Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Körperverletzung mit Todesfolge bei alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 581/95
Datum
14.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision blieb erfolglos. Das Berufungsgericht prüfte Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration (2,97 ‰) und nahm erhebliche Verminderung (§ 21 StGB), nicht aber Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) an. Eine Aufklärungsrüge war formell unzureichend. Eine weitergehende Milderung der Strafe wurde nicht für geboten gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn keine konkrete Beweistatsache oder kein konkretes Beweismittel benannt wird.

2

Bei erheblicher Alkoholintoxikation kann verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB anzunehmen sein; Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erfordert hingegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung.

3

Ein situativer Affekt in Verbindung mit alkoholischer Enthemmung begründet nicht ohne weiteres eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB; es ist eine Gesamtwürdigung von BAK, Tatumständen und Tätererscheinungsbild vorzunehmen.

4

Die Anwendung eines für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmens bedarf bei zusätzlicher Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit einer gesonderten, gerechtfertigten Erwägung; eine automatische zusätzliche Milderung nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB ist nicht geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 19. Juli 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 581/95 vom 14. Februar 1996 in der Strafsache gegen N. C. aus D., dort geboren am Stephan Georg ██ 1959, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sein auf die Verfahrens- und Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte bei seinem Bruder, dem späteren Tatopfer. Zwischen beiden, die nahezu täglich in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprachen, kam es wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen meist der Angeklagte der Unterlegene war. Gleichwohl empfand er gegen seinen Bruder keine Abneigung und kehrte auch nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Bleibe zu ihm zurück. Nachdem sich der Angeklagte nach einer gemeinsamen Zechtour zum Schlafen niedergelegt hatte, wurde er von seinem Bruder mit einem Schlag auf das Auge und dem Niederdrücken des Armes angegriffen. Bei der sich anschließenden Rangelei schlug der Angeklagte aus Ärger und Wut im Zustand erheblicher Alkoholisierung (Tatzeit-BAK 2,97 ‰) mit der Faust auf seinen am Boden liegenden, sich nicht mehr wehrenden Bruder ein und trat ihn mehrfach mit seinen festen Arbeitsschuhen auf den Oberkörper. Als Blut aus dessen Nase floss und er nur noch röchelte, ließ er von ihm ab und bat die Nachbarin, die Polizei zu holen, wobei er bemerkte: „Ich habe heute richtig zurückgeschlagen!“

Der Bruder starb an den erlittenen schweren Verletzungen.

Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder eine konkrete Beweistatsache noch ein Beweismittel benannt ist.

Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten aufgrund der Blutalkoholkonzentration von 2,97 ‰ eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, nicht aber Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB angenommen. Zum Vorliegen eines Affektes hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. [REDACTED] ausgeführt: „Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein protrahierter Affekt vorliegt. Wenn ein affektiver Zustand vorlag, dann ein durch kurze Affektstöße bei mittlerer alkoholischer Beeinflussung gekennzeichneter situativer Affekt, der aber unter der im Vordergrund stehenden enthemmenden Wirkung des Alkohols eintrat, selbständig die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung jedoch nicht zu begründen vermag.“ Damit hat die Strafkammer unter Berücksichtigung des konstellativen Faktors Alkohol das Vorliegen einer situativen affektiven Anspannung zwar bejaht, ihr aber von der Intensität nicht die Bedeutung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beigemessen. Angesichts der Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Affektes sprechen, nämlich die vorausgehenden Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern ohne nachhaltige Verstimmung, das im Wesentlichen erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten und seine gefasste Äußerung nach der Tat gegenüber der Nachbarin, ist es kein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel, dass die Strafkammer hierzu keine ausführlicheren Erörterungen angestellt hat. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Anspannung anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1993 (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 3 – 4 StR 470/93 –) zugrundeliegenden Fall ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist nicht zu besorgen, dass es deren Auswirkungen bei der angestellten Gesamtwürdigung, die neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration die Tatumstände und das Erscheinungsbild des Täters einzubeziehen hat, nicht bedacht haben könnte (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), insbesondere war es nicht geboten, den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zusätzlich nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
Revision verworfen – Körperverletzung mit Todesfolge bei alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit — Themis