Revision verworfen: Schenkung gestohlener Sachen als sachliche Begünstigung (§ 257 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 584/52
- Datum
- 01.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer auf Auftrag des Vortäters eine gestohlene Sache an einen Dritten übergibt, um dadurch die Entziehung der Sache durch den Eigentümer oder die Behörden zu verhindern, macht sich der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB schuldig.
Der "Vorteil" im Sinne des § 257 StGB umfasst nicht nur den unmittelbaren Sachbesitz, sondern auch die angemaßte Eigentümerstellung und die Möglichkeit, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen.
Auch Verwertungshandlungen oder die Schenkung gestohlener Sachen können, wenn sie mit der Absicht erfolgen, den Vortäter vor der Entziehung der Sachen zu bewahren, eine sachliche Begünstigung darstellen.
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen, aus denen der Mangel folgen soll, nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinreichend dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 5. Mai 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Putzfrau Anna W., geborene ███████, aus D[REDACTED], geboren am ██████ 1902 in [REDACTED], wegen sachlicher Begünstigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████
Leitsatz
Wer den Auftrag des Diebes, die gestohlene Sache an eine bestimmte Person schenkweise zu übergeben, in der Absicht ausführt, dadurch die Entziehung der Sache durch den Eigentümer oder die Polizeibehörde zu verhindern, macht sich der sachlichen Begünstigung schuldig (im Anschluss an BGHSt 2, 362).
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen sachlicher Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.
Die verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, weil es die Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anzuführen. Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
1.) Der Sohn der Angeklagten hatte eine größere Menge Tabakwaren gestohlen und in der elterlichen Wohnung versteckt. Zwei Kisten Zigarren händigte er noch in der Tatnacht der Angeklagten mit der Bitte aus, sie am nächsten Tage zu seinem Schwager zu bringen, weil er sich auf diese Weise für ihm zuteil gewordene Hilfe erkenntlich zeigen wolle. Die Angeklagte wusste, dass die Zigarren gestohlen waren, führte aber den Auftrag trotzdem am folgenden Nachmittag aus, nachdem der Sohn bereits morgens verhaftet worden war. Das Landgericht stellt fest, dass es der Angeklagten nicht darauf angekommen sei, die Zigarren als Überführungsstücke zu verbergen und dadurch die Bestrafung ihres Sohnes zu verhindern, dass sie vielmehr in der Absicht gehandelt habe, die Zigarren dem Zugriff der Polizei zu entziehen und dem Sohn die Vorteile der Straftat zu sichern.
Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Angeklagte nach diesem Sachverhalt der sachlichen Begünstigung im Sinne des § 257 StGB schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2.) Der 4. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 2, 362 ausgesprochen, dass eine sachliche Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz gestohlener Sachen begangen werden könne, wenn dies in der Absicht geschehe, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung der Sachen durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren. Damit hat der 4. Strafsenat die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage aufgegeben (vgl. RGSt 58, 129 mit Nachweisen). Der erkennende Senat tritt den neuen Standpunkt bei.
Es kommt danach für den Tatbestand der sachlichen Begünstigung nicht entscheidend darauf an, ob die Beistandsleistung zum Ziel hat, dem Vortäter gerade den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Das Reichsgericht hatte seine abweichende Ansicht hauptsächlich darauf gestützt, dass der Vorteil der Tat im Sinne des § 257 StGB nur die gestohlene Sache selbst sei und dass infolgedessen das Mitwirken zum Absatz keine Begünstigung sein könne, weil durch die Veräußerung der Besitz der Sache nicht nur nicht gesichert, sondern gerade, wenn auch mit dem Willen des Vortäters, wieder aufgegeben werde. Dass das Reichsgericht sachliche Begünstigung dann annahm, wenn das Diebesgut zunächst sichergestellt wurde, um die Gefahr der Auffindung bis zum beabsichtigten Absatz zu vermeiden, stand mit seiner grundsätzlichen Auffassung durchaus im Einklang.
3.) Der 4. Strafsenat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Anwendung der Strafvorschrift aus Gründen der Gerechtigkeit nicht von der Art der Beistandsleistung abhängig sein dürfe, weil sonst wichtige Fälle der nachträglichen Unterstützung fremder Straftat ungestraft bleiben müssten. Auch eine Verwertungshandlung könne als Beistandsleistung in Betracht kommen, weil sich der Dieb durch den Absatz der gestohlenen Sache ihren wirtschaftlichen Wert endgültig zueigne (übrigens finden sich Ansätze zu dieser Auffassung auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. z. B. RGSt 40, 15).
Entsprechend dem damals zu beurteilenden Sachverhalt brauchte der 4. Strafsenat eine weitergehende Entscheidung nicht zu treffen. Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt aber der grundsätzliche Wandel in der Auslegung des § 257 StGB darin, dass der „Vorteil“ im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr schlechthin mit der Sache selbst gleichgesetzt wird, weil diese einengende Auslegung des Reichsgerichts weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Vorschrift geboten ist. Mit Wortlaut und Zweck steht es durchaus im Einklang, wenn man unter dem Vorteil, den der Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangt, nicht nur die Sache selbst und ihren Besitz, sondern in erster Linie die angemaßte Eigentümerstellung, d. h. die Möglichkeit versteht, wie ein Eigentümer nach Belieben über die Sache zu verfügen. Begünstigung ist also nicht nur die Sicherung des Sachbesitzes, sondern auch und hauptsächlich die Sicherung der angemaßten Eigentümerstellung. Infolgedessen ist die Anwendung der Vorschrift auch nicht auf den Fall beschränkt, dass der Täter in der Absicht, die Entziehung der Beute zu verhindern, eine Verwertungshandlung im engeren Sinne vornimmt, d. h. eine Verfügung über die Sache trifft, die einen wirtschaftlichen Gegenwert einbringt. Auch wenn er in dieser Absicht und mit dem Willen des Vortäters nach dessen Weisungen die Sache verschenkt, macht er sich der sachlichen Begünstigung schuldig. Denn auch in dieser Handlungsweise liegt eine Sicherung der angemaßten Eigentümerstellung. Die Notwendigkeit dieser Beurteilung vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus wird besonders deutlich, wenn man unterstellt, dass der Sohn der Angeklagten nicht den Auftrag erteilt hätte, die Zigarren dem Schwager auszuhändigen, sondern nur erklärt hätte, er wolle die Zigarren demnächst verschenken, und die Angeklagte die Zigarren versteckt hätte, um dem Sohn die spätere Verfügung über die Zigarren in dem genannten Sinn zu ermöglichen. Schon nach der Ansicht des Reichsgerichts läge alsdann sachliche Begünstigung vor. Es wäre ungerecht, wenn die Angeklagte bloß deshalb straffrei wäre, weil sie sich nicht auf die Sicherung der beabsichtigten Schenkung beschränkt, sondern diese Schenkung auftragsgemäß selbst ausgeführt hat.
Die weitere Frage, ob unter den Vorteilen der Straftat im Sinne des § 257 StGB auch mittelbare Vorteile zu verstehen seien, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Dass zu § 259 StGB die Auffassung vertreten wird, Verschenken sei kein Absatz (RGSt 32, 214), hat für die Auslegung des § 257 StGB keine Bedeutung.
4.) Nach allem ist die Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision auf die Einlassung der Angeklagten verweist, wonach sie das von ihrem Sohn erbeutete Diebesgut nur versteckt habe, um ihn der Bestrafung zu entziehen, bewegt sich ihr Vorbringen in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Baldus |