Treffer
BGH Urteil

Teilweise Aufhebung der Verurteilung: Wegfall der Verführung nach §175a Nr.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 58/56
Datum
25.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern, Verführung zur Unzucht zwischen Männern (§175a Nr.3 StGB) und mehrerer Körperverletzungen verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verführung (§175a Nr.3) auf, weil es an dem erforderlichen Beweis fehlte, dass die Minderjährigen zur Billigung der unzüchtigen Handlungen gebracht worden seien. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; die Sache wurde teilw. zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der volljährige Täter durch Ausnutzung der geringeren Widerstandskraft des Minderjährigen dessen Bereitschaft zur Unzucht hervorruft, so dass dieser die Unzucht billigt und will.

2

Bloße passiv-widerwillige Duldung von Handlungen durch Minderjährige rechtfertigt keine Verurteilung wegen Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB; es muss belegt sein, dass die Bereitschaft geweckt worden ist.

3

Eine Rüge unzureichender Aufklärung im Revisionsverfahren ist nur dann zu berücksichtigen, wenn benannt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen; allgemeine Pauschalvorwürfe genügen nicht.

4

Wird durch den Wegfall eines Tatbestands die Strafzumessung oder die Gesamtstrafe beeinflusst, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur (neuen) Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 25. November 1955

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████████ Heinrich ██ aus ███, geboren ███ 1907 in ██, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. November 1955 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB wegfällt.

Der Strafausspruch im Falle ████ wird mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ebenso die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung zur Unzucht zwischen Männern und Körperverletzung in drei Fällen zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision macht Verletzung des sachlichen Rechts und ungenügende Aufklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers geltend.

1. Die Mutter des verletzten Schülers ███ und dieser selbst hätten im Ermittlungsverfahren angegeben, der Angeklagte sei betrunken oder stark angetrunken gewesen.

Dazu enthält das Urteil keine Feststellung. Sie fehlt jedenfalls deshalb, weil nach der Behauptung der Revision der Angeklagte sich nicht auf Trunkenheit oder Angetrunkensein berufen hat. Vielmehr hat er bei seiner Vernehmung durch den Richter Alkoholgenuss vor der Tat bestritten. Das Revisionsvorbringen hierüber kann daher nicht berücksichtigt werden. Soweit mit dem Hinweis, das Gericht hätte zu diesem Punkt weitere Ermittlungen anstellen müssen, die Aufklärungsrüge erhoben ist, ist sie nicht ordnungsgemäß begründet. Es hätten die Beweismittel bezeichnet werden müssen, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Nichts dergleichen enthält die Revisionsbegründung. Überdies hätten der Verteidiger und der Angeklagte selbst den Zeugen Dieter ████ über die nach ihrer Meinung unzulänglich erforschte Tatsache fragen können.

Dasselbe gilt für die weiteren Darlegungen der Revision, bei dem schon mit 48 Jahren wegen eines Herzleidens invalide gewordenen Angeklagten sei nicht geprüft worden, ob eine arteriosklerotische Veränderung seines Gefäßsystems vorliege. Welche besonderen Umstände dem Gericht die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten aufdrängen sollen, ist nicht angegeben. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal die Revision nach ihrer eigenen Erklärung keinen Anhalt dafür hat.

Die Sachrüge führt zu einem Teilerfolg.

2. Rechtlich einwandfrei ist die Annahme dreier Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

a) Im Falle ████ ergibt sich der äußere und innere Tatbestand dieser Straftat ohne weiteres aus der Handlungsweise des Angeklagten: Schläge mit der Hand auf das nackte Gesäß des Knaben, Spiel an dessen entblößtem Glied. Auch im Falle Friedel ████ sind die von der Revision erhobenen Einwendungen unbegründet. Schon Schläge auf das bekleidete Gesäß können Unzuchtshandlungen sein, wenn sie in wollüstiger Absicht geschehen (RGSt 67, 291). Das trifft umso mehr zu, wenn der Täter die Schläge mit seiner bloßen Hand gegen das nackte Gesäß führt und so einen der Geschlechtsteilgegend benachbarten Körperteil berührt wie hier. Aus diesem Tun konnte das Landgericht auf ein Handeln aus Sinnenlust schließen, da dafür ein anderer Beweggrund nach Sachlage nicht zu erkennen ist. Der Verteidigung des Angeklagten, er habe den ████ ohne geschlechtliches Interesse gezüchtigt, weil er ihm einen Spottnamen nachgerufen habe, ist das Landgericht nicht gefolgt. Was die Revision hierzu vorträgt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

b) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung, der Angeklagte habe sich dreier tateinheitlich mit den Verbrechen der Unzucht mit Kindern zusammentreffender Vergehen der Körperverletzung schuldig gemacht. Nach den Feststellungen hat er durch seine Schläge den Knaben in jedem Einzelfall Schmerzen zugefügt.

Bedenken bestehen indes gegen die Bejahung der Verführung der beiden Jungen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen. Dazu sagt das Urteil, der Angeklagte habe sich den Willen der Kinder unter Missbrauch ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit dadurch gefügig gemacht, dass er bei ihnen den Eindruck erweckt habe, sie hätten ihm Salz anstatt Zucker geholt oder umgekehrt und müssten dafür bestraft werden. Dem stehe nicht entgegen, dass er dabei mit einer gewissen Gewalt vorgegangen sei.

Diese Begründung rechtfertigt ebensowenig wie der ihr zugrunde liegende Sachverhalt die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB.

Zu dem Begriff dieser Straftat gehört, dass der volljährige Täter auf den Willen des Minderjährigen unter Ausnutzung seiner geringeren Widerstandskraft einwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen. Der Erwachsene muss also durch seine Beeinflussung die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, zu dem sich dieser ohne Einwirkung des Täters nicht entschlossen hätte (RGSt 70, 199; RG HRR 1937 Nr. 136). Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, die Unzucht zu billigen und zu wollen.

Eine derartige Einwirkung ist hier nicht ausreichend dargetan. Nach dem Sachverhalt kann nur angenommen werden, dass die beiden Knaben sich das Vorgehen des Angeklagten haben gefallen lassen, nachdem sie gemerkt hatten, was er mit ihnen vorhabe. Diese Duldung geschah aber widerwillig, wie die ganzen Vorgänge erkennen lassen. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass die Kinder den Unzuchtscharakter der Schläge erkannt haben. Das gehört zum Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat beide Jungen über ein Knie gelegt und sie auf das Gesäß geschlagen, ohne dass sie dagegen etwas unternehmen konnten. Als der Angeklagte das erste Mal so gehandelt hat, aufzuhören, hat ████ hernach über Schmerzen am Bein geklagt. Daraus ist zu entnehmen, dass keiner der beiden mit der Handlungsweise des Angeklagten einverstanden war.

Diese Ansicht scheint auch das Landgericht vertreten zu haben, weil es in jedem Falle zugleich den Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt hat. Sind aber die Jugendlichen nicht zur Duldung von ihnen als unzüchtig erkannten Handlungen vom Angeklagten bestimmt worden, so scheidet vollendete Verführung aus. Die als erwiesen erachteten Tatsachen könnten auch die Verurteilung wegen Versuchs dazu nicht tragen.

c) Der Schuldspruch kann daher nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Das Revisionsgericht kann ihn selbst ändern, da auch Gewaltunzucht nach § 175 a Nr. 1 StGB wegen der fehlenden Abwehr der Jungen ausscheidet.

Durch den Wegfall des Tatbestandes der Verführung ist in den beiden Fällen ██ und ████ die Strafzumessung nicht beeinflusst worden, weil das Landgericht hier die Mindeststrafe von je sechs Monaten Gefängnis verhängt hat. Dagegen besteht die Möglichkeit, dass im Falle ████ die Annahme tateinheitlich begangenen Verbrechens der Verführung auf die Strafhöhe eingewirkt hat. Infolgedessen war der Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen zu verwerfen.

BuschGlanzmann
KoenigerJagusch
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