Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 585/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Angeklagten ist wirksam, wenn die Erklärung eigenhändig abgegeben und keine konkreten Anhaltspunkte für eine durch Drohung erzwungene Erklärung vorliegen.
Ein wirksamer Rechtsmittelverzicht ist endgültig; er kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Behauptungen über eine erzwungene Rücknahme sind nur dann geeignet, die Wirksamkeit der Erklärung zu erschüttern, wenn aus den Umständen oder dienstlichen Angaben der Verfahrensbeteiligten konkrete Anhaltspunkte für Zwang hervorgehen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, soweit die Wiederaufnahme des Rechtsmittels an der Wirksamkeit eines zuvor erklärten Rechtsmittelverzichts scheitert.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 585/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 1997 wirksam zurückgenommen ist.
Gründe
Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger mit Schreiben vom 14. März 1997 eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 1997 mit eigenhändigem Schreiben vom 4. April 1997 zurückgenommen und darin erklärt, dass er das Urteil annehme und auf die Rechtskraft des Urteils warte. Nach Absendung dieses Schreibens erklärte er am gleichen Tage bei einer Haftvorführung in einer anderen Sache, dass er das Rechtsmittel in dieser Sache zurücknehme. Diese Erklärung wurde daraufhin auf seinen Wunsch protokolliert.
Soweit sich der Angeklagte nunmehr darauf beruft, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er in diesem Haftprüfungstermin mit der Drohung, andernfalls werde Sicherungsverwahrung verhängt, zu einer Revisionsrücknahme gedrängt worden sei, entspricht dies nicht der Wahrheit. Das Schreiben vom 4. April 1997 hat der Angeklagte selbst vor dem Haftprüfungstermin verfasst und abgesandt. Wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt, hat er in dem Haftprüfungstermin die Frage des Rechtsmittelverzichts in diesem Verfahren von sich aus angesprochen, ohne dass die Frage einer möglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung im anderen Verfahren zuvor erörtert worden ist. Erst nach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte seine Sorge geäußert, gegen ihn könne in dem anderen Verfahren Sicherungsverwahrung angeordnet werden und darum gebeten, hiervon Abstand zu nehmen. Die den Haftprüfungstermin leitende Richterin hat ihm jedoch erklärt, dass sie in diesem Verfahrensstadium dazu keine Stellungnahme abgeben könne.
Damit sind Anhaltspunkte dafür, dass der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, nicht gegeben.
Ein wirksamer Verzicht kann jedoch weder widerrufen, wegen Irrtums angefochten noch sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m. w. Nachw.; BGH NStZ 1983, 280, 281).
Bei dieser Sachlage ist auch für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |