Treffer
BGH Urteil

§ 129 StGB bei rechtsextremen Farbspühaktionen: Paroleninhalt für „Gewicht“ maßgeblich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 583/94
Datum
22.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte, dass mehrere Angeklagte trotz Zugehörigkeit zu einer NO-Gruppe nicht nach § 129 Abs. 1 StGB verurteilt wurden; ein Angeklagter wandte sich zudem gegen seine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung. Der BGH beanstandet, dass das LG das Gewicht der Sachbeschädigungen allein nach der Substanzverletzung bewertete und den aufhetzenden Inhalt der Parolen sowie deren Wirkung auf den inneren Frieden ausklammerte. Außerdem fehlten Feststellungen zu Zielen und Propagandatätigkeit der Vereinigung, die für § 129 Abs. 2 StGB und die Zweck-/Tätigkeitsprüfung nötig sind. Das Urteil wurde deshalb weitgehend aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; hinsichtlich der Brandstiftung fehlten tragfähige Feststellungen zur Vollendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 129 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die von einer Vereinigung geplanten oder begangenen Straftaten in einer Gesamtwürdigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen und damit „von einigem Gewicht“ sind.

2

Bei als Sachbeschädigung zu bewertenden Farbspühaktionen darf das Gewicht der Tat nicht ausschließlich nach Art und Umfang der Substanzverletzung beurteilt werden; einzubeziehen sind auch Inhalt und Wirkung der aufgesprühten Parolen für die öffentliche Sicherheit, insbesondere den inneren Frieden.

3

Die Anwendung der Ausschlussklausel des § 129 Abs. 2 StGB erfordert Feststellungen zu den konkreten Zwecken und Tätigkeiten der Vereinigung; ohne Kenntnis von Zielen und Propagandatätigkeit ist eine tragfähige Wertung „untergeordneter Bedeutung“ nicht möglich.

4

Straftaten sind i.S.d. § 129 Abs. 2 StGB nicht schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil sie nicht Endziel oder Hauptzweck der Vereinigung sind; ausreichend ist, dass die Straftaten als Zweck/Tätigkeit das Erscheinungsbild der Vereinigung aus Sicht informierter Dritter wesentlich mitprägen.

5

Für die Vollendung der schweren Brandstiftung ist festzustellen, dass ein Gebäudeteil so in Brand geraten ist, dass das Feuer nach Wegfall des Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können; bloße Angaben, Flammen hätten Gebäudeteile „erfasst“, genügen ohne Konkretisierung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 583/94 vom 22. Februar 1995 in der Strafsache gegen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Mai 1994 mit den Feststellungen aufgehoben: 1. in den Schuldsprüchen a) im Falle des Angeklagten ██ insgesamt, im Falle des Angeklagten se, b) soweit er wegen Sachbeschädigung (und nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung) verurteilt worden ist, im Falle des Angeklagten c) soweit er unter Freisprechung im Übrigen nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden ist, im Falle des Angeklagten BC a) soweit er wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen, wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in den Fällen II 7 und 8 der Urteilsgründe, wegen vorsätzlichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und wegen des

Gründe

vorsätzlichen Erwerbs von Munition ohne die erforderliche Erlaubnis (und nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung) verurteilt worden ist, und im Falle des Angeklagten ███ e) soweit er wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Fall II 10 der Urteilsgründe (und nicht auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung) verurteilt worden ist; in den die Angeklagten cS, Lr und Sto be- ███ treffenden Rechtsfolgenaussprüchen sowie in den den Angeklagten ███ betreffenden Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Sachbeschädigung und über die Gesamtstrafe.

Auf die Revision des Angeklagten Il wird das genannte Urteil, soweit es seine Verurteilung betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

I. 1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, darunter vor allem wegen Sachbeschädigungen ██ und SC), wegen Verwen- ███ █████ dens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ████ und ████ aber auch wegen schwerer Brandstiftung (Kc), wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen unerlaubten Erwerbs von Munition (BO) sowie wegen Bedrohung ██████████████ teilt. Es hat gegen sie auf Freiheitsstrafe ████ und Geldstrafe (sc), auf Jugendstrafe unter ███████████████ zur Bewährung ███ ██ und Le) sowie auf Dauerarrest und eine Weisung ████ erkannt.

