Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung und der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 582/95
- Datum
- 03.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Sache einverständlich vom Vortäter erhalten oder sich verschafft hat.
Findet sich in den Feststellungen kein Nachweis für das einverständliche Verschaffen, fehlt die rechtliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Hehlerei.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht von sich aus zu einer anderen strafbaren Handlung abändern, wenn dadurch dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verteidigung vorenthalten würde.
Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zu einer Beeinflussung der im Urteil festgesetzten Gesamtstrafe, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 29. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 582/95 vom 3. April 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ Jonathan O. C. K. am 1969 in ███ (Nigeria), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Juni 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat hinsichtlich der Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Mit seinen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, dass sein Anerbieten gegenüber ████ im Mai 1994, sich um einen Käufer für 100 Gramm Heroin zu bemühen, strafschärfend berücksichtigt werden kann.
Die Verurteilung wegen Hehlerei hat allerdings keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte sich die Reiseschecks im Sinne des § 259 StGB vom Vortäter einverständlich verschafft hat. Das Landgericht geht insoweit von der Einlassung des Angeklagten aus, er habe sie „auf dem Speicher gefunden“ (UA S. 10). Allerdings kommt nach dieser Einlassung eine Verurteilung nach § 246 StGB in Betracht, weil er die einer Neuseeländerin gehörenden Reiseschecks über den Zeugen █████ verkaufen wollte. Der Senat kann den Schuldspruch jedoch nicht von sich aus ändern, weil sich der Angeklagte insoweit noch nicht verteidigen konnte.
Die Aufhebung dieser Verurteilung bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |