen. Die Gefahr, dass die Ware entweder durch Täuschung der Zollbehörden bei der endgültigen Abfertigung ohne Erhebung der Eingangsabgaben in den freien Verkehr gelangte oder dieses Ergebnis durch vorschriftswidrige Verfügung während des gesamten Zollverfahrens herbeigeführt wurde, blieb bestehen.
Auf Grund der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ergibt sich also, dass die Nebenbeteiligte den Versuch einer Abgabenhinterziehung begangen hat. Einer Anwendung der Vorschriften des Gesetzes Nr. 53 bedarf es deshalb nicht, um die Einziehung auszusprechen. Auch für den Versuch der Abgabenhinterziehung gelten die Vorschriften über die Einziehung nach § 401 RAbgO, wie das Reichsgericht mehrfach entschieden hat (RGSt 63, 278/282, 283; 66, 431). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Die Revision konnte aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
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