Den Urteilsfeststellungen zufolge stehen die abgeurteilten Taten zum Teil im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Angeklagten zum Kreisverband WOO der „Nationalen Offensive“ (NO), einer rechtsextremen Gruppierung. Diesen Kreisverband hatte der Angeklagte sex, der sich als ehemaliges führendes Mitglied der „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP) der „Nationalen Offensive“ angeschlossen hatte und ihrem Bundesvorstand bis Oktober 1992 angehörte, spätestens um die Jahreswende 1991/1992 gemeinsam mit ██ und █████ sowie den Zeugen Angeklagten ██ gen Wa@ und Szy> gegründet; im Verlauf des Jahres 1992 trat als Mitglied u. a. auch noch der Angeklagte ██ bei. Diese Gruppe bildete innerhalb des Kreisverbandes den, sogenannten Inneren Kreis, dem nach der Vorstellung der Gründungsmitglieder nur ausgesuchte Personen mit einer in einer „Anwartschaftszeit“ bewährten „rechten“ Gesinnung offenstehen sollte.

Der „Innere Kreis“ legte die örtlichen Ziele und Aktivitäten im Rahmen der „NO-Arbeit“ fest, nämlich Werbung von Mitgliedern und Sympathisanten, Organisation von Fahrten zu rechtsextremen Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet, Verbreitung des von der „Nationalen Offensive“ vertretenen rechtsextremen Gedankenguts durch Zusammenstellung und Verbreitung von Propagandamaterial. Dazu gehörte auch die Veranstaltung von sogenannten Kameradschaftsabenden, die allen Interessierten offen standen und zunächst in der Wohnung des Angeklagten BC—2 █████, später in WITTener Gaststätten stattfanden und zu denen sich in der Regel zehn bis fünfzehn Personen im Alter von 14 bis 20 Jahren ██████████ einfanden. Diese Treffen leitete meist der Angeklagte ███ mit Kurzvorträgen ein, in denen er zu aktuellen politischen Themen aus rechtsextremer Sicht Stellung nahm und gegen Ausländer, Minderheiten („Zigeuner“, „Lesben“) und politisch Andersdenkende („Linke“) „Schwule“, agitierte.

Auf diesen Kameradschaftsabenden wurden Plakate und Aufkleber der „Nationalen Offensive“ verteilt, die dann später von den Teilnehmern im Stadtgebiet von Witten angeklebt werden sollten. Neben solchen Aktivitäten befürworteten die Mitglieder des „Inneren Kreises“ sogenannte Farbspühaktionen zur Verbreitung rechtsextremer Parolen wie „Gegen Asylbetrüger“ und „Zigeuner raus“, „Ausländer raus“, „Rotfront verrecke“. In der Folge kam es dann im Jahre 1992 teilweise auch abweichend von den Vorgaben des „Inneren Kreises“ zu wiederholten Farbspühaktionen in WITTEN, an denen Teilnehmer der Kameradschaftsabende sowie Mitglieder des „Inneren Kreises“ beteiligt waren, darunter auch die Fälle, die den Verurteilungen der Angeklagten se (Fall II 3, 4), ███ (Fälle II 3 a bis c, e bis k) und SC (Fälle II 3 a bis c) wegen Sachbeschädigung zugrunde liegen.

