Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 582/53
Datum
14.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt; die Revision rügt insbesondere einen unverschuldeten Verbotsirrtum. Die Tatrechtsprüfung bestätigt die Verurteilung, neue Tatsachen der Revision sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Wegen der Gesetzesänderung zur Bewährung wurde die Sache zur Entscheidung über eine Strafaussetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung beim Absatz gestohlener Sachen erfüllt den Tatbestand der Hehlerei, wenn sich der Täter des Absatzes beteiligt.

2

Im Revisionsverfahren bleiben vom Revisionsvorbringen erstmals vorgetragene Tatsachen unberücksichtigt; die Überprüfung beschränkt sich auf den bereits festgestellten Sachverhalt.

3

Ein unverschuldeter Verbotsirrtum entlastet nur, wenn aus dem vorhandenen Tatsachenmaterial hervorgeht, dass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht erkannt hat; bloße nachträgliche Behauptungen genügen nicht.

4

Ändert eine Gesetzesänderung die Vollstreckungsbefugnisse (z. B. Einführung der Möglichkeit zur Strafaussetzung zur Bewährung), so kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Bewährung an die erste Instanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Obermeister Ernst Sc——— aus S———, dort geboren am ███ ██ ████, wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli 1953 wird die Sache, soweit er betroffen ist, zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge und macht hierzu im Besonderen geltend, der Beschwerdeführer habe im unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt.

Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte sich durch seine Tätigkeit beim Verkauf der Bleibarren im April 1950 und später beim Verkauf der Kupferbarren der Hehlerei in der Form des Mitwirkens beim Absatz schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision bezweifelt die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei nicht.

Der Sachverhalt ergibt allerdings nicht, dass er in beiden Fällen auf Grund eines von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes gehandelt hat, so dass beide Taten als zwei unselbständige Ausführungshandlungen anzusehen wären. Durch die rechtsirrtümliche Annahme einer fortgesetzten Straftat ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Die Tatsachen, die die Revision vorbringt, um darzutun, dass der Beschwerdeführer sich im unverschuldeten Irrtum über den Unrechtscharakter seines Tuns befunden habe, sind neu. Sie müssen deshalb bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils außer Betracht bleiben. Im Übrigen wären sie nicht geeignet, das Verteidigungsvorbringen zu stützen. Wenn die Firma BC tatsächlich nach dem staatlichen Zusammenbruch im Jahre 1945 zahlreiche Waggonladungen Blei- und Kupferbarren, die fremdes Eigentum waren, in ihrem Betrieb eingelagert und ohne jegliche Berechtigung verwertet haben sollte, so hätten sich die Inhaber oder diejenigen Angestellten, die dies getan, eines Eigentumsdeliktes schuldig gemacht. Kannte der Angeklagte, wie die Revision vorträgt, diesen Sachverhalt, so wusste er auch, dass Arndt und Wittenberg durch die Wegnahme der Barren erneut in das schon durch die Firma ██ █████████ Eigentum der Vorbesitzer eingegriffen hatten. War er aber der Meinung, dass die Firma BC ████ sich die Barren befugt angeeignet hatte, so hatten ███ und ███ deren Eigentum durch die Wegnahme verletzt. In jedem Falle hätten auch nach der Vorstellung des Beschwerdeführers Arndt und Wittenberg die Barren durch eine das Eigentum verletzende Handlung erworben.

Für die Strafzumessung gibt es zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Jedoch ist inzwischen durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 dem Richter die Befugnis gegeben, unter den in §§ 23 ff. StGB vorgeschriebenen Voraussetzungen die Vollstreckung einer neun Monate nicht überschreitenden Gefängnisstrafe zur Bewährung auszusetzen. Durch diese Vorschriften ist das sachliche Strafrecht gemildert worden. Gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO wird deshalb die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

GlanzmannBuschDr. Wiefels
KraussMaaß
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