Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen mangelhafter Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 584/54
Datum
10.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Der BGH hob die Gewährung der Bewährung auf, weil das Landgericht erforderliche Feststellungen zu Vorstrafen nicht durch Beiziehung von Strafregisterauszug und Vorstrafakten erhoben hatte. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, da das Revisionsgericht keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind vom Tatrichter die gesetzlichen Ausschlussgründe zu prüfen; hierzu gehört die Aufklärung über einschlägige Vorstrafen.

2

Die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt bei Zweifeln die Beiziehung des Strafregisterauszugs und gegebenenfalls der Vorstrafakten.

3

Eine pauschale Feststellung, es stünden „keine gesetzlichen Hindernisse entgegen“, ist unzureichend, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nicht angegeben werden; das macht eine gerichtliche Rechtsanwendung für die Revisionsprüfung undurchsichtig.

4

Das Revisionsgericht darf im Rahmen einer Verfahrensrüge keine neuen tatsächlichen Feststellungen treffen, die für die materielle Rechtsanwendung erforderlich sind; fehlt es an den notwendigen Feststellungen, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Ein bloßer polizeilicher Vermerk über Vorstrafen ersetzt nicht die förmliche Einsicht in Strafregisterauszug und Vorstrafakten zur Prüfung von Ausschlussgründen der Strafaussetzung zur Bewährung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 15. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ ██████ ██ aus ████ ██ ██, geboren am [REDACTED], wegen Abtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, ███ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Eigenabtreibung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft ficht dieses Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung an, diese habe gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angeordnet werden dürfen. Das Landgericht habe die Vorstrafen der Angeklagten zwar gewürdigt, aber nicht geprüft, ob sie der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassung der Beiziehung der Vorstrafakten und des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Die Revision hat Erfolg.

Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist die Angeklagte schon früher bestraft worden. Näheres ist dazu nicht festgestellt. Die Strafkammer erklärt nur, dass einer Strafaussetzung zur Bewährung „keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen“.

Mit Recht rügt die Revision, dass diese Feststellung auf eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dem Landgericht lagen bei der Entscheidung weder ein Strafregisterauszug noch die Vorstrafakten der Angeklagten vor. Bei den Strafakten befand sich nur ein polizeilicher Vermerk über die Vorstrafen. Dieser war keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung. Das Landgericht war vielmehr auf Grund seiner Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO), gehalten, einen Strafregisterauszug und hernach die Vorstrafakten der Angeklagten beizuziehen. Hätte es das getan, so würde es der Angeklagten in den letzten fünf Jahren vor Begehung ihrer Straftat wiederholt bedingte Strafaussetzung im Gnadenwege bewilligt worden sein. Dieser Umstand würde die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgeschlossen haben. Das Urteil beruht somit auf dem Verfahrensverstoß.

Der Satz des Urteils, der Strafaussetzung stünden keine gesetzlichen Hindernisse entgegen, ist übrigens auch sachlich-rechtlich fehlerhaft. Er erscheint als das Ergebnis einer rechtlichen Schlussfolgerung, ohne dass die Tatsachen angegeben werden, auf denen diese beruht. Das Revisionsgericht ist somit außerstande, die Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben. Das Revisionsgericht ist, obgleich die noch erforderlichen Feststellungen den ihm übersandten Vorstrafakten entnommen werden könnten, zur Entscheidung in der Sache selbst nicht in der Lage, da dies vom Tatrichter zu treffende Feststellungen voraussetzen würde, die fehlen. Die Befugnis des Revisionsgerichts, auf Grund einer Verfahrensrüge eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen, reicht nicht weiter, als zur Entscheidung der Frage erforderlich ist, ob der Tatrichter das Verfahrensrecht verletzt hat. Dagegen können solche Feststellungen nicht als Grundlage für die Anwendung des sachlichen Strafrechts durch das Revisionsgericht dienen. Das ergibt sich eindeutig aus dem § 354 Abs. 1 StPO. Ein anderes Verfahren würde auch den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GrundG) verletzen. So muss auch der Angeklagten noch Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über das Hindernis des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB sich zu äußern.

GlanzmannBuschWiefels
KoenigerWirtzfeld
Revision: Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen mangelhafter Aufklärung — Themis