Gegenstand der Diskussionen auf den Kameradschaftsabenden waren aber auch andere, nicht vom „Inneren Kreis“ vorberatene Aktionen. So wurde erörtert, dem Kleister zum Verkleben der Plakate Rattengift und feine Glassplitter beizumengen, damit sich die Leute („Linke“, „Ausländer“), die die Plakate abrissen, verletzen sollten. Dass solche Erwägungen in die Tat umgesetzt wurden, ließ sich aber ebensowenig feststellen wie im Fall der Erörterung, Fahrzeuge von Opel-Vertragshändlern als Reaktion auf deren Solidaritätsaktion zugunsten der Opfer des Brandanschlags von Mölln zu beschadigen. Nach dem Verbot der „Nationalen Offensive“ durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 21. Dezember 1992 löste sich der „Innere Kreis“ auf; Kameradschaftsabende wurden nicht mehr veranstaltet. Die dem Angeklagten Le als Sachbeschädigungen zur Last gelegten Farbspühaktionen lagen später (Fälle II 3 bis q).

2. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der auf die Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision insoweit an, als die Angeklagten nicht auch, wie ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Kreisverband WOO der „Nationalen Offensive“ mit der Anklage zur Last gelegt, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) ██████ als Rädelsführer nach § 129 Abs. 4 StGB verurteilt worden sind.

Von den Angeklagten hat lediglich der Angeklagte Revision eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel beanstandet er allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.

1. Gestützt auf die Ausschlussklausel des § 129 Abs. 2 StGB hat das Landgericht die von ihm getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend erachtet, um die Angeklagten wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) zu verurteilen. Es hat die Prüfung, ob die Zwecke oder die Tätigkeiten der „NO-Gruppe in WITTEN“ auf die Begehung von Straftaten gerichtet waren, auf die geplanten und begangenen Sachbeschädigungen durch Spühaktionen beschränkt und diese nur als eine Tätigkeit „von untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Zweckverfolgung und Tätigkeit für die vereinigung“ beurteilt, welche die Anwendung von § 129 Abs. 1 StGB nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift nicht zulasse. Aber auch gemessen am kriminellen Gewicht hat es die festgestellten und geplanten Sachbeschädigungen lediglich als Taten von untergeordneter Bedeutung gewertet. Ausschlaggebend seien – so das Landgericht – Art und Umfang der verursachten Substanzverletzungen; auf den aufhetzerischen Inhalt der aufgesprühten Parolen und auf die damit verfolgten Ziele dürfe nach dem Sinn der Ausschlussklausel des § 129 Abs. 2 StGB und entgegen der Auffassung des im Eröffnungsverfahren als Beschwerdegericht entscheidenden Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht abgestellt werden (NStZ 1994, 398).

2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, wird dem Sinn dieser Strafvorschrift, aber auch der Ausschlussregelung in § 129 Abs. 2 StGB nicht gerecht. Sie führt zu einer zu weit gehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 129 Abs. 1 StGB. Die ihr zugrundeliegende rechtliche Vorstellung hat zudem Lücken in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen zur Folge.

Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband ███ der „Nationalen Offensive“ die begrifflichen █████████████ zur Annahme einer „Vereinigung“ erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NStZ 1975, 985; NStZ 1992, 1518 m. w. N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, dass die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.

a) Zum Kreis der Straftaten, auf deren Begehung Zweck und/oder Tätigkeit der von § 129 Abs. 1 StGB erfassten Vereinigungen gerichtet sind, gehören grundsätzlich alle nicht bereits mit dem organisatorischen Zusammenschluss (und dessen sondern ihm zeitlich und lo-Aufrechterhaltung) begangenen, gisch nachfolgenden Delikte (BGHSt 7, 253; vgl. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 8).

Eine Einschränkung des Kreises der in Betracht kommenden Straftaten folgt jedoch – auch unabhängig von § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3) – aus dem Schutzzweck des § 129 Abs. 1 StGB. Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 116 und BGHSt 28, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgeführten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 985/986; Ve 328, 331; BGH NJW 1975, 207; 30, StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1). Daran gemessen, ist § 129 Abs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (§§ 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 Abs. 1 Nr. 2 StPO i. V. m. § 120 GVG; §§ 74a, 100 Abs. 1 lit. i Nr. 1 StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202, 207; BGH NStZ 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3; Forst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 75).

