Revision verworfen: Unerlaubte Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 583/93
- Datum
- 19.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Verfahrens vor der großen Strafkammer ist nicht willkürlich, wenn bei Zulassung der Anklage ein tateinheitlicher Vorwurf naheliegt, der die Besetzung der Kammer rechtfertigt.
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor, sofern die Besetzung der Kammer unter Berücksichtigung des Tatgeschehens vertretbar erscheint.
Bei festgestellter Menge und den Umständen des Falls darf das Gericht aus der Sachlage schließen, dass der überwiegende Teil der Betäubungsmittel mit Verkaufsabsicht erworben wurde.
Das Gericht braucht nicht ausdrücklich zu erörtern, ob durch besondere Lagerungsmaßnahmen ein bei gewöhnlicher Lagerung eintretender Abbau (z. B. THC‑Abbau) hätte vermieden werden können, sofern die Feststellungen einen solchen Erörterungsbedarf nicht ergeben.
Eine Nachprüfung der Entscheidung auf Revisionsrechtfertigung entfällt nicht, ergibt jedoch keinen Rechtsfehler, wenn die Feststellungen und rechtliche Würdigung tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 29. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 583/93 vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen ██ Dietrich, geboren am ███ 1960 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 StPO):
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit der Verfahrensrüge die Zuständigkeit des Gerichts, weil die Eröffnung vor der Strafkammer des Landgerichts willkürlich erfolgt sei, und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf das bei der Zulassung der Anklage naheliegende tateinheitliche unerlaubte Handeltreiben in nicht geringer Menge bezüglich der Gesamtmenge des in erheblicher Menge eingeführten Betäubungsmittels erscheint nach Auffassung des Senats eine Eröffnung des Verfahrens vor der großen Strafkammer hier gerade noch vertretbar und nicht willkürlich; ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist daher nicht anzunehmen.
Die Strafkammer durfte bei der festgestellten Menge, die der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebende Angeklagte mit geliehenem Geld erworben hatte, ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangen, dass zumindest der überwiegende Teil mit Gewinn weiterverkauft und aus dem Erlös das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Bei dieser Sachlage brauchte die Strafkammer auch nicht ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte den bei gewöhnlicher Lagerung eintretenden Abbau des THC durch besonders sorgfältige Lagerung hätte vermindern können.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Rug | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |