Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Verfalls von 10.000 DM wegen unzureichender Schätzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 583/99
Datum
23.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Krefeld wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH bestätigte weitgehend das Urteil, hob jedoch die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM auf, da die Schätzung der aus den Taten erzielten Erlöse nicht nachvollziehbar begründet war. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über den Verfall an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Verfalls nach den §§ 73b, 73c StGB setzt hinreichend konkrete und nachvollziehbare Feststellungen über die aus den Taten erzielten Erlöse voraus; pauschale oder ungenaue Angaben genügen nicht.

2

Bei Schätzung der Erlöse hat das Gericht die Grundlagen und Herleitung der Schätzung so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Angemessenheit und mögliche Benachteiligung des Beschuldigten überprüfen kann.

3

Ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig und liegen sichergestellte Vermögenswerte vor, muss das Gericht prüfen, ob sich daraus die den Taten zuzurechnenden Erlöse genauer bestimmen lassen; nur bei Ausschluss einer solchen Bestimmung ist eine Schätzung zulässig.

4

Führt die Unklarheit der Feststellungen über die Höhe der geschätzten Erlöse zu der Möglichkeit einer zu hohen Belastung des Angeklagten, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12. August 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – am 23. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. August 1999 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils tateinheitlich mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestelltes Rauschgift eingezogen und einen Geldbetrag von 10.000 DM für verfallen erklärt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Sicherstellung des eingezogenen Rauschgifts und zu den getroffenen Maßnahmen der Besserung und Sicherung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung des Verfalls von 10.000 DM.

2. Das Landgericht hat nicht genau ermitteln können, welche Erlöse der Angeklagte aus den in den vier Fällen weiterverkauften Drogen erlangt hat. Es hat deshalb diese Erlöse gemäß § 73b StGB auf 18.000 DM geschätzt und sodann unter Anwendung des § 73c StGB 10.000 DM für verfallen erklärt. Nach den Feststellungen ist bei der Schätzung berücksichtigt worden, dass „ein wesentlicher Teil“ der bei dem Angeklagten sichergestellten Drogen aus den vier Geschäften stamme und deshalb der Schätzung des Erlöses eine gegenüber der Ankaufsmenge „deutlich geringere Verkaufsmenge“ zugrunde gelegt werde. Schon wegen dieser ungenauen Feststellungen lässt sich die Höhe des geschätzten Betrages von 18.000 DM nicht nachvollziehen. Da der Angeklagte in vollem Umfang geständig ist, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass näher hätte bestimmt werden können, wie viel von dem sichergestellten Rauschgift aus den vier Taten stammte, wie viel vom Angeklagten entsprechend vorher verkauft worden ist und welchen Erlös er jeweils erzielt hat. An anderer Stelle im Urteil wird mitgeteilt, dass bei dem Angeklagten auch „Geld und weitere Wertgegenstände“ sichergestellt worden sind. Auch insoweit wären Ausführungen erforderlich gewesen, ob daraus etwas und wenn ja in welcher Höhe aus den abgeurteilten Taten erlangt worden ist. Einer Schätzung hätte es dann insoweit nicht bedurft.

Der Senat kann – aufgrund dieser Ungenauigkeiten des Urteils – nicht sicher ausschließen, dass die Schätzung von 18.000 DM zum Nachteil des Angeklagten zu hoch ausgefallen ist.

3. Im Übrigen ist die Anwendung des § 73c StGB nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit verweist der Senat auf sein heutiges, in dieser Sache aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ergangenes Urteil.

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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