Dabei wird die Beurteilung, ob es sich im dargelegten Sinn um Delikte von einigem Gewicht handelt, nicht allein von einer an den Strafdrohungen ausgerichteten Betrachtung bestimmt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können.

aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ 1975, 985; NStZ 1954, 398; BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 47; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3). Bei der gebotenen konkreten Betrachtung darf die Frage einer Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB im Falle von Sachbeschädigungen aber auch nicht ausschließlich vom Gewicht der Substanzverletzungen abhängig gemacht werden. Die näheren Umstände der tatsächlich geschehenen oder geplanten Taten können für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sein. Dazu gehört bei Sachbeschädigungen, die darin bestehen, dass fremdes Eigentum durch sogenannte Farbspühaktionen beschädigt wird, auch der Inhalt der aufgesprühten Parolen, Bilder oder Zeichen. Allein schon für das Gewicht der Eigentumsbeeinträchtigung als solcher kann erheblich sein, was inhaltlich aufgesprüht wird; in erhöhtem Maße gilt dies aber für die Beurteilung, welche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit von solchen Farbspühaktionen ausgeht.

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Landgericht allerdings auf Meinungsäußerungen im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (Vereinsgesetz, BGBl. I S. 593) berufen, durch das § 129 StGB a. F. geändert worden ist. Im Zusammenhang mit der damals neu eingeführten Tatbestandsausschlussklausel in § 129 Abs. 2 StGB, die im Wesentlichen auf einen entsprechenden Vorschlag im Entwurf zum StGB 1962 zurückgeht (§ 294 Abs. 2/E 1962; vgl. BT-Drucks. IV/650, S. 466), ist die Ansicht vertreten worden, dass es in Einschränkung weitergehender Rechtsprechung geboten sei, maßig mit der Tätigkeit einer verfassungswidrigen Vereinigung verbundene Straftaten wie u. a. das als Sachbeschädigung strafbare Beschmieren von Hauswänden mit politischen Parolen und die Verunglimpfung politischer Gegner (§§ 185 ff. StGB) von der Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB auszuschließen (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres vom 26. Mai 1964, BT-Drucks. IV/2145 (neu) S. 8; Schreiben des Vorsitzenden des Sonderausschusses „Strafrecht“ vom 6. März 1964 an den Ausschuss für Inneres zu BT-Drucks. IV/430 S. 13; Schafheutle, Prot. d. Sonderausschusses „Strafrecht“, 4. Wahlperiode, S. 250).

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Sachbeschädigungen, die im Aufsprühen von Parolen bestehen, unter allen Umständen und losgelöst vom Inhalt von der Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB generell ausgenommen sein sollten. Eine solche weitgehende Vorstellung wäre jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil sie im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Was im Einzelnen als Teil der öffentlichen Sicherheit besonderen Rechtsgüterschutzes bedarf und gegenüber welchen strafrechtswidrigen Verhaltensweisen dieses Schutzgut in erhöhtem Maße gefährdet ist, kann nicht ein für allemal im Sinne einer abstrahierenden und generalisierenden Betrachtung entschieden werden.

Einzubeziehen in die Beurteilung der Erheblichkeit von Gefahren, die von geplanten oder begangenen Straftaten für die sind auch die zeitverhältöffentliche Sicherheit ausgehen, nisse als Rahmen und Hintergrund des in Frage stehenden trafrechtswidrigen Verhaltens.

Bei der Würdigung der geplanten und jedenfalls als Sachbeschädigungen strafbaren Spühaktionen hätten daher die Wirkungen von ausländerfeindlichen Inhalten der Parolen angesichts der Ausschreitungen gegen Ausländer und insbesondere der schwerwiegenden Gewaltaktionen von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen sowie der darin deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft rechtsextremer Teile der Bevölkerung nicht ausgeklammert werden dürfen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 398, 399; zustimmend Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

Ihre wertende Einbeziehung kann ergeben, dass aufhetzende Farbspühaktionen wegen der gefährlichen Folgen für den inneren Frieden, der als Teil der öffentlichen Sicherheit von § 129 Abs. 1 StGB mitgeschützt wird, so gewichtig sind, dass der für die Anwendung von § 129 Abs. 1 StGB erforderliche Erheblichkeitsgrad erreicht ist. Jedenfalls können solche als Sachbeschädigungen gewerteten Aktionen, je nach den Gesamtumständen, in ihren Auswirkungen gewichtiger sein als die Begehung qualifizierter Sachbeschädigungen nach § 305 a StGB, die sogar zur Annahme einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 StGB führen kann.

