Wiedereinsetzung & §346 StPO verworfen – Fristbeginn bei Niederlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 582/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zustellung einer Urteilsausfertigung durch Niederlegung bei der Post beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Niederlegung und nicht erst mit der Abholung.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist erfolglos, wenn die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruht und die Partei ohne Verschulden gehindert war.
Unrichtige Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger über den Empfangszeitpunkt begründen nur dann einen Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumung, wenn dem Angeklagten ein entschuldbarer Anlass für die Fehlinformation zukommt.
Vorinstanzen
Schwurgericht, 16. April 1951
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Vertreter Hans-Joachim ███ geboren ███ 1913 in ███, wegen Meineids und Urkundenfälschung hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. August 1951
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hinsichtlich des Urteils des Schwurgerichts in Berlin vom 16. April 1951 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO werden verworfen.
Das Urteil des Schwurgerichts vom 16. April 1951 war in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, die Revision rechtzeitig eingelegt worden. Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Angeklagten am 22. Mai 1951 ordnungsmäßig durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt; am 23. Mai 1951 wurde der niedergelegte Brief abgeholt. Am 6. Juni 1951 ging die Rechtfertigungsschrift des Verteidigers bei Gericht ein. Durch Beschluss vom 11. Juni 1951 hat die Strafkammer die Revision als unzulässig verworfen, da die Revisionsanträge verspätet angebracht seien.
Der Angeklagte hat die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Beide Anträge sind rechtzeitig gestellt worden, jedoch unbegründet.
Der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO muss erfolglos bleiben, weil die Frist bereits mit der Niederlegung bei der Postanstalt und nicht erst mit der Abholung in Lauf gesetzt wird. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO war daher am 5. Juni 1951 abgelaufen; die Revision ist mit Recht verworfen worden.
Der Angeklagte ist im Übrigen an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden. Die Fristversäumnis beruht auf seinem eigenen Verschulden. Sein Verteidiger hat unrichtigerweise erklärt, das Urteil sei ihm am 24. Mai 1951 zugestellt worden, so dass der Verteidiger davon ausging, die Begründungsfrist laufe am 7. Juni 1951 ab und die Absendung der Rechtfertigungsschrift am 5. Juni 1951 sei rechtzeitig.
Diese unrichtige Erklärung gegenüber seinem Verteidiger kann der Angeklagte nicht mit Erfolg entschuldigen. Er hatte keinen entschuldbaren Anlass zu der Annahme, die Frist werde nicht schon mit der Niederlegung bei der Post, sondern erst mit der Abholung in Lauf gesetzt.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte, obwohl der Brief bereits am 23. Mai 1951 abgeholt wurde, als Zeitpunkt des Empfangs den 24. Mai 1951 angab. Hätte er wenigstens den 23. Mai 1951 angegeben, so hätte der Verteidiger die Rechtfertigungsschrift wahrscheinlich einen Tag früher abgesandt und damit die Frist gewahrt.
| Dr. Kivohner | |
| Baldus |