bb) § 129 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der Straftaten nach den §§ 84 bis 87 StGB von der Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB ausnimmt, steht einer solchen die Tatauswirkungen mitberücksichtigenden Würdigung selbst dann nicht entgegen, wenn diese Regelung (auch) als Ausdruck des sogenannten Verbots- und Feststellungsprinzips verstanden wird, das den Organisationsdelikten des Staatsgefährdungsrechts (§§ 84 ff. StGB) zugrunde gelegt ist (vgl. Träger/Mayer/Krauth, Festschrift 25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, S. 229 fe; ferner Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. vor § 80 Rdn. 14; Willms JZ 1965, 86). Danach soll die Verfolgung verfassungswidriger Ziele im Rahmen einer Partei oder Vereinigung grundsätzlich erst nach der in einem Partei- oder Vereinigungsverbot zum Ausdruck kommenden Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Vereinigung durch die dafür zuständigen Stellen unter Strafe gestellt sein. So gesehen, darf die Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB auf politische Vereinigungen nicht dazu führen, dass die organisationsbezogene (Doppel-) verfolgung verfassungswidriger Ziele schon vor einem Vereinigungsverbot als Organisationsdelikt bestraft wird. Dieser Freiraum ist aber verlassen, wenn es um Verstöße gegen Strafvorschriften außerhalb der §§ 84 bis 87 StGB geht, die sich wie § 303 StGB unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung an jedermann richten. Auch bedeutet es keine Umgehung des Verbots- und Feststellungsprinzips sowie der daraus folgenden Kompetenzverteilung zwischen den für das Vereinigungsverbot zuständigen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, dass die Auswirkungen solcher „Allgemeindelikte“ im Hinblick auf die Gefahren für die öffentliche Sicherheit, das Schutzgut von § 129 Abs. 1 StGB, geprüft und gewichtet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Auswirkungen Vereinigungszielen entsprechen mögen, die als verfassungswidrig zu werten sind. Denn für die Frage, in welchem Maße etwa aufgesprühte aufhetzende Parolen gefährlich für den inneren Frieden sind, ob sie ist nicht entscheidend, zugleich auch als verfassungswidrig einzustufen sind.

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine zu weite Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes durch § 129 Abs. 1 StGB vermieden werden soll, bestehen gegen eine umfassende, auch den Inhalt der Parolen und deren Wirkung in der Öffentlichkeit einbeziehende Beurteilung keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob es für eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB nicht genügt, wenn von einer Vereinigung im Sinne einer durch die §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedrohten Verhaltensweise Straftaten gebilligt oder andere zu Straftaten aufgefordert werden (so BGHSt 27, 328, 325 kritisch dazu: Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 7 a). Das steht hier nicht in Frage. Vielmehr geht es um die Feststellung von Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit von den als Sachbeschädigungen gewerteten Farbspühaktionen unmittelbar selbst ausgehen. Die öffentliche Sicherheit kann in ihrem Teilaspekt des inneren Friedens schon dadurch nachhaltig und unmittelbar gefährdet sein, dass durch solche Aktionen den als Minderheit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern angesichts des tatsächlich Geschehenen das Gefühl genommen wird, sich in Sicherheit hier aufhalten zu können.

aa) Das Gewicht der als Sachbeschädigungen strafbaren Farbspühaktionen im dargelegten Sinne umfassend zu würdigen, ist zunächst eine tatrichterliche Aufgabe. Dem Tatgericht obliegt es insbesondere, Aussageinhalt und Bedeutung der vorgegebenen Parolen im Einzelnen zu bestimmen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 32, 311; BayObLG NJW 1995, 310, 145).

Dies kann regelmäßig nicht ohne Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände geschehen. Von Bedeutung können auch der Inhalt der von der „Nationalen Offensive“ verfolgten Ziele, die näheren inhaltlichen Einzelheiten der gegen Ausländer und andere Minderheiten gerichteten Agitationen auf den sogenannten Kameradschaftsabenden sowie der Inhalt der gesamten Propagandatätigkeit des Kreisverbandes der „Nationalen Offensive“ sein. Dazu fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil. Rückschlüsse aus der Verbotsverfügung vom 21. Dezember 1992 sind nicht möglich, weil auch diese inhaltlich nicht mitgeteilt worden ist. Schon aus diesem Grunde ist dem Senat eine abschließende Beurteilung verwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgegebenen Agitationen auf den Kameradschaftsabenden sowie die Parolen, die gesamte Propagandatätigkeit des Kreisverbandes auf die hinreichend konkrete Planung volksverhetzender, nach § 130 Abs. 1 StGB strafbarer Aktionen hindeuten (vgl. dazu BGHSt 40, 97, 100, 102/103; BGHSt 32, 313; BayObLG NStZ 1995, 310, 145).

b) Das Fehlen näherer Feststellungen zum Inhalt der von der „Nationalen Offensive“ und ihrem Kreisverband W. verfolgten Ziele und zum Inhalt der Propagandatätigkeit des Kreisverbandes lässt auch eine abschließende Prüfung nicht zu, ob das Landgericht die Begehung der geplanten und ausgeführten Farbspühaktionen zu Recht als einen Zweck und eine Tätigkeit von lediglich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB beurteilt hat. Denn eine solche Wertung ist auf die gesamten Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung bezogen und setzt deren inhaltliche Kenntnis voraus. Ebensowenig wie die Frage nach dem Gewicht der strafrechtswidrigen Verhaltensweisen im Hinblick auf das Schutzgut des § 129 Abs. 1 StGB lässt sich die Frage der untergeordneten Bedeutung nach § 129 Abs. 2 StGB zeitlich allgemein gültig für alle in Betracht kommenden Farbspühund Farbschmieraktionen von Vereinigungen beantworten, die als politisch einzustufen sind. Vielmehr müssen die konkreten Zielsetzungen solcher Aktionen festgestellt und inhaltlich in Bezug zu den Zwecken der einzelnen Vereinigungen gesetzt werden. Daran fehlt es.

Die wiederholte wertende Feststellung im Urteil, dass die Spühaktionen nicht der ███████████████ oder wesentlicher Zweck der NO-Gruppe in ███ waren (UA S. 62, 63), lässt zudem besorgen, dass das Landgericht die Prüfung nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB von einem rechtlich nicht zutreffenden Ausgangspunkt aus vorgenommen hat. Zwar soll die Ausschlussklausel des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie im Gesetzgebungsverfahren zum 8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 15. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) bekräftigt worden ist, nicht eng ausgelegt werden (vgl. BT-Drucks. V/2860 S. 27; Forst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 35). Daraus folgt jedoch nicht, dass § 129 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn die Straftaten, die begangen werden sollen, Endziel, Hauptzweck oder ausschließliche Tätigkeit der Vereinigung sind (vgl. BGH bei Wagner GA 1967, 103; BGH NJW 1966, 310 jeweils unter Hinweis auf BGHSt 15, 259, 260; ferner BGHSt 27, 325, 326).

Die Begehung von Straftaten ist jedenfalls dann nicht von untergeordneter Bedeutung nach § 129 Abs. 2 StGB, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, dass durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird (vgl. Lampe ZStW Bd. 106 (1994) S. 683, 706/707; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1; Rudolphi, Festschrift für Bruns, 1978, S. 315, 322 – allerdings bezogen auf die „innere Struktur“ der Vereinigung; ferner Scholz in Maunz/Dürig GG Art. 9 Rdn. 124). Ob der Begehung von Straftaten eine solche das Erscheinungsbild der Vereinigung mitprägende Bedeutung zukommt, ist dabei nicht allein an den begangenen Taten, sondern vor allem an den Planungen und an der Häufigkeit entsprechender Tataufforderungen durch bestimmende Vereinigungsmitglieder zu messen. Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von Straftaten reicht nicht aus.

3. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene Aufhebung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie erfasst die angefochtene Entscheidung insoweit, als die Angeklagten nicht wegen Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB verurteilt worden sind und der Angeklagte KC So von diesem Vorwurf, ausdrücklich freigesprochen worden ist. Miterfasst von der Aufhebung sind damit aber auch alle abgeurteilten Taten, die im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) mit diesem Organisationsdelikt in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 29, 288, 291). Dazu sind nicht nur die abgeurteilten Sachbeschädigungen – mit Ausnahme der nach dem Vereinigungsverbot und der Auflösung des Kreisverbandes WITTEN begangenen Taten des Angeklagten (Fälle II bis q) – zu zählen (Fälle II 3a bis ██ und ████ II bed Se und II 3e bis k bei BC), sondern alle Taten, für die (auch wenn sie für sich gesehen die Anwendung des § 129 Abs. 1 StGB nicht begründen) im Falle der Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung in Betracht kommen kann, dass sie sich als Betätigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 Abs. 1 StGB darstellen. Dazu gehören im Falle des Angeklagten ██ (außerdem) die zwei vor dem Vereinigungsverbot begangenen Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. StGB, Fall II 7 und 8) und sein nach § 40 Abs. 4 Nr. 3 SprengG abgeurteiltes Verhalten (Fall II 6) sowie im Falle des Angeklagten ███ das im August/September 1992 begangene Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall II 10).

Infolge der insoweit wirksamen Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen von der aufgrund dieses Rechtsmittels gebotenen Urteilsaufhebung der Schuldfrage nach unberührt: die Verurteilung wegen Bedrohung gegenüber § 129 Abs. 1 StGB und der einen anderen, selbständigen Tatvorwurf betreffende Teilfreispruch im Falle des Angeklagten sec) (Fälle II 4 und 5); die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung im Fall des ████████████ KC (Fall II 1); die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in dem zeitlich nach dem Vereinigungsverbot liegenden Fall II 9 sowie die Verurteilung des Angeklagten Lo wegen Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fälle II 3 l bis q), und wegen eines selbständigen Falles des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall II 11).

Mit aufzuheben sind bei den Angeklagten Keo, Les und ██ die gesamten Rechtsfolgenausspruche. Im Falle des Angeklagten sex hat die Anfechtungsbeschränkung zur Folge, dass die wegen Bedrohung verhängte Einzelstrafe bestehen bleibt und außer der Einzelstrafe wegen Sachbeschädigung nur die Gesamtstrafe der Aufhebung unterliegt.

III. Die Revision des Angeklagten Kt dringt ebenfalls durch. Zwar ist die Verfahrensrüge nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig. Jedoch ist die Sachrüge begründet.

Die im Fall II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen ermöglichen keine verlässliche Prüfung, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass die schwere Brandstiftung (§ 306 Nr. 1 StGB) vollendet war. Nach der Tatschilderung haben die Flammen zwar außer der Ladeneinrichtung auch „die Wand neben der Eingangstür“ und „die Holzfassung der Eingangstür erfasst“. Daraus geht aber selbst bei Berücksichtigung des Urteilzusammenhangs nicht eindeutig hervor, dass dies in der zur Annahme von Tatvollendung vorausgesetzten Weise geschehen ist, nämlich dass das Feuer an diesen Gebäudeteilen auch nach Erlöschen und Entfernen des Zündstoffs selbstständig hätte weiterbrennen können (vgl. für die als nicht ausreichend beurteilte Feststellung, die Flammen hätten auf einen Gebäudeteil „übergegriffen“: BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 1 StR 502/94). Insoweit bedarf es ebenfalls neuer tatrichterlicher Prüfung.

RusKutzer
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§ 129 StGB bei rechtsextremen Farbspühaktionen: Paroleninhalt für „Gewicht“ maßgeblich — Themis